Timm Kellner: ICH bin zu 8 Monaten HAFT verurteilt worden!!! ᴴᴰ🔥 wegen eines Baerbock-Clips auf YouTube!

Tim Kellner: Paradebeispiel für den florierenden Hass auf YouTube ...

Timm Kellner

https://twitter.com/rebew_lexa/status/1648817469090324485

https://www.youtube.com/watch?v=IHUA6QLUS_o

Timm Kellner wörtlich auf YouTube:

„DAS ist kein Scherz! Wegen eines lustigen kurzen Baerbock-Clips bin ich zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden! Ich habe bereits Einspruch eingelegt und es wird zu einem Gerichtsverfahren kommen! ENDLICH! Der Love Priest vs. Annalena Baerbock, die selbstverständlich von uns vorgeladen werden wird. Es wird zwar ein intellektuell völlig ungleicher und unfairer Kampf, aber darauf werde ich in diesem Fall keinerlei Rücksicht nehmen!“

Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 20.04.2023

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Tankschiff
Tankschiff
1 Jahr zuvor

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Alexander Berg - BERG. Blog
Reply to  Tankschiff

„Seit wann darf eine FIRMA hoheitliche Befugnisse haben?“ Auch wenn es verwegen klingen mag: Es ist die falsche Frage, da sie nur zum Üblichen führt und so den Fragenden sich selbst im Kreis führen lässt.

Tankschiff
Tankschiff
1 Jahr zuvor

Kann es sein, daß Sie dem Verfassungsschutz verpflichtet sind?

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
1 Jahr zuvor

Damit bringt man den „Strafbefehl“ weg!

GELB Unterlegtes ändern oder entfernen.

 

 

_    
000 Cs 0000 Js 000/11 (000/11),  Einspruch vom
15.01.20(11)12, Ergänzungt

Der als
„Strafbefehl“ bezeichnete Scripturakt vom 20.12.2011 wird gemäß § 143 BGB für ange-fochten erklärt, weil dieser mannigfaltig –
konträr zu Art. 20 III GG –
nicht der durch Gesetz vor-geschriebenen
Form entspricht
! Bezüglich der
Wirkung der Anfechtung besagt § 142 BGB
:Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so
ist es als von Anfang an
nichtig anzusehen.“! Auf den sich hieraus ergebenden „Suspensiveffekt“ wird explizite
verwiesen
! Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn diese denn vom „AG“ Hamburg-Harburg auch akzeptiert werden und
nach diesen dort denn auch verfahren wird,
ist der als „Strafbefehl“ bezeichnete Scripturakt durch die erklärte
Anfechtung daher
nichtig, somit rechtsunwirksam,
mit der Rechtsfolge, daß aus diesem auch
nicht vollstreckt werden
darf, bis über die erklärte Anfechtung eine gerichtliche Entscheidung in
rechtskraftfähiger
Form erfolgt ist
!

Es wird gerügt:

1.  Dem als „Strafbefehl“ bezeichneten Scripturakt
vom 20.12.2011
ermangelt es
rechtswidrig der Angabe einer entsprechenden
Rechtsgrundlage, aufgrund welcher der Erlaß beruht
!

2.  Der Festsetzung
der Geldstrafe ermangelt es rechtswidrig der Angabe einer entsprechenden
Rechtsgrundlage, wonach eine solche rechtlich zulässig ist
!

3.  Der Festsetzung
des „Tagessatzes“ ermangelt es ebenfalls rechtswidrig  Angabe einer entspre-chenden
Rechtsgrundlage bzgl. der Höhe
!

4.  Auch dem Hinweis:An
die die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe
“,
ermangelt es rechtswidrig der Angabe einer entsprechenden
Rechtsgrundlage?

5.  Den angeführten Zahlungsmodalitäten ermangelt
es rechtswidrig ebenfalls der Angabe ent-sprechender Rechtsgrundlagen!

6.  Ebenfalls
ermangelt es der Auferlegung der Verfahrenskosten rechtswidrig der
Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage
!

7.  Konträr zu der dortigen wahrheitswidrigen Behauptung (Bl. 5), wurde dem
Unterzeichner keine Gelegenheit gegeben sich zu dem wahrheitswidrigen
Schuldvorwurf zu äußern (Verstoß gegen Art.
103 GG)!
Auch ist konträr zu § 160 II StPO nicht nach
Entlastendem ermittelt worden!

Dieses offensichtlich vorsätzliche Verschweigen der rechtserforderlichen Angabe
der Rechtsgrund-lagen wird als
unzulässiger, grundgesetzwidriger
Willkürakt gewertet und dürfte ein eklatanter Verstoß
gegen die grundgesetzlichen Gebote der Rechtssicherheit (Art. 20 GG) und
Bestimmtheit (Art. 80 I 2 GG) sein
!
Verstößt ein Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm,
ist er gemäß den §§
125 BGB und 44 VwVfG i.V.m.
Art. 11 I + IV EGBGB nichtig und bewirkt – nach
rechtsstaat-lichen Grundsätzen – damit keine
Rechtskraft oder Rechtswirksamkeit und es darf nicht danach verfahren werden! 

Unter „Beweismittel“
wurde unter II. Bl. 18 ein „Kurz nach der Tat aufgenommenes Foto des
Beschuldigten
“ angeführt. Die Anfertigung eines solchen Fotos ist dem Unterzeichner
bisher
nicht bekannt gemacht und auch nicht
vorgelegt worden
! Wann, wo, von wem oder in wessen Auftrag ist dieses Foto angefertigt worden? Ein
diesbzgl. Einverständnis des Unterzeichners wurde
nicht erteilt! Da für das Anfertigen des Fotos keine
gesetzliche Grundlage vorhanden ist, dürfte nach der Abwägungslehre des BGH daher ein „Beweisverwertungsverbot“ für
dieses Foto vorliegen und
dieser
illegitime Eingriff in die Grundrechte des Unterzeichners nicht
gerechtfertigt sein
! Es dürfte somit ein bewußter oder
zumindest grob fahrlässiger Rechtsverstoß seitens der StA und des „AG“
Hamburg-Harburg vorliegen, der mit einem gravierenden Grundrechtseingriff
verbunden ist
!

Der angegriffene „Strafbefehl“
dürfte daher gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Be-deutung als
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen! Ein Richterspruch ist
jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er
auf sachfremden Erwägungen beruht (cf. BVerfGE 62, 189 <192>; 70,
93 <97>; 96, 189 <203>).  

Mit
der nicht genehmigten Anfertigung und Verwertung des
gegenständlichen Fotos dürfte ein unzulässiger und damit rechtswidriger Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unter
-zeichners aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung
als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfaßt die
Befugnis des Einzelnen, grund-sätzlich selbst zu entscheiden, wann und
innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssach-verhalte offenbart werden und
daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung
persönlicher Daten zu bestimmen (cf. BVerfGE 65, 1 <42 f.>).

Die Anfertigung und
Verwertung eines vom Betroffenen nicht genehmigten Fotos stellt
einen eklatanten Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung
dar und entspricht der
Rechtsprechung des BVerfG (cf. BVerfG, Beschluß
vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120,
378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht
allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre,
sondern
trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
auch den informationellen Schutzinteressen
des Einzelnen
, der sich in die
Öffentlichkeit begibt, Rechnung (cf. BVerfGE 65, 1 <45>;
120,
378 <398 f.>; BVerfGK 10, 330 <336>). 

Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allge-meininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch
einer
gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaat-lichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig
ist (cf. BVerfGE 65, 1 <43 f.>; 120, 378 <401 ff.>; BVerfGK 10, 330 <337>)
!
Anlaß, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung
bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (cf. BVerfGE 65, 1
<44 ff.>; 100, 313 <359 f.>; BVerfGK 10, 330
<337 f.>).

Nach einem zulässigen Einspruch hat ein
Strafbefehl – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen – grund-sätzlich
nur noch die
Funktion einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens begrenzt
!

Aufgrund
des Vorstehenden wird festgestellt, daß bzgl. des gegenständlichen Fotos ein „Beweis-
verwertungsverbot“ besteht!

Es wird weiter gerügt, daß die
Rechtsbehelfsbelehrung
nicht vollständig ist! Ihr
ermangelt es der
rechtserforderlichen Angabe einer Rechtsgrundlage, nach
welcher ggf. „innerhalb
von zwei Wochen“ Einspruch einzulegen sei!
In der vorliegenden Form verstößt sie eklatant gegen die grundgesetzlichen Gebote der Rechtssicherheit
(Art. 20 GG) und Bestimmtheit (Art. 80 I 2 GG) und führt damit zu dessen
Nichtigkeit
(§§ 125 BGB, 44 VwVfG)
!

Der gravierende Mangel in dem
gegenständlichen Scripturakt ist die
fehlende richterliche Unter-schrift der Frau RiAG Dr. Sachse! Aus diesem Grunde ist
das als „Strafbefehl“ bezeichnete Schrift-stück vom 20.12.2011 eben nur ein simpler Scripturakt, de jure eine
„Kladde“, eine simple „Leseabschrift“,
ohne jegliche Rechtswirksamkeit!

Analog zu den §§ 275
II StPO, 315 ZPO
müssen Richter und alle anderen Amtspersonen
Bescheide, Beschlüsse oder Urteile
eigenhändig
handschriftlich unterschreiben, ansonsten entsprechen diese
nicht der durch Gesetz vorgeschriebenen Form und sind
gemäß §§ 125 BGB, 44 VwVfG
Nichtig!

Zum gesetzlichen
Erfordernis einer Unterschriftsleistung wird verwiesen auf §§ 126 BGB. 275 II StPO
! Zur
Schriftform eines Verwaltungsaktes, eines „Strafbefehls“, gehört grundsätzlich
die eigenhändige Unterzeichnung (cf. z.B. Urteil vom 06.12. 1988
BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81,
32
Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der
Gemein
-same Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß
bei Übermittlung bestim-mender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem
gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne
eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 05.04.2000 GmS-OBG
1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen,
in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift
unmög
lich ist und nicht für
die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze
, deren Unter
-zeichnung
möglich und zumutbar ist (cf. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B
6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Ein Beschluß, ein Urteil wie
auch Verträge jeglicher Art
müssen zur Rechtskrafterlangung unter-

schrieben sein, weil nur die Unterschrift seine
Herkunft verbürgt
! Bei einem
Verstoß, einem an

– 3 –

BRD-Gerichten nicht
auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300,
BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch
keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf
Beschwerde, Karlsr. Fam RZ 99, 452)   

Ein evtl. dortiger Hinweis, daß in der Gerichtsakte befindliche
„Original“ sei unterschrieben ist nicht
einlassungsfähig und kann nicht verfangen, da heutzutage
jeder Ausdruck der den Drucker einer EDV-Anlage verläßt, ein „Original“ ist.
Somit ist der Hinweis des Regierungsdirektor a.D. Kurt  Stöber
zutreffend, daß
nur Originalschriftsätze versandt werden.
Durchschriften oder Kopien gibt es somit in dem Schriftwechsel, der an
rechtliche Vorgaben gebunden ist,
nicht.

Die Originalschriften, die den Drucker
einer EDV-Anlage verlassen,
müssen somit mit der Unter-schrift des Verfassers versehen sein, damit
der Adressat nachvollziehen kann, welcher Richter oder
Beamte den Schriftsatz verfaßt und für den Inhalt die Verantwortung zu
übernehmen hat. Eine anders lautende Regelung sieht das Gesetz
nicht vor!
Somit haben sich Richter und Beamte an die gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich
zu halten (cf. Regierungsdirektor a.D. Kurt Stöber, BGB § 126 Schriftform,
VwVfG § 34 Beglaubigung von Unterschriften, § 44 VwVfG – Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes).

Nur mit einer Unterschrift unter der Entscheidung des Entscheidungsträgers
erlangt ein Urteil oder ein Beschluß in einem
Rechtsstaat
seine Rechtskraft! §
117 VwGO Rn 2Abs. 1 sagt auch eindeutig:Die
Unterschrift der Richter, die an der Verhandlung teilgenommen und das Urteil
beschlossen haben (§ 112, Art. 101 Abs. 1
GG; vgl. BVerwG 75, 340 = NJW 1987, 2247)
ist
Voraussetzung der Wirksamkeit des Urteil
s
.“ Rn2 Abs. 2 geht sogar noch weiter:Nicht
nur das Original des Urteils, sondern
auch die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen des Urteils müssen er-kennen lassen, daß die Entscheidung
handschriftlich unterzeichnet wurde
.
Unterschrift mit einer Paraphe genügt
nicht. (OLG Köln, Rpfl. 1991, 198 – Urteil wird
nicht existent – vgl. auch BVerwG NJW 1994, 746; ebenso nicht die maschinen geschriebene Wiedergabe der Namen der
Richter. (Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufkage 2005)

Gemäß der einschlägigen Judikatur
der Bundesgerichte tritt ohne
Unterschrift keine
Rechtskraft oder Gültigkeit von Verwaltungsakten jeglicher Art ein! Die
Verweigerung der Unterschrift ist immer
rechtswidrig
! Das Verweigern der
Unterschrift muß daher zur Nichtigkeit
jeder Tätigkeit
führen, die eine Unterschrift erfordert
!

Bei einem
Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sog. summarisches Verfahren, d. h.
es ermöglicht – unter Umgehung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 103 GG – eine ein-seitige Straffestsetzung durch die Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung des
Angeschul-digten
durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Dieses sog.
summarische Ver-fahren verstößt aber mehrfach so
schwerwiegend
gegen tragende Grundsätze des Grundgesetzes, daß es als unzulässig und rechtswidrig
angesehen werden muß. In der Folge bedeutet das, daß alle im
Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig
sind! Wegen Miß-achtung grundgesetzlich
garantierter Grundrechte besteht daher keine
Übereinstimmung mit dem GG und ist
daher grundgesetzwidrig und – gemäß der einschlägigen Judikatur des
BVerfG – nichtig und
somit rechtsunwirksam!

Nach der bedingungslosen Kapitulation der Deutschen
Wehrmacht am 08.05.1945 und dem Inkraft-treten
des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundes-republik Deutschland ist es vom einfachen
bundesdeutschen Gesetzgeber selbst für erforderlich gehalten worden, die
Strafprozeßordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bonner Grundgesetz wegen dessen Funktion als ranghöchste Rechtsnorm
zu überprüfen. Der Bundesgesetzgeber hat dann die Vorschriften der Strafprozeßordnung im
Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 neu verkündet. Dabei hat er aber versäumt, die UNResolution 17A vom
10.12.1948 gesetzgeberisch in die Tat umzusetzen. Im Art. 11 Abs. 1
dieser Vorschrift heißt es nämlich: Jeder, der einer strafbaren
Handlung beschuldigt wird, hat
das Recht als unschuldig
zu gelten, solange seine Schuld nicht in
einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist
!

Da
die Bundesrepublik Deutschland erst am 18.09.1973 der UNO beigetreten ist, war der Verstoß gegen diese UN-Resolution zunächst unbeachtlich.
Mit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutsch- land hätte das Strafbefehlsverfahren wegen der Unvereinbarkeit mit der
gemäß Art. 25 GG vor-rangigen
Vorschrift des Art 11 Abs. 1 der UN-Resolution 217A aus der Strafprozeßordnung
getilgt werden müssen. Das ist bisher aber versäumt worden!

In gleicher Weise hat der Bundesgesetzgeber die
Vorschriften der europäischen Menschenrechts-konvention
vom 04.11.1950, in Kraft getreten am 03.09.1953, nicht beachtet. Eine
Beachtung war wegen der Ratifizierung der EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland
am 05.12.1952 spätestens mit dem Inkrafttreten der EMRK zum 03.09.1953 geboten.
In Art. 6 EMRK heißt es

nämlich:

– 4 –

(1) Jede Person hat ein Recht
darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche
und Verpflichtungen oder über
eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen
und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen
Ver-fahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet
werden; […]

(2) Jede Person, die
einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens
folgende Rechte:

• innerhalb
möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen
Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung
unterrichtet zu werden;

• ausreichende
Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

sich selbst zu verteidigen, sich durch
einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen
oder, falls ihr die
Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu
erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

• Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu
lassen und die Ladung und Vernehmung
von Entlastungszeugen unter denselben
Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; […]

Da das BRD-Strafbefehlsverfahren
zum Einen die durch die EMRK geforderte öffentliche Verhand-lung und die öffentliche Verkündung des
Urteils nicht vorsieht, zum Anderen zu einer angesichts der zu erwartenden
Bestrafung zureichenden Unterrichtung in allen Einzelheiten über Art und Grund
der erhobenen Beschuldigung nicht verpflichtet, die Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidi-gung
und die Verteidigung selbst nicht gewährt und keine Möglichkeit für die Befragung von Belastungszeugen und zur
Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen
vorsieht, mußte der Bundesgesetzgeber nach der Ratifizierung und dem Inkraft-treten
der EMRK die Strafprozeßordnung durch die Beseitigung der Vorschriften über das
Straf-befehlsverfahren bereinigen, z. B. § 407 StPO. Auch das ist versäumt worden!

Schließlich hätte der einfache
Bundesgesetzgeber mit dem Erlaß des Rechtsvereinheitlichungs-gesetzes vom 12.09.1950, unter Beachtung des
vorbehaltlosen einfachgesetzlich nicht einschränk-baren Art. 103 Abs. 1 GG, die Vorschriften über das
Strafbefehlsverfahren wegen dessen Unver-einbarkeit mit dem höherrangigen Recht in die neu verkündete Strafprozeßordnung nicht
aufneh-men dürfen. Dort heißt es nämlich:

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör!

Der einfache Bundesgesetzgeber hat diesen Verstoß klar erkannt, was sich daraus ergibt, daß
er mit dem StPÄG vom 19.12.1964 durch die Vorschrift des Art. 2 Ziff. 4 (= Abs. 4 zu § 407
StPO) die vorbehaltlose höherrangige Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG
außer Kraft gesetzt hat, wozu er nicht befugt
war. Es ist nämlich unzulässig, eine sowohl
höherrangige als auch Vorbehalt-lose
Rechtsnorm durch eine niederrangige Rechtsnorm einzuschränken, geschweige denn
ins Gegen-teil zu verkehren. In der
Vorschrift des Art. 2 Ziff. 4 (= Abs. 4 zu § 407 StPO) heißt es entgegen
dem einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Art.
103 Abs. 1 GG:                                      

„Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf
es nicht
.“

Im Ergebnis ist
festzustellen, daß das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren wegen der Verstöße gegen den vorbehaltlosen Art. 103 Abs. 1 GG, gegen Art. 6 EMRK
und gegen Art. 11 Abs. 1 der UN-Resolution
217A unzulässig ist und alle im
Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen
Entscheidungen nichtig sind, somit von niemandem beachtet zu werden brauchen!

Das BRD-Strafbefehlsverfahren
verstößt auch gegen den absoluten Grundsatz des Verbotes
der Mehrfachbestrafung gemäß dem vorbehaltlosen
Art. 103 Abs. 3 GG. Dort heißt es:Niemand
darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft
werden
!

Das BRD-Strafbefehlsverfahren
ist so angelegt, daß zunächst ein summarisches Verfahren ohne Beteiligung des
Angeschuldigten mit einem bestimmten Strafausspruch betrieben wird und sich nur nach Einlegung eines
Einspruches durch den Angeschuldigten ein formelles Strafverfahren mit einem
abschließenden Urteil anschließen kann.

Mit der richterlichen
Entscheidung im summarischen Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO ist der Strafanspruch des Staates verbraucht! Ein
anschließendes formelles Verfahren mit einer Hauptverhandlung
und der Möglichkeit einer strafverschärfenden Verurteilung stellt eine Mehrfach-achbestrafung dar, somit einen Verstoß gegen den grundgesetzlichen
Grundsatz gemäß des vorbe-haltlosen einfachgesetzlich nicht
einschränkbaren Art. 103 Abs. 3 GG.

5.

Zum Schluß soll angemerkt werden, daß das
Strafbefehlsverfahren – wie es offenkundig ist – ausschließlich in der
BRD normiert worden ist. Wie andere nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
handelnde Staaten das Strafverfahren regeln, soll noch an einem Beispiel aus
der Schweiz gezeigt werden. Dort heißt es im
Leitsatz einer Entscheidung des Bundesgerichtes – BGE 129 I 361 –
Alimente Thun – wie folgt: Ist ein Urteil ergangen, ohne
daß der im Urteils-kanton wohnhafte Beklagte vom
Prozeß Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es
nichtig und kann nicht
als Rechtsöffnungstitel dienen
.“

Wegen der aufgezeigten gravierenden Rechtsmängel des gegenständlichen Strafbefehlsverfahrens ist dieses mit dem Grundgesetz nicht vereinbar
und somit grundgesetzwidrig! Daher
wird abschließend beantragt das Verfahren vom
Beginn an einzustellen und bereits getroffene Ent-scheidungen aufzuheben
! Staatliches Handeln muß sich an Gesetz und Recht halten. Dieses im Art. 20 III GG
genannte Rechtsstaatsprinzip
gilt auch für das „AG“ Hamburg-Harburg! Verwaltungshandeln muß für den Bürger vorhersehbar und meßbar oder mit anderen
Worten, inhaltlich bestimmt sein. (Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht
2005, Rn 227). Übergreifenden Charakter hat auch das Recht auf ein
rechtsstaatliches faires Verfahren (Jarass/Pieroth, Art. 20 GG Rn 31a). Gegen
diesen wichtigen Grundsatz ist hier in eklatanter Weise rechtsbeugend verstoßen
worden
! Es ist erschütternd immer wieder feststellen zu müssen, wie gerade die
Gerichte, die doch gemäß Art. 20 III GG an Gesetz und Recht gebunden sind,
nahezu täglich Gesetz und Recht korrum-pieren, also „sui generis“ auslegen bzw.
offensichtlich „sui iuris“ anwenden!
Gelten denn die Gesetze nicht für die
Gerichte und ihre Bediensteten, sondern nur
für die Bewohner des Bundes-gebietes?
Das läßt doch erhebliche Zweifel aufkommen, ob die BRD tatsächlich ein
Rechtsstaat ist, wie von dieser und ihren
Organen immer wieder (offensichtlich wahrheitswidrig) behauptet wird.

D. Weide

Res iudicata

„Abgeurteilte
Sache“: Derselbe Streitgegenstand darf nur einmal gerichtlich
beurteilt werden (Ausnahme: Rechtsmittel. Ist eine Streitsache (materiell) rechtskräftig entschieden worden, steht dem
Beklagten die Einrede der abgeurteilten Sache offen).

 

 

Alexander Berg - BERG. Blog
Reply to  Kleiner Grauer

Die Auseinandersetzung mit Rechtsfiktionen bringt nichts.

Last edited 1 Jahr zuvor by Alexander Berg - BERG. Blog
Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
1 Jahr zuvor

Damit bringt man den Strafbefehl (wer befiehlt hier?) weg.
Es soll ja nicht weiter gehen und so geht es nicht weiter!

kairo
kairo
1 Jahr zuvor

Erklärt bitte mal jemand dem guten Mann den Unterschied zwischen einem Strafbefehls- und einem Hauptverfahren? Er scheint es nötig zu haben.
Dass man allerdings gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen kann, hat er gemerkt, und so wird er seine Hauptverhandlung schon kriegen. Nur die Außenministerin wird er dabei wohl nicht zu sehen bekommen, weil sie für die Klärung des Sachverhalts nicht gebraucht wird.
Dass ein Beschuldigter Zeugen laden kann, ist natürlich Quatsch.
Im Übrigen ist das BGB auf Gerichtsverfahren überhaupt nicht anwendbar. Auch nicht auf Strafbefehle. Das VwVfG ebensowenig. Vielleicht das GmbH-Gesetz oder das AG-Gesetz, es sind doch angeblich alles Firmen … man kann ja mal suchen, ob da was über unterschriebene Beschlüsse oder Urteile steht. Dafür gibt es das Strafbefehlsverfahren aber auch in Österreich der der Schweiz. Vermutlich auch noch anderswo, so oder ähnlich.

birgit
birgit
1 Jahr zuvor
Reply to  kairo

Ein Einspruch ist eine Einlassung ! Eine Zürückweisung bedeutet, ich mach da nicht mehr mit, also behaltet EURE Gehässigkeiten..

kairo
kairo
1 Jahr zuvor
Reply to  birgit

Das Rechtsmittel der Zürückweisung existiert nicht, noch nicht einmal das der Zurückweisung. Das Gericht wird versuchen, einen unsinnigen Schrieb im vermutlichen Sinne des Schreibers zu interpretieren. Offensichtlich ist er mit dem Strafbefehl nicht einverstanden; das wäre dann also ein Einspruch. Und so läuft dann auch das Verfahren. Es steht nicht jedem Hinz und Kunz zu, seine eigene StPO zu erfinden.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
1 Jahr zuvor
Reply to  kairo

###Erklärt bitte mal jemand dem guten Mann den Unterschied zwischen einem Strafbefehls- und einem Hauptverfahren?###
Erkläre es Du uns! Bei mir gibt es heute Kartoffelbrei mit gerösteter Zwiebel und ausgelassener Butter. Jetzt erkläre mir was diese drei Dinge voneinander wissen!