Internetnutzer müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs beim Besuch von Webseiten einer Speicherung sogenannter Cookies aktiv zustimmen.
Eine voreingestellte Zustimmung sei unzulässig, urteilten die Richter in Luxemburg. Der Nutzer solle vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre geschützt werden. Hintergrund ist ein Online-Gewinnspiel eines deutschen Anbieters. Der Betreiber hatte bei der Einwilligung zur Benutzung von Cookies ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet. Dagegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt.
Cookies speichern beim Surfen Daten auf der Festplatte des Nutzers und werden auch zur Werbung genutzt.
(Rechtssache C-673/17)
Quelle: Deutschlandfunk vom 01.10.2019
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