Deutschland – Kein Fake: Illegale Migranten dürfen in der Pfalz kostenlos Bus und Bahn fahren

Kein Fake: Illegale Migranten dürfen in der Pfalz kostenlos Bus und Bahn fahren

Gratis fahren dürfen nur Migranten.

Was zunächst nach einem billigen Fake aussah, ist nun von amtlicher Stelle bestätigt worden. Im Geltungsbereich des Verkehrsverbunds Rhein-Neckar (VRN) dürfen Asylforderer neuerdings gratis mit dem Bus und der Bahn fahren. Deutsche Rentner, die jeden Euro zweimal umdrehen müssen, sind fassungslos.

von Günther Strauß

Das VRN-Einzugsgebiet erstreckt sich vom Odenwald bis in die Saarpfalz. Der Verbund ist für die öffentliche Personenbeförderung von 3 Millionen Menschen in einem der größten deutschen Ballungsräume (Heidelberg – Mannheim – Ludwigshafen mit Umland und gesamte Pfalz) zuständig. Seine Verkehrsmittel auf Straße und Schiene (Busse, Züge, S-Bahnen) sind logischer Weise gebührenpflichtig. So weit so gut. Gäbe es da nicht eine neue Ausnahme.

Asylanten dürfen gratis Bahn fahren

Doch wenn Sie nun glauben, man hätte sich in der Region dazu entschlossen, sozial schwachen Landsleuten oder Rentnern unter die Arme zu greifen, dann täuschen Sie sich. Die neu eingerichteten Vorzüge einer komplett kostenfreien Beförderung stehen nämlich ausnahmslos Migranten zur Verfügung. Als Deutscher ist man im eigenen Land schon längst zum Menschen zweiter Klasse degradiert worden. Wer unerlaubt die Staatsgrenze übertritt, wird jedoch im Merkel-Paradies mit allerlei Annehmlichkeiten überhäuft. Dazu gehören nun auch kostenlose Fahrten mit Bus und Bahn.

Wer Laufzettel, Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgenehmigung, Bescheinigung über Wohnen in einer Asylunterkunft oder einen Duldungsnachweis vorzeigt, kann ab sofort die VRN-Verkehrsmittel gänzlich kostenlos benutzen. Es reicht also die illegale Einreise, die zwar eine Straftat darstellt, die jedoch in der BRD nicht mehr verfolgt wird, aus, um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich durch die Pfalz düsen zu dürfen.

Eine entsprechende Dienstanweisung, nach der sogenannte Asylbewerber die Verkehrsmittel der VRN kostenlos benutzen dürfen, kursiert seit einigen Tagen im Netz. Überfremdungsfanatiker und Gutmenschen enttarnten diese jedoch schnell als vermeintlichen Fake. Sie rechneten nicht damit, dass selbst die dubiose linksextremistische Organisation mimikama zähneknirschend feststellen musste, dass es sich eben nicht um Fake News handle. „Nach telefonischer Rücksprache mit einer Sachbearbeiterin konnte uns bestätigt werden, dass das Schreiben echt ist“, gab man demotiviert zu Protokoll.

Weisung Nr. 357 / 2019
Sogenannte Flüchtlinge dürfen gratis fahren.

Migranten lachen über Rentner

Rentner wie Ursula F. schütteln angesichts dieser Zustände nur fassungslos mit dem Kopf. Die 74-Jährige kann mit ihren kargen Bezügen keine großen Sprünge machen. Menschen wie Ursula F., die über Jahrzehnte hinweg hart gearbeitet haben, klagen im Alter über finanzielle Engpässe, während illegal eingereiste Zuwanderer immer mehr Privilegien genießen. Ganz offensichtlich interessieren die Sorgen und Nöte deutscher Senioren niemanden.

Für eine Monatskarte müsste Ursula F. stolze 64,40 Euro berappen, das ist schon der Seniorentarif. Weil sie sich das nicht leisten kann, schlägt sie sich mit Einzelfahrscheinen zu je 2,60 Euro durch und plant jede Fahrt akribisch genau. Solche Sorgen haben Achmed, Mohammad und Co. nicht. Einsteigen und losfahren lautet die Devise. Als Mensch erster Klasse in Merkels bunter Republik muss man sich über derart banale Dinge wie den Erwerb eines Fahrscheins im Jahre 2019 keine Gedanken machen. Wenn Ursula F. am Monatsende wieder einmal den Weg zum Arzt zu Fuß antreten muss, weil die Rente schon aufgebraucht ist, dann sitzen Merkels Gäste lachend in der S-Bahn und rauschen an ihr vorbei.

Ob die Deutschen endlich begreifen, dass sie im eigenen Land nur noch als Zahlmeister dienen und darüber hinaus mittlerweile weniger Rechte genießen als unerlaubt zugereiste Migranten, ist fraglich. Die jüngsten Wahlergebnisse förderten nämlich den Wunsch nach noch mehr Überfremdung und Benachteiligung gegenüber art- und kulturfremden Ausländern zu Tage. Nicht umsonst fuhren deutschfeindliche Parteien wie Linke, Grüne, SPD und CDU hohe Ergebnisse ein. Die Masse der Deutschen scheint es also so zu wollen.

Quelle: anonymousnews.ru vom 19.11.2019 


Dienstleistung

alles-auf-einen-klick.eu

Wir formulieren für Sie Briefe, Einsprüche, Widersprüche, Klagen nach Ihren Wünschen und stellen diese rechtsverbindlich zu.

Wir helfen Ihnen auch Bescheide von Gerichten und Behörden erfolgreich abzuwehren.

(Klick aufs Bild und es geht los)

Dieser Beitrag wurde unter Aktuell, Geschichte, Kultur, Nachrichten, Politik, Soziales, StaSeVe Aktuell, Völkerrecht, Wirtschaft, Wissenschaft abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
4 Comments
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
4 Jahre zuvor

ZPO
§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der
Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden
anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen
Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene
Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Remonstration

Belehrung!
Jeder Beamte muß nach Vorschrift des Beamtenrechts seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstration ist eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (§ 38 BRRG) (Beamtenrechtsrahmengesetz)
Ansonsten besteht z. B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§ 138 ZPO)
3. Nötigung im Amt (§ 240 StGB)
4. Täuschung im Rechtsverkehr (§ 123, 124, 125, 126 u. 134 sowie 138 BGB)
5. Betrug im Rechtsverkehr (§ 267 StGB)
6. Bedrohung und Amtsanmaßung (§ 132 StGB u. § 241 StGB)
Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtsbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung Mittäter nach § 25 StGB.
Nach StGB § 138 ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u. a. in Fällen des Hochverrates, Völkermordes, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtsbeugung und Strafvereitelung. (§ 25 StGB)
Bitte beim künftigen Schriftverkehr beachten:

Verschiebung im Bundesbeamtengesetz BBG

§ 60 BBG Grundpflichten (vorher § 52 BBG)

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. April 2009)
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

Die Remonstrationspflicht – früher unter § 56 BBG zu finden – hat auch ein neues Plätzchen bekommen:

§ 63 BBG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. April 2009)
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

birgit
birgit
4 Jahre zuvor

Wieviel Gold schiebt man diesen Facharbeitern noch in die Rosetten ???

Ulrike
Ulrike
4 Jahre zuvor

Hauptsache den Göttern gehts gut. Dass die Pfälzer so blöd sind hätte ich nicht gedacht.