„…McDonald’s im Kreis Gütersloh Jemand hat das unverzüglich der Staatsanwaltschaft gemeldet. Ein Verstoß gegen § 10 HWG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Nach §10 Abs 1. HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in Fachkreisen geworben werden. Die Werbung in der allgemeinen Öffentlichkeit ist hingegen verboten. Dieses Verbot schließt Impfstoffe mit ein….“
Stimmt das?
Und ja, es stimmt, wir Heilpraktiker waren ja auch immer davon betroffen. Wir durften wie Ärzte auch keine Werbung machen.
Nur über Bücher, Publikationen, Artikel in der Presse durfte man themenbezogen auf sich aufmerksam machen.
Das wurde jetzt aufgehoben, jedoch mit Einschränkungen, die eine solche Strafanzeige aber trotzdem noch rechtfertigen.
Wer will, kann also loslegen
Quelle: ZEITENWENDE auf Telegram
Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 15.07.2021
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