EuGH-Urteil – Arbeitgeber dürfen Kopftuch im Job unter Umständen verbieten

Zwei muslimische Frauen aus Belgien und Frankreich verloren ihren Job, weil sie in der Firma ihr Kopftuch tragen wollten. Eine solche Kündigung kann rechtens sein, hat der EuGH entschieden.

Kopftuch am Arbeitsplatz (Symbolbild)
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Kopftuch am Arbeitsplatz (Symbolbild)

Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten. Es muss dafür aber eine allgemeine Regel geben, die das Unternehmen diskriminierungsfrei durchsetzt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Beschwerden einzelner Kunden reichten dagegen nicht aus.

Geklagt hatten zwei muslimische Frauen aus Belgien und Frankreich. Im ersten Fall stellten sich die Richter auf die Seite des Arbeitgebers: Samira A. hatte drei Jahre lang als Rezeptionistin in einem belgischen Sicherheitsunternehmen gearbeitet.

Im April 2006 kündigte sie an, sie werde ihr Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen, statt wie bisher nur in der Freizeit. Das widersprach aber einer internen Anordnung, wonach es Arbeitnehmern verboten ist, „sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen“. Wenig später wurde A. mit einer Abfindung entlassen – und zog vor Gericht.

Eine solche interne Regel ist jedoch zulässig, entschied der EuGH. Sie stelle keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne einer entsprechenden EU-Richtlinie dar, die die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisten soll.

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Der Wunsch eines Arbeitgebers, seinen Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, sei besonders dann rechtmäßig, wenn er Mitarbeiter mit Kundenkontakt betreffe, heißt es in der Begründung. Allerdings müsse er dann für alle betroffenen Mitarbeiter gelten – und dürfe niemanden mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung benachteiligen.

Die belgischen Gerichte müssten ferner prüfen, ob es dem Arbeitgeber von Samira A. möglich gewesen wäre, ihr einen Arbeitsplatz ohne Sichtkontakt mit Kunden anzubieten, statt sie zu entlassen. In beiden Fällen sind nun die nationalen Gerichte am Zug, die auf Grundlage der EuGH-Entscheidung abschließende Urteile fällen müssen.

EuGH gibt deutschen Gerichten die Richtung vor

Der zweite Fall ist etwas anders gelagert: Asma Bougnaoui arbeitete seit Juli 2008 als Software-Designerin bei einem französischen Unternehmen. Knapp ein Jahr später verlor sie den Job. Ein Kunde in Toulouse hatte sich beklagt, weil Bougnaoui dort mit Kopftuch arbeitete. Bougnaoui wollte ihr Kopftuch dennoch nicht ablegen – und klagte wegen Diskriminierung.

Allein der Wille, besonderen Kundenwünschen nachzukommen, reiche nicht aus, um ein Kopftuchverbot zu rechtfertigen, teilt der EuGH nun mit. Es müsse sich auf eine interne Regel stützen, die es verbietet, Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen zu tragen. Ob es eine solche Regel gegeben habe, sei nicht klar.

Quelle: Spiegel-online vom 14.03.2017

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