In Grundschulen muss kein Abstand gehalten werden – GERICHTSURTEIL NACH KLAGE IN SACHSEN

 In Grundschulen in Sachsen muss kein Mindestabstand gehalten werden (Symbolbild)

In Grundschulen in Sachsen muss kein Mindestabstand gehalten werden (Symbolbild)Foto: picture alliance / Patrick Pleul

Bautzen – In Sachsens Schulen und Kitas kann von dem Mindestabstandsgebot von eineinhalb Metern abgewichen werden. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht am Donnerstag in Bautzen entschieden und damit die Klage einer Lehrerin zurückgewiesen!

Diese hatte verlangt, dass Paragraf 2 der aktuellen Corona-Schutzverordnung außer Vollzug gesetzt wird. Dort ist geregelt, dass der ansonsten geltende Mindestabstand von 1,5 Metern in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen nicht gilt.

Die Grundschullehrerin hatte die Regelung angegriffen, weil sie sich einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sah. Dadurch werde ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, argumentierte die Frau.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht folgt dem nicht und urteilte: alles rechtmäßig! Eine Gefährdung der Lehrkräfte durch infizierte Kinder bei Unterschreitung des Mindestabstands sei bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen, erklärten die Richter. Zudem seien in Sachsen die täglichen Neuinfektionen stark zurückgegangen.

„Zudem ist zu beachten, dass Kinder im Grundschulalter den Mindestabstand noch nicht einhalten und auch entsprechende Lehrkonzepte dies nicht ermöglichen können“, heißt es in der Begründung des Gerichts.

„Eine fortdauernde Beschulung zu Hause hindert außerdem nicht nur die Eltern daran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit berührt, sondern kann auch zu schwerwiegenden Entwicklungsdefiziten und zu weiteren Gefahren für die Kinder führen, was die Grundrechte von Ehe und Familie sowie das Recht der Kinder auf Bildung und auch auf körperliche Unversehrtheit als verletzt angesehen hat.“

Außerdem hat der Freistaat ein detailliertes Maßnahmenbündel ergriffen, mit dem die Infektionsgefahr für Schüler und Lehrkräfte vermindert wird. Angehörige von Risikogruppen könnten zum Beispiel eine Befreiung von der Präsenzpflicht in der Schule verlangen.

Eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung durch die Nichteinhaltung des Mindestabstands an Grundschulen könne daher nicht festgestellt werden. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Sachsens Kultusminister Christian Piwarz (44, CDU): „Das Gericht ist unserer Auffassung vollumfänglich gefolgt. Wir sehen uns darin bestärkt, dem Recht der Kinder auf Bildung und Teilhabe schrittweise wieder vollständig zur Geltung zu verhelfen. Der Beschluss ist auch beispielhaft für Deutschland.“

Der Kultusminister ließ zugleich erkennen, dass es nun leichter sei, nach den Sommerferien an den Schulen in den Normalbetrieb zurückzukehren.

Quelle: Bild-online vom 11.06.2020 


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