RECHT – Schlecht für Europa: CETA soll ohne neue Regeln für Schiedsgerichte kommen

 

Das Handelsabkommen CETA wird nach Informationen der Deutschen Wirtschafts Nachrichten von der EU vermutlich ohne die umstrittene Neuregelung der Schiedsgerichte in Kraft gesetzt. Darüber werden sich vor allem die mächtigen Anwaltskanzleien aus den USA und Großbritannien freuen. Denn die EU hätte mit CETA die großen „law firms“ entmachtet. Diese werden vor allem von den gefürchteten Geierfonds im Kampf gegen Staaten in Stellung gebracht.

EU-Präsident Juncker mit Angela Merkel und Alexis Tsipras im März in Brüssel. Auch sie diskutieren über CETA und die umstrittenen Regeln für Schiedsgerichte. (Foto: dpa)

EU-Präsident Juncker mit Angela Merkel und Alexis Tsipras im März in Brüssel. (Foto: dpa)


 

Die EU könnte nach Informationen der Deutschen Wirtschafts Nachrichten das Handelsabkommen CETA mit Kanada Ende Oktober ohne den öffentlich heftig diskutierten Teil zum sogenannten Investitions-Schutz vorläufig in Kraft setzen. Wie die Deutschen Wirtschafts Nachrichten von mit dem Vorgang vertrauten Personen erfuhren, will der EU-Rat den CETA-Kritikern, allen voran der SPD, entgegenkommen, und das Kapitel zum Investitionsschutz nicht vorläufig in Geltung setzen. Die EU-Kommission ist zwar weiter dafür, dass das Investitionsschutzkapitel ebenfalls in Kraft gesetzt wird, dürfte jedoch vom Rat überstimmt werden. Im Rat sitzen die Regierungen der Mitgliedsstaaten und diese müssen ihrer Basis Erfolge liefern. EU-Kommissarin Cecilia Malmström hatte bereits vor einigen Wochen in einem ORF-Interview in einem Nebensatz angedeutet, dass der Investitionsschutz außen vor bleiben dürfte.

Tatsächlich gibt es viele Argumente gegen die Freihandelsabkommen CETA und TTIP. Vor allem im Hinblick auf die Arbeitsplatz-Versprechungen der Bundesregierungen ist größte Skepsis angebracht. Das TTIP etwa könnte unabhängigen Studien zufolge hunderttausende Arbeitsplätze vernichten.

Doch ausgerechnet im Fall des Investitionsschutzes würde das CETA eine dringend nötige Verbesserung für die EU-Staaten bringen. Die EU, die seit 2009 für die Verhandlung von Freihandelsabkommen und damit für alle Investitionsschutzregelungen zuständig ist, wollte mit der Regelung im CETA einen neuen „Goldstandard“ schaffen, wie ein Sprecher der Kommission den Deutschen Wirtschafts Nachrichten sagte. Die Regelungen sollten für alle künftigen Freihandelsabkommen angewandt werden und damit den EU-Staaten eine wesentlich bessere Struktur vor allem bei den sogenannten Schiedsgerichten bieten.

Tatsächlich gibt es heute schon rund 200 bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten. Außerdem gibt es ca. 1160 Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Der Energiechartavertrag, ein multilaterales Abkommen welches unter anderem alle EU-Mitgliedstaaten ratifiziert haben, bietet ebenso Investitionsschutz.

Wie aktuell das Thema ist, zeigt der Fall Vattenfall gegen die Bundesrepublik Deutschland: Ein internationales Schiedsgericht in der US-Hauptstadt Washington verhandelt ab Montag über die Klage des schwedischen Energiekonzerns wegen des Atomausstiegs. Das Unternehmen verlangt von Deutschland Schadenersatz in Höhe von 4,7 Milliarden Euro als Ausgleich für den beschleunigten Atomausstiegs nach dem Atomunfall im japanischen Fukushima. Dieser hatte die Abschaltung der Vattenfall-Kernkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel zur Folge. Die mündliche Verhandlung in Washington ist laut Vattenfall bis 21. Oktober terminiert. Ein Urteil erwartet das Unternehmen frühestens nächstes Jahr.

Schiedsgerichte sind also längst Realität – und sie finden heute zum großen Teil unter der Schirmherrschaft der von den USA dominierten Weltbank statt. Alle Staaten – auch Deutschland – sehen Schiedsgerichte vor, wenn sie um ausländische Investoren buhlen.

Das Bundeswirtschaftsministerium – also das Ministerium des prononcierten Schiedgerichtsgegners Sigmar Gabriel – etwa schreibt: „Investitionsschutzverträge sichern Investoren, die im Ausland Direktinvestitionen tätigen, rechtlichen Schutz im Gaststaat zu. Dabei geht es u. a. um den Schutz gegen Enteignung ohne Entschädigung, die Gewährung fairer und billiger Behandlung, den Schutz gegen Diskriminierungen oder den freien Transfer von Kapital und Erträgen.“

Durch diese völkerrechtlichen Verträge können ausländische Unternehmen vor Schiedsgerichten ihre Rechte geltend machen und unabhängig von nationalen Gerichten Klagen einreichen, wenn ihre Investitionen zum Beispiel völkerrechtswidrig enteignet wurden. Aus der Perspektive von ausländischen Investoren ganz wichtig: wenn es zu einem Streit zwischen der Person oder dem Unternehmen und dem „Gaststaat“ kommt, kann der Investor eine Schiedsklage vor einem unabhängigen Schiedsgericht einreichen. Der Investor stellt einen Schiedsrichter, der beklagte Staat den anderen Schiedsrichter und eine Institution, wie zum Beispiel die Schiedsstelle der Weltbank, stellt den Vorsitzenden. Diese Schiedsrichter haben meist verschiedene Hintergründe, wie zum Beispiel Anwälte von internationalen Anwaltskanzleien, renommierte Akademiker und manchmal sogar ehemalige Beamte aus dem Außen- oder Justizministerium.

Theoretisch ist diese Idee sinnvoll. Doch in ihrer aktuellen Ausgestaltung haben diese Investitionsschutzverfahren allerdings erhebliche Mängel. So zum Beispiel im Falle Argentinien. Das Land wurde fast zehn Jahre lang von ausländischen Investoren Geisel gehalten, inklusive „Geierfonds“ wie zum Beispiel Elliot Management, die so weit gingen, eine argentinische Fregatte zu beschlagnahmen, um ihre Schulden einzutreiben. Grund für die Misere: Argentinien musste 2001 drastische finanztechnische Maßnahmen ergreifen, um im Zuge der Finanzkrise im Land einen völligen Staatsbankrott abzuwenden.

Nutznießer des vorherrschenden Systems sind zum Beispiel internationale Anwaltskanzleien die Millionen mit solchen „Investor-Staat“ Schiedsverfahren verdienen. International agierende Unternehmen profitieren ebenfalls davon. So sind Beispiel zur Zeit Klagen gegen Italien anhängig, auch von deutschen Unternehmen, weil das Land garantierte Einspeisevergütungen für Solarstrom nicht einhalten konnte. Mit Beginn diesem Jahres trat Italien aus dem Energiechartavertrag aus, vordergründig um die Mitgliedsgebühren einzusparen, in der Tat wahrscheinlich um sich vor weiteren Klagen zu schützen. Doch ist der Austritt nicht so einfach, der Energiechartavertrag hat eine besonders lange sogenannte „sunset clause“. Aufgrund dieser Klausel können Investoren mit bestehenden Investments noch 20 Jahre lang Klagen gegen Italien einreichen. Diese Klauseln bestehen übrigens auch in dem Großteil aller anderen bestehenden Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

Drittfinanzierer profitieren auch von dem System, wenn sie je nach Geschäftsmodell einen von zehn Fällen gewinnen, lohnt sich der Deal. So gewann ein Drittfinanzierer erst kürzlich einen Fall gegen Venezuela (das Land mit den gegenwärtig am meisten anhängigen Schiedsklagen), der Schiedsspruch belief sich auf 1 Milliarde US-Dollar.

Momentan gibt es keinen Investitionsschutz zwischen Deutschland und Kanada. Investoren sind gänzlich auf die nationalen Gerichte angewiesen.

Sollte CETA jemals in Kraft treten, könnten in Kanada ansässige Investoren Klagen gegen die 28 EU-Mitgliedstaaten einreichen. De facto könnten sie das allerdings bereits jetzt auch schon tun, indem sie ihre betroffenen Investitionen durch einen Drittstaat strukturieren welcher bereits mit dem relevanten EU Mitgliedstaat ein Investitionsschutzabkommen geschlossen hat. Die 28 EU-Mitgliedstaaten haben ihrerseits bereits mehr als 1100 solcher Investitionsschutzabkommen mit Drittstaaten geschlossen. Deutschland alleine hat insgesamt über 150 solche Abkommen geschlossen, einige davon aber sind bereits ausgelaufen oder frühzeitig beendet. Sollte es tatsächlich zu einem Austritt Großbritanniens aus der EU kommen, könnten in Großbritannien ansässige Unternehmen andere EU-Mitgliedstaaten theoretisch auch unter dem Investitionsschutzkapitels das Energiechartavertrags verklagen.

Ursprünglich stand Deutschland dem Investitionsschutz in dem Abkommen zwischen Deutschland und Kanada kritisch gegenüber.Trotzdem gab es in der ersten Fassung des Abkommens, welches im August 2014 veröffentlicht wurde ein Investitionsschutzkapitel. In diesem Kapitel ging es vor allem um den Schutz gegen Enteignung ohne Entschädigung, die Gewährung fairer und billiger Behandlung und den Schutz gegen Diskriminierung. Der ursprüngliche Entwurf sah vor, Streitsachen durch ein ad hoc Schiedsgericht entscheiden zu lassen, welches unter den Regeln der Schiedsstelle der Weltbank ins Leben gerufen werden sollte. Also alles mehr oder weniger wie gehabt.

Der nun endgültige CETA Entwurf sieht vor, ein ständiges Schiedsgericht ins Leben zu rufen, welches Streitigkeiten zwischen kanadischen und europäischen Investoren auf der einen und Kanada und den europäischen Mitgliedstaaten auf der anderen Seite schlichten soll (CETA Entwurf vom 29. Februar 2016, Artikel 8.27). Laut der Pressemitteilung der EU-Kommission soll das ständige Schiedsgericht mit mindestens 15 „hochqualifizierten und ethisch über jeden Zweifel erhabenen” Juristen bestellt werden.

Der Schritt eines institutionalisierten Schiedsgerichts wurde in der letzten Minute, im Rahmen des sogenannten „legal scrubbing“, in den Vertragsentwurf aufgenommen. Dieses ständige Schiedsgericht soll nicht nur im Kontext des CETA agieren. Der wirkliche Grund hinter diesem institutionalisierten Schiedsgericht scheint, dass es als Blaupause für alle von der EU verhandelten Freihandelsabkommen dienen soll, wie zum Beispiel mit Singapur, Vietnam oder den USA. Das hieße also weg von dem vorherrschenden fragmentierten ad hoc System hin zu einer staatsfreundlicheren Variante, auf EU-Ebene.

Diese Institutionalisierung bedeutet eine signifikante Verbesserung gegenüber dem aktuell gültigen System. So werden Schiedsrichter nicht mehr wie bisher von den beiden Streitparteien berufen. Stattdessen haben die EU und Kanada vereinbart, ein ständiges Schiedsgericht ins Leben zu rufen. Es ist wahrscheinlich, dass sowohl die EU als auch Kanada darauf bestehen werden, Schiedsrichter zu bestellen, die im Sinne des Staates entscheiden würden. Für den Falle eines Falles soll es sogar eine zweite Instanz geben. Außerdem stärkt derEntwurf des Abkommens den Ermessensspielraum von den Vertragsparteien, Gesetze zu erlassen die dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

Dies wäre ein drastischer Bruch mit dem bisherigen Schiedssystem. Im übrigen sollen die Verfahren öffentlich sein. Ein vergleichbares Konzept, also  ein ausgeklügeltes Transparenzsystem  gibt es bereits: Am 1. April 2014 traten die Transparenzregeln der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) in Kraft. Diese Transparenzregeln stellen einen Quantensprung zur bisherigen Praxis dar. Unabhängig davon sind bereits jetzt viele der Schriftsätze und ein Großteil der Schiedssprüche öffentlich zugänglich.

Der wichtigste Punkt könnte allerdings einer sein, den die Regierungen der EU-Staaten möglicherweise schon bald dringend brauchen werden: Sowohl der CETA Entwurf von August 2014 als auch der Entwurf von Februar 2016 schließen Klagen im Rahmen von staatsbedingten Finanzkrisen aus. Eine sogenannte aufsichtsrechtliche  Ausnahmeregelung „Prudential Carve Out“ (Artikel 13.16, Version Februar 2016) sorgt dafür, dass die Vertragsparteien nicht dafür belangt werden können, im Rahmen zum Beispiel einer Finanzkrise Notmaßnahmen zu ergreifen. Hier heißt es in dem CETA: „Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten“, wie zum Beispiel „Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei“.

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Dieser Passus kann verhindern, dass maroden EU-Mitgliedstaaten wie zum Beispiel Italien, Portugal oder Griechenland dasselbe langwierige Übel wie Argentinien oder Venezuela widerfährt. Da im Zuge der letzten Finanzkrise der Großteil der Schulden auf die Startebene gehoben wurde, ist das nicht unerheblich. 2009 bereits initiierte eine Chinesische Bank eine Schiedsklage gegen Belgien, ein Vorbote der Umkehr des bisherigen Konzepts „Investor aus einem entwickelten Land verklagt ein Entwicklungsland“. Außerdem brisant: sollte das CETA inkrafttreten, würde automatisch die Anwendbarkeit der sogenannten „sunset clauses“ in den
Staatsverträgen zwischen EU-Mitgliedsstaaten und Kanada (Kanada und Kroatien, Tschechien, Ungarn, Litauen, Malta, Polen, Rumänien und der Slowakei) drastisch verkürzt werden (von zwischen 15 und 20 auf 3 Jahre).

Bei einer parlamentarischen Enquete in Wien sagte die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström, dass es sich beim CETA um ein [fuer die EU] „sehr gutes Abkommen“ handelt. Laut Malmström seien die „Ängste nicht begründet“.Insbesondere wurde das alte Schiedssystem „reformiert, verschlankt, durchschauberer gemacht und auf wenige Bereiche beschränkt“. Im Zuge dieser Reform arbeite die EU auch mit anderen Staaten an einem „neuen Investititionsgerichtssystem mit weltweiter Zuständigkeit“. Bereits im Februar veröffentlichte die EU-Kommission eine Pressemitteilung, in der sie die „Abkehr vom alten System der Investor-Staat-Streitbeilegung“ ausrief.

In einem ORF-Interview erläuterte Malmström, dass die Bedenken aller Beteiligten – auch der Zivilgesellschaft – in den Entwurf eingearbeitet wurden. Malmström sagte jedoch auch, dass es denkbar sei, dass das CETA – wie im europäischen Recht möglich und üblich – in seinem handelsrechtlichen Teil vorübergehend in Kraft gesetzt werden könne. Allerdings können die Verhandlungspartner, einzelne Teile wie den Schiedsgerichtsteil vom vorübergehenden Inkrafttreten ausnehmen. Damit aber würde der für die EU-Staaten wichtigste Teil wegfallen – nämlich eine Verbesserung der Schiedsgerichtsbarkeit.

Malmström ist eine der wenigen Politiker, die auf dieses Dilemma sachlich hingewiesen haben. Fällt nämlich die Schiedsgerichtsbarkeit aus dem CETA oder das CETA als Ganzes, wäre dies ein großer Erfolg für die global tätigen und mit großer Härte agierenden internationalen „law firms“: Sie könnten jeden einzelnen EU-Staat vor sich hertreiben. Die EU könnte mit dem CETA eine echte Schutzfunktion für die Staaten übernehmen. Dass sie den Konflikt mit internationalen Konzernen nicht scheut, hat die EU-Kommission mit der Milliarden-Strafe für Apple bewiesen.

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Der Grund, warum dieser offenkundige Vorteil von den Regierungen in den EU-Staaten nicht offensiv adressiert wird, dürfte neben mangelndem Sachverstand darauf zurückzuführen sein, dass die Regierungen große Angst haben, ihren Bürgern die Wahrheit über die immer noch bedrohliche Schuldenkrise zu sagen: Denn tatsächlich werden im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines EU-Staats die Gläubiger – vertreten von den großen angelsächsischen Anwaltskanzleien – nicht zögern, für ihre Ansprüche auch Rechtstitel zu erstreiten. Einen Passus für „Notmaßnahmen“, wie im CETA vorgesehen, gibt es flächendeckend in den bestehenden Abkommen nicht.

Den vorliegenden juristischen Analysen von den CETA-Gegnern fehlt mitunter der fachliche Tiefgang. Ein Beispiel: Eine von „PowerShift, dem Verein für eine ökologisch-solidarische Energie- & Weltwirtschaft e.V.“ und „Canadian Centre for Policy Alternatives (CCPA)“ herausgegebene Analyse des EU-Kanada Freihandelsabkommens“ fehlt offenkundig die juristische Grundlage. So steht auf Seite 13: „Grundsätzlich ermöglicht Kapitel 8 des CETA den Investoren der jeweils anderen Vertragspartei vor einem Investitionstribunal auf hohe Entschädigungen zu klagen, wenn sie glauben, dass sie Verluste u.a. in Folge staatlicher Regulierungsmaßnahmen erlitten haben, z.B. bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, dem Umwelt- oder Verbraucherschutz oder bei Markteingriffen zur Überwindung aktueller und zukünftiger Finanz- und Wirtschaftskrisen. Die Einführung solcher Privilegien für Investoren in CETA würde die globale Reichweite von ISDS erheblich erweitern und das Risiko von Rechtsstreitigkeiten auf Kosten des Gemeinwohls auf beiden Seiten des Atlantiks multiplizieren.“ Das klingt so, als ob das Investitionsschutzkapitel im CETA grundsätzlich allen Investoren erlaubt, eine Klage zu bringen sobald der Staat irgendetwas tut um dem Investor einen Verlust zu bescheren.

Um diese dramatische These zu untermauern, zitieren die Autoren Pia Eberhardt’s „Internationale Politikanalyse“ sowie eine ziemlich einseitige akademische Fachpublikationen eines Professors von der London School of Economics.

Die tatsächliche Rechtslage ist erheblich nuancierter. Staaten können nicht verklagt werden, sobald Regulierungen Verluste von Privatinvestoren auslösen. Nur wenn ganz bestimmte und spezifische Zusagen und versprechen gegenüber Investoren gemacht wurden, in etwa wie im Falle von Irland steuerrechtliche Zusagen, und diese dann entgegen der bisherigen Aussagen zurückgenommen werden, können Unternehmen diese Kehrtwende unter strikten völkerrechtlichen Kriterien anfechten. Die Investitionsschutzabkommen dienen also auch gewissermaßen als Sicherheitsventil, um sicherzustellen dass Staaten (durch ihre Politiker) sich jederzeit völkerrechtlich tragbar verhalten.

Vor dem Zeitalter der Investitionsschutzabkommen wurde dies auf der Staatenebene durch den sogenannten diplomatischen Schutz ausgetragen. Weil aber Staaten immer mehr auch in der Privatwirtschaft mitmischen, wurde es als wünschenswert angesehen, diesen im Ansatz sinnvollen Mechanismus ins Leben zu rufen. Deutsche Investoren (Privatpersonen und Unternehmen) profitieren übrigens von diesem Mechanismus ganz besonders. Seit dem ersten Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Pakistan 1959 gehören deutsche Investoren zu der stärksten Klägerschaft. 2014 erst waren deutsche Kläger an der vierten Stelle (hinter Großbritannien, den Niederlanden und den USA), unter anderem wegen der signifikanten Anzahl von Investitionsschutz Klagen gegen Spanien im Rahmen von staatlichen Zusagen bei Solarenergienetzeinspeisungstarifen.

Für die EU-Mitgliedstaaten und Kanada wäre das Inkrafttreten des Abkommens in dieser Hinsicht eine entscheidende Verbesserung zum Status Quo. Allerdings sieht es nicht so aus, als wären solche Abkommen überhaupt noch durchsetzbar. Das TPP, das Vorzeigeabkommen zwischen einer Vielzahl von Staaten in der Pazifikregion, unter anderem auch die Vereinigten Staaten, wurde von der Financial Times erst kürzlich für „klinisch tot“ erklärt.

So steht die deutsche Öffentlichkeit vor einem Dilemma: Weil es die Bundesregierung verabsäumt hat, die Bürger ausführlich, nüchtern und vor allem unideologisch in den CETA-Prozess einzubinden, gingen in den vergangenen Monaten hunderttausende Menschen auf die Straße, um mit CETA gegen genau ein Abkommen zu protestieren, das den EU-Mitgliedsstaaten mit großer Wahrscheinlichkeit das Schicksal von Argentinien oder Venezuela ersparen könnte.

Quelle: Deutsche Wirtschafts Nachrichten vom 10.10.2016

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Dr.med Wilhelm Neumayr
Dr.med Wilhelm Neumayr
7 Jahre zuvor

Typisch: Merkel droht mit herabgezogenen Mundwinkeln, der EU-Ratspräsident mit dem rechten ! Zeigefinger und Zipras mit einem Stapel Akten in der rechten Hand, während er die Linke hinter dem Rücken vor den beiden versteckt.

Dr.med Wilhelm Neumayr
Dr.med Wilhelm Neumayr
7 Jahre zuvor

Der Stift in der rechten Hand der Bunzlerin ist dem Wahlkampf geschuldet und soll zeigen: die kann lesen und schreiben, die müsst ihr wählen!

Ulrike
Ulrike
7 Jahre zuvor

Ein Bild für Götter. 3 Nichtskönner und Verräter auf einem Bild…..
Die hecken mal wieder aus wie man uns ordentlich schröpfen kann.

Dr.med Wilhelm Neumayr
Dr.med Wilhelm Neumayr
7 Jahre zuvor

Eine Dreierbande wie in einem Polit-Krimi.