Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

OVG: Zwangsgeld zur Durchsetzung von Impfung nicht rechtens

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Eine Statue der Justitia steht mit Waage und Schwert in der Hand. © Arne Dedert/dpa/Symbolbild

Ein Landkreis darf eine Mitarbeiterin eines Seniorenhauses nicht unter Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Corona-Impfung bewegen. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am Mittwoch in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 14 ME 258/22). Damit wiesen die Richter in Lüneburg die Beschwerde des Landkreises Diepholz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. Lüneburg – : 15 B 1609/22) zurück. Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.

Der Arbeitgeber der Frau aus Diepholz hatte den Landkreis darüber informiert, dass die Mitarbeiterin nicht geimpft sei. Daraufhin ordnete der Landkreis einen Impfnachweis über eine Erstimpfung innerhalb einer Frist von 14 Tagen sowie einen Impfnachweis über eine Zweitimpfung innerhalb einer Frist von weiteren 42 Tagen an. Er drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie der Verfügung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld an.

Die Vorgehensweise des Landkreises ist im Ergebnis wegen eines Verstoßes gegen die vom Gesetzgeber geschützte Freiwilligkeit der Impfentscheidung rechtswidrig, bestätigte das OVG. Die auch als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bezeichnete einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht begründe nämlich gerade keine Verpflichtung der betroffenen Personen, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

Faktisch stelle die Regelung die Betroffenen vielmehr vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen. Das eröffne dem Gesundheitsamt die Möglichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht, äußerst vulnerable Personengruppen vor einer Infektion mit dem Virus zeitnah und in besonderem Maße zu schützen. dpa

Quelle: Münchner Merkur vom 22.06.2022

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