NACH GERICHTSBESCHLUSS: Düsseldorf will neue Allgemeinverfügung über Maskenpflicht erlassen

  • VON REINER BURGERDÜSSELDORF
  • AKTUALISIERT AM 
 

Das Verwaltungsgericht hat die Corona-Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf verworfen. Die Stadt kündigt daraufhin eine neue Regelung an.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einem Kläger im Eilverfahren recht gegeben, der sich gegen die in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt geltende strikte Maskenpflicht auf Straßen und Plätzen gewandt hat. Die Düsseldorfer Allgemeinverfügung zum Coronaschutz sei nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig, so das Gericht. Zugleich stellte die Kammer aber klar, dass die Entscheidung lediglich im Verhältnis zwischen dem einen Antragsteller und der Stadt Düsseldorf Wirkung entfalte (inter partes), für alle anderen Bürger also weiterhin die in der Allgemeinverfügung geregelte Maskenpflicht gelte (Aktenzeichen 26 L 2226/20), da eine Allgemeinverfügung im Eilverfahren nicht verworfen werden kann.

Reiner Burger

Reiner Burger

Politischer Korrespondent in Nordrhein-Westfalen.

Als Reaktion auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts hob Düsseldorf die strikte Maskenpflicht aber am Montag auf. Zugleich kündigte die Stadtverwaltung für diesen Dienstag eine neue Allgemeinverfügung an.

In der Corona-Allgemeinverfügung vom 3. November hatte die nordrhein-westfälische Landeshauptstadt festgelegt, dass der Mund-Nasen-Schutz mit Ausnahme von Grünflächen und Parks überall im öffentlichen Raum der Stadt getragen werden muss. Zudem gilt die Pflicht nicht beim Rad- und Autofahren. In der Verfügung heißt es, auf eine Maske könne verzichtet werden, wenn nach „Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist“, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommt, „bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird“. Begründet wird die Maskenpflicht damit, dass Düsseldorf mit 200 einen sehr hohen Sieben-Tages-Inzidenzwert aufweise. „Das Ansteckungsgeschehen im Stadtgebiet und in Nordrhein-Westfalen insgesamt ist unspezifisch und von unklaren Ansteckungswegen geprägt“, heißt es in der Düsseldorfer Allgemeinverfügung.

Für den Bürger nicht eindeutig erkennbar

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kam nun am Montag zu dem Schluss, dass für den Bürger nicht eindeutig erkennbar ist, wo und wann er in Düsseldorf der Maskenpflicht unterliegt. Vielmehr müsse er anhand der unbestimmten Begriffe „Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz“ selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr „objektiv ausgeschlossen“ sei. Dem Bestimmtheitsgebot sei nicht genügt, wenn der Bürger – wie hier – nicht ohne weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde, zumal dann, wenn ein Verstoß bußgeldbewehrt sei.

Die 26. Kammer äußerte außerdem Zweifel daran, dass die Festlegung einer Abstandsregelung von fünf Metern rechtmäßig ist. Sie gehe deutlich über die Vorgaben Paragraph 2 der aktuell  gültigen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus, in der von einem Mindestabstand von eineinhalb Metern die Rede ist. Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Düsseldorfer Regelung beruhe, sei nicht ersichtlich, rügt die Kammer.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 09.11.2020

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