Widerstand2020: Teilweises Verbot des Versammlungsrechts kann Widerstandsrecht auslösen

Foto von Ralf Ludwig

Leipziger Rechtsanwalt Ralf Ludwig

Leipzig (rl,ADN) Der Leipziger Rechtsanwalt Ralf Ludwig, Mitbegründer der Partei Widerstand2020, fordert die deutschen Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichte auf, Jahrzehnte alte Grundlagen des effektiven Rechtsschutzes und die besondere Bedeutung des Versammlungsrechts in der Cororna-Krise wiederherzustellen.

Sollten weiterhin Demonstrationen pauschal in den Teilnehmerzahlen begrenzt sein, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Widerstandsrecht greifen.

Der Rechtsanwalt unterstützt die Initiative „Kündigt Ramstein Airbase“ in Berlin und die Initiative „Querdenken 711“ in Stuttgart. Beide Initiativen möchten in Rahmen von Großdemonstrationen auf ihre Anliegen aufmerksam machen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die erheblichen Beschränkungen der Grundrechte im Rahmen der Corona-Verordnungen der Bundesländer gelegt.

Sowohl in Berlin, als auch in Stuttgart sind die Teilnehmerzahlen für Demonstrationen erheblich eingeschränkt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt das Demonstrationsrecht als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute, gewährleistet Art. 8 GG den Bürgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art. und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben.

Zwar ist dieses Grundrecht einschränkbar, soweit Rechtsgüter Anderer „unmittelbar gefährdet“ sein können. Diese unmittelbare Gefährdung muss sich allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren und darf nicht auf andere Weise als durch ein (Teil-)Verbot verhindert werden können.

Aktuell wird diese Gefährdung in einer Ansteckungsgefahr mit dem Sars-CoV-2-Virus gesehen. Behörden und Gerichte argumentieren hierbei mit der Auffassung des Robert-Koch-Instituts (RKI), dass die allgemeine Gefährdungslage in Deutschland weiterhin hoch sei. Aufgrund dieser allgemeinen Gefährdungslage sei eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit zulässig.

Aus Sicht des Leipziger Rechtsanwalts verstoßen die Verordnungsgeber, Versammlungsbehörden und die Gerichte mit dieser Argumentation gegen das grundgesetzlich geschützte Gebot des „effektiven Rechtsschutzes“.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat „der Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle“. In jedem Fall seien die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen und die Tatsachen zureichend aufzuklären.

In diesem Zusammenhang kritisiert Ludwig, dass die Gerichte die Bewertung des Robert-Koch-Instituts gerade nicht kontrollieren würden. Das Robert-Koch-Institut halte sich nicht an seine eigenen Parameter zur Risikobewertung und verbreite weiterhin die Ansicht, dass trotz erheblich gesunkener und weiterhin sinkender Fallzahlen, einer geringen Belastung der medizinischen Kapazitäten und weitgehend milder Krankheitsverläufe, eine hohe Gefahr für die Allgemeinbevölkerung bestehe.

Dieser Auffassung des Robert-Koch-Instituts tritt bereits seit Ende April das Europäische Zentrum für Prävention und Kontrolle (ECDC) entgegen. Laut Auskunft des ECDC bestehe für die Allgemeinbevölkerung in Gebieten mit niedriger Verbreitung (weniger als 100 Fälle je 100.000 Einwohner) nur noch eine geringe Gefährdungslage für die Allgemeinbevölkerung und eine moderate Gefährdungslage für Risikogruppen.

„Warum weder die Verwaltungsgerichte, noch die Verfassungsgerichte diese Tatsachen zur Kenntnis nehmen, ist mir nicht erklärlich“, so Ludwig. Von wirksamer gerichtlicher Kontrolle könne unter diesen Umständen keine Rede mehr sein.

Als besonders problematisch bezeichnet Ludwig die Tatsache, dass aufgrund dieses Vorgehens das Versammlungsrecht in „seinem Kern“ nicht mehr vorhanden sei. Eine Demokratie lebe davon, dass die Bürger zwischen Wahlen gerade durch Massendemonstrationen darauf aufmerksam machen können, dass sie mit der Politik der regierenden nicht einverstanden sind.

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat noch einmal eindringlich auf die Bedeutung von Großveranstaltungen hingewiesen:
„In der Geschichte der Bundesrepublik haben gerade Großdemonstrationen zur Klärung des politischen Willensbildungsprozesses beigetragen und Auseinandersetzungen bis in die Parlamente erzwungen (wie in der Hochschulgesetzgebung, Umwelt-, Verteidigungspolitik).“

Sind Massendemonstrationen allerdings per se verboten und könne auch mit gerichtlicher Hilfe eine Großdemonstration nicht durchgesetzt werden, ist das Versammlungsrecht insgesamt entwertet, so Ludwig.

Eine zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmer einer Versammlung sei ein völlig neuartiger Eingriff in den Kernbereich des Versammlungsrechts. Neuartig ist vor allem, dass Exekutive und Judikative nunmehr die Auffassung vertreten, dass sie definieren könnten, unter welchen Bedingungen eine Versammlung als noch erfolgreich bzw. als ausreichend in seiner Kommunikationswirkung angesehen werden könne. Diese Auffassung stellt einen Paradigmenwechsel in Bezug auf demokratische Grundrechte dar und stellt die Art und Weise und die Massenwirksamkeit einer politischen Versammlung unter staatliche „Erfolgskontrolle“.

Bisherige Rechtsauffassung war:
„Die Versammlungsfreiheit beinhaltet nicht nur das Recht des Sichversammelns als solches, sondern auch die im Rahmen einer Versammlung möglichen kollektiven Betätigungen und damit die Demonstrationsfreiheit.“

Laut Ludwig rufen die staatlichen Organe damit eine Situation hervor, die in einem Widerstandsrecht der Bürger münden könnte:

Auf der Webseite des Deutschen Bundestages findet sich unter der Überschrift: „Das Recht auf Widerstand zum Schutz der Verfassung“ eine Begründung für den Widerstandsfall. Es wird auf den Bonner Staatsrechtler Josef Isensee verwiesen, der sinngemäß ausgeführt hat:

„Um die Frage zu beantworten, wann denn Widerstand im Sinne des Artikel 20 gerechtfertigt ist, geben die letzten sechs Wörter Aufschluss: „…, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Es geht also um den absoluten Ausnahmefall: Es müssten „alle Mittel der Normallage“ versagen, um die Gefahr abzuwehren, ehe die Bürger zu den „heiklen Mitteln des Rechtsbruchs und der Gewaltsamkeit greifen“, betont Isensee. Doch solange „Konflikte noch in zivilen Formen“ ausgetragen werden können, das demokratische System intakt ist und solange „friedlicher Protest noch Gehör“ finden kann, dürften sie es nicht.“

„Friedlicher Protest findet dann kein Gehör mehr, wenn Bürger von dieser Meinungskundgabe grundlos ausgeschlossen werden können“, so Ludwig. Einen nachvollziehbaren Grund dafür gibt es allerdings nicht. Es bestehe zum einen keine „unmittelbare Gefahr“, wie es für die Begrenzung von Versammlungen gefordert werde.

Trotz mehrerer größerer Demonstrationen in Deutschland seien die Infektionszahlen bei erheblich erhöhten Testkapazitäten stark rückläufig. Zum anderen könne durch Abstandsregelungen auch die abstrakte Gefahr auf ein Minimum reduziert werden.
Würden die Versammlungsbehörden und Gerichte weiterhin Großdemonstrationen in ihren Teilnehmerzahlen beschränken, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückzugreifen:

Screenshot (657)

„Ein Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten kann es nur im konservierenden Sinne geben, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung. Ferner muss das mit dem Widerstande bekämpfte Unrecht offenkundig sein und müssen alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechtes ist.“

Rechtsanwalt Ludwig fordert in seinen Verfahren nunmehr die Gerichte auf, die Verordnungsgeber endlich zu einem klaren Fahrplan zu verpflichten, aus dem ersichtlich ist, nach welchen Parametern die Corona-Verordnungen mit ihren erheblichen Grundrechtseingriffen aufzuheben sind. In einem Rechtsstaat ist es die Aufgabe der Staatsgewalten sich gegenseitig zu kontrollieren. Dabei kommt den Gerichten die Aufgabe zu, gegebenenfalls klare Maßstäbe zu formulieren, an denen sich die Regierungsgewalt zu orientieren habe.

Sollten die Gerichte hier nicht tätig werden, und bleibt unter anderem die Versammlungsfreiheit weiterhin in ihrem Kern beschränkt, ohne Aussicht auf Abhilfe, riskieren die Gerichte den Eintritt des Widerstandsrechts im Sinne einer Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Bürger.

Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 29.05.2020 


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ulrike
ulrike
3 Jahre zuvor

Das interessiert die doch alle gar nicht. Hauptsache ihr Gehalt stimmt.

Menschenrechtler
Menschenrechtler
3 Jahre zuvor

Zur Lage der Demokratie.
„Ein Problem für sich war und ist … der einseitige Gebrauch und Missbrauch von Macht und Recht“ (s. Internet, Institut für Rechtspolitik). Dass Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen systemkonform sind, kann man im täglichen Leben und im (noch nicht umfassend zensierten) Internet erfahren.
Wie kann man da der Elite glauben?
Zu unserer „Eliten-Demokratie“, vgl. auch Vorträge von Prof. Rainer Mausfeld wie das Video https://www.youtube.com/watch?v=VXhK8uN6WyA:
Die allgemeine Bevölkerung weiß nicht, was passiert und sie weiß nicht, dass sie es nicht weiß.
Die Verhältnisse sind nicht so, wie sie gelehrt werden. Wir sind beim Recht des Stärkeren, also wieder dort, wo die alten Griechen zur Zeit von Solon und Platon gestartet sind. Fehlende Volkssouveränität und fehlende Möglichkeit der Verfassungsänderung, fehlende Öffentlichkeit, fehlende Rechenschaftspflicht der Exekutive, Auswahl der Amtsträger durch das Volk existiert nicht, keine Aufklärung, Gewaltenteilung ist weitgehend ausgehölt, Anbindung der Exekutive an das demokratische Gesetz gibt es nicht, die UN-Charta wird nicht eingehalten.
Um die Elitendemokratie durchzusetzen, wird uns eingeredet, dass Demokratie durch unser Wahlsystem gewährleistet wird und die Mehrheit die Minderheit dominieren würde.
Demokratie ist ein funktionierender öffentlicher Debattenraum. Dieser darf nicht durch Interessengruppen dominiert oder eingeschränkt werden.
Es besteht die Tendenz, Missstände kleinzureden, Opfern selbst die Schuld zu geben sowie diejenigen negativ einzuschätzen, die die Verhältnisse ändern wollen. Das hatte bisher und hat auch weiterhin Vorteile. Ein demokratischer Dialog ist allerdings nicht das „Fertigmachen“ oder Ausschalten von Kritikern.
„Demokratie“ hat egalitäre Prozeduren bereitzustellen, um auf friedlichem Wege unterschiedliche Positionen für ein politisches Handeln miteinander in Einklang zu bringen.
Macht muss radikal eingehegt werden, denn Demokratie wird nur von oben gewährt, wenn der Druck von unten groß genug ist und die Gefahr einer Revolution besteht. Machtstrukturen haben sich der Existenzberechtigung zu stellen mit Rechenschaftspflichtigkeit, evtl. ein Verfahren ähnlich dem im antiken Griechenland bestandenen sogenannten „Scherbengericht“, mit dem Zweck, unliebsame oder zu mächtige Bürger aus dem politischen Leben zu entfernen.
Die Alternative ist immer die Barbarei. Passivität bedeutet die Entscheidung für die Barbarei.

Det
Det
3 Jahre zuvor

Eigentlich müßte er, Rechtsanwalt Ludwig, es schon mitbekommen haben, dass wir
alle ohne unser Wissen in einer Firma integriert wurden, die ihre eigenen
Vorschriften hat und diese Vorschriften mit Demokratie nichts zu tun haben.

Hier gilt, wie ich schon mehrfach schrieb, die Weimarer Reichsverfassung und die sieht Bürgerbegehren und Bürgerentscheidungen vor, … und damit kann alles friedlich geregelt werden. Ein § 20 GG wo Widerstand zur Pflicht wird, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, ist der blanke Hohn !!

birgit
birgit
3 Jahre zuvor
Reply to  Det

Die Firma arbeitet unter Scheinstaatlichkeit und täuscht Rechtstaatlichkeit vor, obwohl die Bundesrepublik Deutschland gem. internationalem Handelsgesetz unter AGB arbeitet.

So einfach ist die Sachlage !

Das GG ist ein Provisorium, mehr nicht !

Einen schönen Abend noch !