Fall aus Bayern – Gericht stärkt Patientenrechte gegen Zwangsbehandlung

30.07.2021

−Symbolbild: dpa
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Das Bundesverfassungsgericht hat klare Grenzen für Zwangsbehandlungen von Patienten im sogenannten Maßregelvollzug aufgezogen. Konkret ging es dabei um einen Fall aus Bayern.

Sofern nicht andere Menschen gefährdet sind, kann etwa eine medikamentöse Behandlung nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen – in Form einer Patientenverfügung – gerechtfertigt werden. Das geht aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervor. (Az. 2 BvR 1866/17 u.a.)

Grundsätzlich könne jeder gemäß Grundgesetz frei über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit entscheiden. In Verbindung mit der Menschenwürde ergebe sich daraus eine „Freiheit zur Krankheit“, wie es das Gericht formuliert.

Im Maßregelvollzug werden psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter untergebracht. Sie kommen dann zum Beispiel in eine Psychiatrie oder Entzugsklinik statt in ein Gefängnis.

Zwei Verfassungsbeschwerden aus Bayern

Das Gericht hat sich mit zwei Verfassungsbeschwerden eines Mannes aus Bayern wegen der Zwangsabgabe von Neuroleptika befasst. Diese war den Angaben nach mit einer Schizophrenie begründet worden und damit, wahrscheinlich eintretende Hirnschäden vermeiden zu wollen. Das hatte vor Gerichten Bestand. Dagegen legte der Mann Verfassungsbeschwerde ein – nun teilweise erfolgreich. Das Verfassungsgericht hob die Beschlüsse auf; es muss neu entschieden werden.

„Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein“, stellte das oberste Verfassungsgericht klar. Um Betroffene zu schützen, könnten Zwangsbehandlungen gerechtfertigt sein – wenn mildere Mittel nicht (mehr) in Betracht kommen.

„Im Zustand der Einsichtsfähigkeit“

Der Patient könne dies aber „im Zustand der Einsichtsfähigkeit“ wirksam ausschließen – und somit auch Eingriffe ablehnen, „selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind und deren Unterlassen zum dauerhaften Verlust der persönlichen Freiheit führen kann“.

Ob das geschehen ist, müsse detailliert geprüft werden. Das hätten die Vorinstanzen in Bayern aber nicht gemacht, erklärte das Verfassungsgericht. Zudem könne die autonome Willensentscheidung nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind.

Quelle: Passauer Neueste Presse vom 30.07.2021

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birgit
birgit
2 Jahre zuvor

Dann gibt es auch keine Zwangsimpfung ! So zumindest habe ich das Urteil verstanden.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
2 Jahre zuvor

Seht Euch doch das Foto an! Justitia hat über der Stirn die Hörner des Bockes Baphomet!!! Unterhalb des Gürtels ist das Flammensymbol Baphomets zu sehen!
Nun denkt nach, wem Ihr vor „Gericht“ gegenüber steht!

Michelle
Michelle
2 Jahre zuvor

Im Rechtsbankrott gilt nichts das hat .. DEUTSCH.. nicht verstanden. Es werden deshalb effektive Maßnahmen zu fordern sein. Diese haben in der kleinsten .. Einheit .. den Gemeinden zu beginnen.

Det
Det
2 Jahre zuvor

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehe ich nur die Rettung für uns in der
Umsetzung des Besatzungsrechts und dieses basiert auf der Rechtsgrundlage
wie sie vor Adolf war, denn da war der Mensch, juristisch betrachtet, noch
der Mensch, der sich selbst vor Gericht verteidigen konnte; das änderte sich
unter Adolf, da wurde der Pflichtverteidiger, wenn man vor Gericht
kam, eingeführt, was mit einer Entmündigung der Bürger gleichzusetzen ist.

Alexander Berg
2 Jahre zuvor
Reply to  Det

Der Zug ist doch schon lange abgefahren.