Verwaltungsgericht Dresden – Eilantrag gegen Aleppo-Kunstwerk abgewiesen

Das aus drei aufrecht aufgestellten, ausrangierten Linienbussen bestehende Kunstwerk «Monument» des syrischen Künstlers Manaf Halbouni, aufgenommen am 07.02.2017 auf dem Neumarkt in Dresden (Sachsen).
Das Kunstwerk auf dem Dresdner Neumarkt erinnert an eine Straßensperre aus Linienbussen in Aleppo, die zum Schutz vor Scharfschützen aufgestellt wurden.Bildrechte: dpa

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Der gerichtliche Eilantrag gegen das temporäre Kunstwerkes „Monument“ vor der Dresdner Frauenkirche ist gescheitert. Wie das Verwaltungsgericht am Mittwoch in Dresden mitteilte, kann die Stadtverwaltung nicht verpflichtet werden, die Installation aus drei hochkant aufgestellten Bussen zu entfernen. Die erteilte Sondernutzungserlaubnis des Neumarktes sei nicht zu beanstanden, hieß es. Zudem könne eine Bewertung des Werkes nicht geltend gemacht werden, da es grundgesetzlich durch die Kunstfreiheit geschützt sei.

Gegner findet Kunstwerk „unangemessen und respektlos“

Die Stadtverwaltung Dresden hatte für eine Teilfläche des Neumarktes eine Sondernutzungserlaubnis für die Kunstinstallation erteilt. Ein Dresdner Bürger hatte einen Tag nach der Eröffnung am 7. Februar einen Antrag gestellt, das Kunstwerk zu beseitigen. Es sei „unangemessen und respektlos, diese Kunstart vor der Frauenkirche aufzustellen“, zitiert das Gericht aus dem Antrag. Der Antragsteller bezog sich auch auf den Gedenktag für die Opfer des Zweiten Weltkrieges am 13. Februar in Dresden. Das Kunstwerk vermische das Gedenken mit der aktuellen Situation in Aleppo, erklärte der Antragsteller. Zudem sei das Werk „in der allgemeinen Stimmungslage eine Provokation“ und werde Tag und Nacht bewacht, wofür Steuergelder aufgewendet werden müssten.

Schon der Antrag unzulässig

Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass bereits der Antrag unzulässig sei. Es gebe keine Rechtsvorschrift, die „das Interesse eines zufälligen Betrachters eines Kunstwerks“ schütze, und auch keine, die die Interessen eines Bürgers an einer bestimmten Verwendung staatlicher Steuereinnahmen schütze. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

Quelle: MDR vom 16.02.2017

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