Mehr Kooperation mit Moskau: Österreich und Rußland unterzeichnen Sicherheitspakt

01. Juni 2017
Mehr Kooperation mit Moskau: Österreich und Rußland unterzeichnen Sicherheitspakt
INTERNATIONAL

Moskau. Während andere noch kräftig Front gegen Rußland machen, ist man in #Österreich vorausschauender: der österreichische Innenminister #Wolfgang Sobotka (ÖVP) und sein russischer Amtskollege #Wladimir Kolokolzew unterzeichneten jetzt in Moskau einen länderübergreifenden #Sicherheitspakt, der eine engere #Kooperation in zentralen Sicherheitsfragen vorsieht. Aktionsfelder sind insbesondere Dschihadisten, organisiertes Verbrechen und Cyberkriminalität.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens äußerte sich der Wiener Innenminister programmatisch und erklärte: „Sicherheit in Europa gibt es nur mit Rußland.“ Eine Kooperation mit den russischen Behörden sei daher unumgänglich.

Tatsache ist, daß in Österreich russische Staatsbürger im Nationalitätenranking der verübten Straftaten stets ganz oben zu finden, wobei unter russischen Staatsbürgern auch #Tschetschenen geführt werden. #Raubüberfälle, #Gewalttaten, #Erpressung sind die kriminellen Hauptbetätigungsfelder der meist organisierten und grenzüberschreitend agierenden tschetschenischen Banden. Der sicherheitspolitische Schulterschluß mit Moskau liegt deshalb auch im Interesse der österreichischen Behörden. „Bislang gab es diesbezüglich nur in Einzelfällen sehr gut funktionierende Kooperationen. Aber wir brauchen ein fixes, dauerhaftes Abkommen – im besten Fall mit einer gemeinsamen Datenbank“, sagte Sobotka. (mü/sp)

Quelle: zuerst.de vom 01.06.2017

Dienstleistung

alles-auf-einen-klick.eu

Wir formulieren für Sie Briefe, Einsprüche, Widersprüche, Klagen nach Ihren Wünschen und stellen diese rechtsverbindlich zu.

Wir helfen Ihnen auch Bescheide von Gerichten und Behörden erfolgreich abzuwehren.

(Klick aufs Bild und es geht los)

Dieser Beitrag wurde unter Aktuell, Geschichte, Kultur, Nachrichten, Politik, Soziales, StaSeVe Aktuell, Völkerrecht, Wirtschaft, Wissenschaft abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
3 Comments
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
Ulrike
Ulrike
6 Jahre zuvor

Wenigstens sind noch nicht alle in Österreich gehirnamputiert und denken weiter als bisher.

Karl in Norwegen
6 Jahre zuvor

Insolvenzordnung (InsO) der BRD § 89 Vollstreckungsverbot: Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

https://www.facebook.com/groups/MeineRepublikDeutschland ansehen und in https://www.youtube.com/watch?v=9pJpCT3V17Q sagt ein Schweizer es!