NÖRDLINGEN: Reichsbürger muss ins Gefängnis

Eine Nördlinger Amtsrichterin spricht drei Männer schuldig, die die Bundesrepublik samt ihrer Rechtsordnung nicht anerkennen. Es gab erhöhte Sicherheitsvorkehrungen im Gericht.

Von Verena Mörzl

Den Fall eines sogenannten „Reichsbürgers“ verhandelte das Nördlinger Amtsgericht.
Foto: Jochen Lübke/dpa

„Mensch Martin“, das klingt nach Fernseh-Comedy mit Lachern aus dem Off. Für einen Mann, der am Dienstag vor dem Nördlinger Amtsgericht stand, ist diese Namensbezeichnung aber offenbar sehr ernst. Er wollte erst dann vor der Richterin Platz nehmen, nachdem er als „Mensch Martin“ aufgerufen wurde.

Gleich drei Fälle musste Richterin Andrea Eisenbarth gestern verhandeln, bei denen sich Männer strafbar gemacht haben, die die Bundesrepublik und deren Rechtsordnung nicht anerkennen. Einer von ihnen war ein sogenannter Reichsbürger, die anderen distanzierten sich von der Bezeichnung. Auch wenn im Gerichtssaal die wirren Ansichten sowie Fantasie-Rechtsordnungen der Angeklagten an etlichen Stellen wie ein Scherz aus einer Comedy-Serie wirkten, so verdeutlichte die Richterin, dass hierzulande nur eine Rechtsordnung gelte und die Auffassungen der Männer keinesfalls belächelt werden sollten. Zuhörer, Zeugen und die Angeklagten wurden stärker als sonst durchsucht und die Polizei zeigte mehr Präsenz.

 

„Mensch Martin“ ist ein eher unscheinbarer, älterer Mann aus dem Allgäu. Unauffällig bis zu dem Zeitpunkt, als er sich auf „Alliiertengesetze“ beruft und einen Militärstaatsanwalt fordert. Er wolle deutlich machen, dass das Nördlinger Amtsgericht ihn nicht belangen könne. Wie kürzlich bei einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung vor dem Augsburger Amtsgericht: „Mensch Martin“ forderte 10.000 Feinunzen Silber Schadenssumme, weil er wegen versuchten Betrugs und Beleidigung angeklagt war, argumentierte mit der päpstlichen Bulle von 1540 und berief sich auf den Staatenbund Bayern.

Am Ende der Verhandlung verhängte Eisenbarth eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung wegen versuchter Erpressung und versuchter Nötigung. Sie verurteilte ihn bereits 2016 wegen Schuldscheinen (wir berichteten). „Mensch Martin“ forderte unter anderem in einem absurden, nicht rechtskräftigen Schadensersatzvertrag von einem Rechtspfleger des Nördlinger Amtsgerichts 300.000 Euro plus Zinsen. Dieser ging nicht darauf ein. Es folgte ein Strafverfahren. „Mensch Martin“ wollte mit seinem Schreiben die Zwangsversteigerung seiner Grundstücke im Kreis Dillingen verhindern. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte das Fax mit der geforderten Summe an den Rechtspfleger geschickt hat.

„Der Staat lässt sich nicht auf der Nase herumtanzen“, sagte Staatsanwalt Michael Nißl. Er forderte in seinem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Angeklagte sei ein „Bewährungsversager“. Er wurde bereits wegen „gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, kam gegen Ende auf Bewährung frei. Man müsse „generalpräventiv“ gegen das Verweigern der Rechtsordnung vorgehen.

Richterin muss, Reichsbürger zögern

Genau diese Prävention sollte auch in den beiden anderen Fällen gelten. In einem weiteren Prozess ging es um versuchte Nötigung. Der Mann, den die Richterin immer wieder zähmen musste, weigerte sich, Rundfunkgebühren zu zahlen. Er glaubte, die Forderung wäre nicht rechtens. Mahnungen folgten. Dem Zwangsvollstrecker ließ er nach dessen Arbeit einen Vertrag zukommen, der bekannt klingt, weil ein Geldbetrag auch hier in Feinunzen ausbezahlt werden sollte. Für den Angeklagten sollte das eine Art Entschädigung sein, weil der Gerichtsvollzieher seine Forderung vor dem Arbeitgeber überreicht hat – die Suspendierung folgte. Er wurde zu 60 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. Der Angeklagte aus dem Landkreis wehrte sich gegen die Bezeichnung „Reichsbürger“. Er sagte, er forsche noch nach seiner Staatszugehörigkeit…

Bei einer weiteren Verhandlung hob Richterin Eisenbarth ihre Stimme noch häufiger. Der Angeklagte aus dem Donauwörther Raum, der als Druide oder Kelte gesehen werden wollte, versuchte ständig seine Ansicht einer Rechtsordnung kund- zutun. Er war wegen Verstößen gegen das Bundesstatistik-, das Agrarstruktur- und das Ordnungswidrigkeitengesetz angeklagt und wurde zu einer Geldstrafe von 1000 Euro verurteilt. Seine Frau war wegen desselben Delikts angeklagt, wurde aber freigesprochen, weil sie nach eigenen Angaben keine Bußgeldbescheide des Bayerischen Landesamt für Statistik erhalten hatte. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Augsburger Allgemeine vom 26.04.2017

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Karlchen
6 Jahre zuvor

In https://web.facebook.com/groups/PegidaPartei/ sehen wir gute Meinungen, wann der Rest der Welt? Hier etwas Rechtskunde, was aber keine Rechtsberatung sein soll: Richter, Richterinnen und Beamte in der BRD weigern sich oft, Urteile und Beschlüsse persönlich zu unterschreiben! Ohne richterliche Unterschrift aber ist kein Urteil rechtkräftig: Die Grundlagen finden wir im § 126 BGB. Im Fernsehen der BRD konnten wir hören und sehen, dass ein Gerichtsurteil vom BGH wegen fehlender Unterschrift aufgehoben und an das verantwortliche Gericht zurück verwiesen wurde!

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (Vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544): Dies bedeutet, dass ohne Unterschrift nichts rechtkräftig ist! Unterschriften unter Urteilen wie “gez. Müller, Justizangestellte” und dazu ein unlesbarer Krakel oder auf richterliche Anordnung sind in echten Rechtsstaaten unwirksam, weil Müller auch der Hausmeister als Justizangestellter sein kann und nicht nachvollzogen werden kann, wer das Urteil tatsächlich erlassen hat!

Solche Scheinurteile werden von unwissenden Polizisten und Gerichtsvollziehern vollstreckt und das, obwohl für Richter die Schriftformerfordernisse in noch verschärfter Form gelten: Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder Beschluss vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem Richter zu unterschreiben. Im Zivilrecht gilt der § 315 ZPO. Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Für Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben. Deshalb genügt die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht. (RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6 & 65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72)

erwin georg, druid
erwin georg, druid
6 Jahre zuvor

Æmæn – wir danke lieber Karlchen für das, was du sagst.
Es sæi in Gottes Ohr im Sinne der ahnen im all / Aither

Wer die Freiheit / fræid aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen wird beides verlieren.

Geklärt wurde nicht das Ræcht. als Ziel unseres Einspruchs als druid. Auch sahen wir das Ræcht nicht abgewogen mit den Gesetzen. Diese sind unseres Erachtens als widersprüchlich, … für nicht geltend anzusehen. Wir, druid empfinden das Urteil zu unserer kæltischen Person als gebrochenen Stab. Es ging wohl einzig darum, das Gewaltmonopol von Staaten / Sattane durchzusetzen. Als Eingeborener und Angestammter werden wir wie die Bürgen nicht getragen, sondern ver- und zertreten von den Grundræchtsverpflichteten. Es gibt hingegen Bekenntnisse als staatstragende Partei, jedoch nicht im Sinne unserer Gesellschaftsform mit den Hierlebenden als höchsten Souverän.
Die wærte Richterin Frau Andrea Eisenbarth sagte lediglich aber deutlich, daß die Gesetze gültig wären und dem Ræcht entsprächen, da sie verfassungsgemäß zustande kamen.
Den Beweis blieb man schuldig, während wir auf das Bundesbereinigungsgesetz usw. als Entlastung hinwiesen. Nach meinem Empfinden wurde auch nicht Ræcht und Gesetz abgewogen. Vielmehr ging es einfach nur dadrum Regime-Kritiker Mundtod zu machen und die Hetze seit dem Pogrom von Georgensgmünd weiter zu treiben.
Die Richterin wurde wohl gemäß BV auf Lebenszeit bestellt, wechselte zur Ausführenden Staatsanwaltschaft und zurück. Vor Jahren wurden wir bereits Zeitzeuge, wie ein älterer Staatsanwalt 3x in einer Verhandlung einer jungen Richterin die Karriereleiter vorbætete, wie er sie auch selber gestiegen wär.
Auch der Direktor des Amtsgerichtes Nördlingen, Herr Helmut Beyschlag gehört als Kreisrat der gesetzgebenden Gewalt an. Er verließ die Zuhörerränge, nachdem wir Befangenheitsanträge stellten, wegen Verletzung ræchtstaatlicher Gewaltenteilung.
Kürzlich suchte auf der oberste Dienstherr, Minister für Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback, welcher gleichzeitig der gesetzgebenden Gewalt als MdL. angehört, den Gerichtsstandort. Vermutlich wurden mündliche Anweisungen geben. Der Landrat Stefan Rößle lobte medial den kurzen Dienstweg, welcher wohl das Ræcht weiter einschränkt. Regimekritiker wurden als Reichsbürger verunglimpft. Die Richterin ließ keine Frage zu, um den verunglimpfenden Zeugen vom Landesamt für Statistik Auskunft zu geben, ob er den Wisse wer gemäß dem Reichsbürgergesetz von 1935 Reichsbürger sei. Auch durfte nicht gefragt werden, ob der 61-jährige denn einen Gelben Schein nach RuStaG von 1937 und einen entsprechenden Antrag und Eintrag beim Bundesverwaltungsamt in Köln habe. Wir erahnen, daß viele Horden an leitender durchseucht sind mit Reichsbürgern. Der ausgestellte „gelbe Schein“ gemäß Beantragung / Nachweis nach RuStaG 1937 entspricht nach unserer Wertung sinngemäß dem Reichsbürgerbrief.

Einer unserer Beweggründe ist der Auftrag zum Widerstand analog Art. 20 / 4 GG:

„ Wæhred den Anfängen „

Am Sa den 29. April 2017 werden es nun 80 Jahre, daß die NaZi meinen Onkel Staatsgewalt antaten. Er kam 1937 aus dem Lager Meiningen R.A.D. im Zinnsarg heim. 1981 wurde mir an den offengelegten Gebeinen / Beweisvorlage glaubhaft versichert. Daß dies mein Onkel sæi und ihm sogar beide Oberschenkel gebrochen wurden. Die Erkenntnisse deckte sich auch mit den Überlieferungen in Familie und Ort.

Der Grund lag auch auf der Hand. Er war Absolvent in Eichstätt. Seine indoktrinierte r.k. Menschenführerideologie stand der NaZi-Ideologie entgegen.

Wir bitten euch als druid:
Lauft niemanden nach. Bleibt bei euch. Seid ohne Falsch wie die Taube und klug wie die Schlange (Mt 10,16)
gehæd hin in der fraid Æmæn

Karlchen
6 Jahre zuvor

In https://web.facebook.com/groups/PegidaPartei/ sehen wir gute Meinungen, wann der Rest der Welt? Hier etwas Rechtskunde, die aber keine Rechtsberatung sein soll: Richter, Richterinnen und Beamte in der BRD weigern sich oft, Urteile und Beschlüsse persönlich zu unterschreiben! Ohne richterliche Unterschrift aber ist kein Urteil rechtkräftig: Die Grundlagen finden wir im § 126 BGB. Im Fernsehen der BRD konnten wir hören und sehen, dass ein Gerichtsurteil vom BGH wegen fehlender Unterschrift aufgehoben und an das verantwortliche Gericht zurück verwiesen wurde!

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (Vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544): Dies bedeutet, dass ohne Unterschrift nichts rechtkräftig ist! Unterschriften unter Urteilen wie “gez. Müller, Justizangestellte” und dazu ein unlesbarer Krakel oder auf richterliche Anordnung sind in echten Rechtsstaaten unwirksam, weil Müller auch der Hausmeister als Justizangestellter sein kann und nicht nachvollzogen werden kann, wer das Urteil tatsächlich erlassen hat!

Solche Scheinurteile werden von Gerichtsvollziehern vollstreckt und das, obwohl für Richter die Schriftformerfordernisse in noch verschärfter Form gelten: Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder Beschluss vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem Richter zu unterschreiben. Im Zivilrecht gilt der § 315 ZPO. Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Für Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben. Deshalb genügt die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht. (RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6 & 65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72)