Grundgesetz existiert noch: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht – Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

Aufkauf von Staatsanleihen durch EZB teilweise verfassungswidrig

(Foto:Imago/Spiegl)
 

Paukenschlag: Das Bundesverfassungsgericht hat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen ein umstrittenes EZB-Anleihenkaufprogramm stattgegeben. Die Beschlüsse seien kompetenzwidrig. Bundesregierung und Bundestag hätten die Kläger in ihren Rechten verletzt.

Der Aufkauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank (EZB) verstößt teilweise gegen das Grundgesetz, weil Bundesregierung und Bundestag die EZB-Beschlüsse nicht geprüft haben. Dieses Urteil verkündete das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag.

 

Mit dem Urteil, das Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle verkündete, hatten Verfassungsbeschwerden teilweise Erfolg. Beschwerdeführer sind unter anderen der frühere CSU-Politiker Peter Gauweiler und AfD-Gründer Bernd Lucke.

Urteil vom 05. Mai 2020
2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public Sector Purchase Programme – PSPP) stattgegeben. Danach haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Dezember 2018 nicht entgegen, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der zur Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüsse schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ebenfalls ultra vires ergangen ist. Einen Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung konnte der Senat dagegen nicht feststellen. Aktuelle finanzielle Hilfsmaßnahmen der Europäischen Union oder der EZB im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Corona-Krise sind nicht Gegenstand der Entscheidung.

Ganze Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes

Quelle: journalistenwatch.com und Nachrichtenagentur ADN vom 05.05.2020


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Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
3 Jahre zuvor

Das interessiert die wie der umgefallene Sack Reis in China in dem Hirse gefüllt war. Das BVG hat denen vorgeschrieben die Anzahl der Sitze im Bundestag zu reduzieren. Interessiert DIE nicht. Mit dem Gothaer Urteil müssen DIE auch etwas umsetzen, daß interessiert DIE nicht.

kairo
kairo
3 Jahre zuvor

„Das BVG hat denen vorgeschrieben die Anzahl der Sitze im Bundestag zu reduzieren.“

Wo und wann? Das aktuelle System mit den Überhangmandaten hat auch seine Macken, aber niemals ist behauptet worden, es sei verfassungswidrig.

birgit
birgit
3 Jahre zuvor
Reply to  kairo

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