PFAFFENHOFEN: 44-Jährige stellte Videos aus Gerichtssaal ins Netz – Einspruch verworfen „Reichsbürgerin“ muss zahlen

erstellt am 16.11.2017 um 15:40 Uhr
aktualisiert am 16.11.2017 um 22:37 Uhr

#Pfaffenhofen (ahh) Verschärfte Sicherheitskontrollen beim Amtsgericht: Vier zusätzliche Polizisten waren abgestellt, weil der Einspruch einer „Reichsbürgerin“ gegen einen Strafbefehl verhandelt wurde: Sabine K., 44, (alle Namen geändert) hatte im vergangenen Oktober bei einer Verhandlung heimlich Videos gedreht und die übers Internet verschickt.

Weil sie damit gegen das „#Kunsturhebergesetz“ und das „#Recht am eigenen Bild“ verstoßen hatte, bekam sie einen Strafbefehl über 900 Euro. 30 Tagessätze zu je 30 Euro. Dagegen legte sie Einspruch ein.

Bei der Verhandlung vor einem Jahr ging es um die Schwester von Sabine K.. Katharina P. musste sich damals wegen Nötigung vor Gericht verantworten. Sie hatte einen Gerichtsvollzieher unter Druck gesetzt, der bei ihr nicht bezahlte Rundfunkgebühren eintreiben wollte. Das passt zur Ideologie der Reichsbürger: Sie erkennen die #Bundesrepublik Deutschland nicht an. Mit dieser Begründung weigern sie sich, Bußgelder zu zahlen oder Verwaltungsentscheidungen zu akzeptieren. Für #Reichsbürger besteht das #Deutsche Reich in den Grenzen des Kaiserreichs fort oder, je nach Ideologie, in denen von 1937.

Die damalige Verhandlung verfolgten sieben Gesinnungsgenossen als Zuschauer mit Beifall. Sabine K. nahm die Szenen heimlich mit ihrem Handy auf und verbreitete die Clips. Diesmal sollte das nicht passieren. Auch um die Rechtmäßigkeit zu dokumentieren, stehen zwei Polizisten vor dem Sitzungssaal, zwei weitere hinter den Zuschauerbänken. Als auch nach 20 Minuten die Angeklagte nicht erscheint, bittet #Amtsgerichtsdirektor Konrad Kliegl die Zeugen in den Sitzungssaal, darunter auch Katharina P.. Sie erklärt, ihre Schwester habe ihr tags zuvor mitgeteilt, dass „wir die Verhandlung abgesagt haben“, weil sie krankgeschrieben sei. „Was fehlt ihr?“, will der Richter wissen. „Ich denke, dass es Willkür ist“, sagt die Schwester, die den Eindruck erweckt, als habe sie sich aus der Szene gelöst. Sabine K. habe Streit mit ihrem Arbeitgeber und sei schon länger krankgeschrieben. Kliegl verliest ein Fax, das Sabine K. am Vorabend dem Gericht geschickt hatte. Eine wirr formulierte Rechtfertigung mit einem Attest, das Kliegl als unleserlich einstuft. Weder der Zeitraum der Krankschreibung noch die Diagnose seien auszumachen. Gezeichnet war das Schreiben mit der Formulierung: „Das souveräne lebende Weib nebst Fingerabdruck.“

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Das Gericht hatte das persönliche Erscheinen von Sabine K. angeordnet. In seinem Urteil verwirft der Richter den Einspruch: „Es muss sich erkennen lassen, weswegen sie nicht erscheint.“ Der Strafbefehl ist damit rechtskräftig. Wird er nicht bezahlt, drohen Sabine K. 30 Tage Haft – Reich hin, Bundesrepublik her.

Albert Herchenbach

Quelle: Donaukurier vom 16.11.2017

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Birgit
6 Jahre zuvor

Ach, die alte Leier !

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
6 Jahre zuvor

Es gibt genug Vorlagen im Netz wie man einen lächerlichen Strafbefehl los wird.

Annette
Annette
6 Jahre zuvor
Reply to  Kleiner Grauer

Wäre freundlich, die eine oder andere Empfehlung lesen zu können, danke

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
6 Jahre zuvor
Reply to  Annette

Dietrich A.W. WEIDE

Jahnkeweg 21  22179 Hamburg

Für einen Beschuldigten geschrieben.

D. WEIDE  Jahnkeweg 21  22179 Hamburg

„Amtsgericht“ Hamburg-Harburg
Buxtehuder Straße 9

21073 Hamburg 14. Febr. 2012

GELB Unterlegtes ändern oder entfernen.

_ 000 Cs 0000 Js 000/11 (000/11), EINSPRUCH vom 15.01.20(11)12, Ergänzung

Der als „Strafbefehl“ bezeichnete Scripturakt vom 20.12.2011 wird gemäß § 143 BGB für ange-fochten erklärt, weil dieser mannigfaltig – konträr zu Art. 20 III GG – nicht der durch Gesetz vor-geschriebenen Form entspricht! Bezüglich der Wirkung der Anfechtung besagt § 142 BGB: „Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.“! Auf den sich hieraus ergebenden „Suspensiveffekt“ wird explizite verwiesen! Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn diese denn vom „AG“ Hamburg-Harburg auch akzeptiert werden und nach diesen dort denn auch verfahren wird, ist der als „Strafbefehl“ bezeichnete Scripturakt durch die erklärte Anfechtung daher nichtig, somit rechtsunwirksam, mit der Rechtsfolge, daß aus diesem auch nicht vollstreckt werden darf, bis über die erklärte Anfechtung eine gerichtliche Entscheidung in rechtskraftfähiger Form erfolgt ist!

Es wird gerügt:
1. Dem als „Strafbefehl“ bezeichneten Scripturakt vom 20.12.2011 ermangelt es rechtswidrig der Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, aufgrund welcher der Erlaß beruht!
2. Der Festsetzung der Geldstrafe ermangelt es rechtswidrig der Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, wonach eine solche rechtlich zulässig ist!
3. Der Festsetzung des „Tagessatzes“ ermangelt es ebenfalls rechtswidrig Angabe einer entspre-chenden Rechtsgrundlage bzgl. der Höhe!
4. Auch dem Hinweis: „An die die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe“, ermangelt es rechtswidrig der Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage?
5. Den angeführten Zahlungsmodalitäten ermangelt es rechtswidrig ebenfalls der Angabe ent-sprechender Rechtsgrundlagen!
6. Ebenfalls ermangelt es der Auferlegung der Verfahrenskosten rechtswidrig der Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage!
7. Konträr zu der dortigen wahrheitswidrigen Behauptung (Bl. 5), wurde dem Unterzeichner keine Gelegenheit gegeben sich zu dem wahrheitswidrigen Schuldvorwurf zu äußern (Verstoß gegen Art. 103 GG)! Auch ist konträr zu § 160 II StPO nicht nach Entlastendem ermittelt worden!

Dieses offensichtlich vorsätzliche Verschweigen der rechtserforderlichen Angabe der Rechtsgrund-lagen wird als unzulässiger, grundgesetzwidriger Willkürakt gewertet und dürfte ein eklatanter Verstoß gegen die grundgesetzlichen Gebote der Rechtssicherheit (Art. 20 GG) und Bestimmtheit (Art. 80 I 2 GG) sein! Verstößt ein Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm, ist er gemäß den §§ 125 BGB und 44 VwVfG i.V.m. Art. 11 I + IV EGBGB nichtig und bewirkt – nach rechtsstaat-lichen Grundsätzen – damit keine Rechtskraft oder Rechtswirksamkeit und es darf nicht danach verfahren werden!

Unter „Beweismittel“ wurde unter II. Bl. 18 ein „Kurz nach der Tat aufgenommenes Foto des Beschuldigten“ angeführt. Die Anfertigung eines solchen Fotos ist dem Unterzeichner bisher nicht bekannt gemacht und auch nicht vorgelegt worden! Wann, wo, von wem oder in wessen Auftrag ist dieses Foto angefertigt worden? Ein diesbzgl. Einverständnis des Unterzeichners wurde nicht erteilt! Da für das Anfertigen des Fotos keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, dürfte nach der Abwägungslehre des BGH daher ein „Beweisverwertungsverbot“ für dieses Foto vorliegen

– 2 –

und dieser illegitime Eingriff in die Grundrechte des Unterzeichners nicht gerechtfertigt sein! Es dürfte somit ein bewußter oder zumindest grob fahrlässiger Rechtsverstoß seitens der StA und des „AG“ Hamburg-Harburg vorliegen, der mit einem gravierenden Grundrechtseingriff verbunden ist!

Der angegriffene „Strafbefehl“ dürfte daher gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Be-deutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen! Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht (cf. BVerfGE 62, 189 ; 70, 93 ; 96, 189 ).
Mit der nicht genehmigten Anfertigung und Verwertung des gegenständlichen Fotos dürfte ein unzulässiger und damit rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unter-zeichners aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfaßt die Befugnis des Einzelnen, grund-sätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssach-verhalte offenbart werden und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (cf. BVerfGE 65, 1 ).
Die Anfertigung und Verwertung eines vom Betroffenen nicht genehmigten Fotos stellt einen eklatanten Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und entspricht der Rechtsprechung des BVerfG (cf. BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 ; BVerfGK 10, 330 ). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (cf. BVerfGE 65, 1 ; 120, 378 ; BVerfGK 10, 330 ).
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allge-meininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaat-lichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (cf. BVerfGE 65, 1 ; 120, 378 ; BVerfGK 10, 330 )! Anlaß, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (cf. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; BVerfGK 10, 330 ).
Nach einem zulässigen Einspruch hat ein Strafbefehl – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen – grund-sätzlich nur noch die Funktion einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens begrenzt!
Aufgrund des Vorstehenden wird festgestellt, daß bzgl. des gegenständlichen Fotos ein „Beweis-verwertungsverbot“ besteht!

Es wird weiter gerügt, daß die Rechtsbehelfsbelehrung nicht vollständig ist! Ihr ermangelt es der rechtserforderlichen Angabe einer Rechtsgrundlage, nach welcher ggf. „innerhalb von zwei Wochen“ Einspruch einzulegen sei! In der vorliegenden Form verstößt sie eklatant gegen die grundgesetzlichen Gebote der Rechtssicherheit (Art. 20 GG) und Bestimmtheit (Art. 80 I 2 GG) und führt damit zu dessen Nichtigkeit (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)!

Der gravierende Mangel in dem gegenständlichen Scripturakt ist die fehlende richterliche Unter-schrift der Frau RiAG Dr. Sachse! Aus diesem Grunde ist das als „Strafbefehl“ bezeichnete Schrift-stück vom 20.12.2011 eben nur ein simpler Scripturakt, de jure eine „Kladde“, eine simple „Leseabschrift“, ohne jegliche Rechtswirksamkeit!

Analog zu den §§ 275 II StPO, 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten entsprechen diese nicht der durch Gesetz vorgeschriebenen Form und sind gemäß §§ 125 BGB, 44 VwVfG Nichtig!

Zum gesetzlichen Erfordernis einer Unterschriftsleistung wird verwiesen auf §§ 126 BGB. 275 II StPO! Zur Schriftform eines Verwaltungsaktes, eines „Strafbefehls“, gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung (cf. z.B. Urteil vom 06.12. 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemein-same Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestim-mender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 05.04.2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmög-lich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unter-zeichnung möglich und zumutbar ist (cf. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unter-
schrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt! Bei einem Verstoß, einem an
– 3 –

BRD-Gerichten nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karlsr. Fam RZ 99, 452)

Ein evtl. dortiger Hinweis, daß in der Gerichtsakte befindliche „Original“ sei unterschrieben ist nicht einlassungsfähig und kann nicht verfangen, da heutzutage jeder Ausdruck der den Drucker einer EDV-Anlage verläßt, ein „Original“ ist. Somit ist der Hinweis des Regierungsdirektor a.D. Kurt Stöber zutreffend, daß nur Originalschriftsätze versandt werden. Durchschriften oder Kopien gibt es somit in dem Schriftwechsel, der an rechtliche Vorgaben gebunden ist, nicht.

Die Originalschriften, die den Drucker einer EDV-Anlage verlassen, müssen somit mit der Unter-schrift des Verfassers versehen sein, damit der Adressat nachvollziehen kann, welcher Richter oder Beamte den Schriftsatz verfaßt und für den Inhalt die Verantwortung zu übernehmen hat. Eine anders lautende Regelung sieht das Gesetz nicht vor! Somit haben sich Richter und Beamte an die gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich zu halten (cf. Regierungsdirektor a.D. Kurt Stöber, BGB § 126 Schriftform, VwVfG § 34 Beglaubigung von Unterschriften, § 44 VwVfG – Nichtigkeit des Verwaltungsaktes).

Nur mit einer Unterschrift unter der Entscheidung des Entscheidungsträgers erlangt ein Urteil oder ein Beschluß in einem Rechtsstaat seine Rechtskraft! § 117 VwGO Rn 2Abs. 1 sagt auch eindeutig: „Die Unterschrift der Richter, die an der Verhandlung teilgenommen und das Urteil beschlossen haben (§ 112, Art. 101 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG 75, 340 = NJW 1987, 2247) ist Voraussetzung der Wirksamkeit des Urteils.“ Rn2 Abs. 2 geht sogar noch weiter: „Nicht nur das Original des Urteils, sondern auch die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen des Urteils müssen er-kennen lassen, daß die Entscheidung handschriftlich unterzeichnet wurde. Unterschrift mit einer Paraphe genügt nicht. (OLG Köln, Rpfl. 1991, 198 – Urteil wird nicht existent – vgl. auch BVerwG NJW 1994, 746; ebenso nicht die maschinen geschriebene Wiedergabe der Namen der Richter. (Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufkage 2005)“

Gemäß der einschlägigen Judikatur der Bundesgerichte tritt ohne Unterschrift keine Rechtskraft oder Gültigkeit von Verwaltungsakten jeglicher Art ein! Die Verweigerung der Unterschrift ist immer rechtswidrig! Das Verweigern der Unterschrift muß daher zur Nichtigkeit jeder Tätigkeit führen, die eine Unterschrift erfordert!

Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sog. summarisches Verfahren, d. h. es ermöglicht – unter Umgehung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 103 GG – eine ein-seitige Straffestsetzung durch die Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung des Angeschul-digten durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Dieses sog. summarische Ver-fahren verstößt aber mehrfach so schwerwiegend gegen tragende Grundsätze des Grundgesetzes, daß es als unzulässig und rechtswidrig angesehen werden muß. In der Folge bedeutet das, daß alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind! Wegen Miß-achtung grundgesetzlich garantierter Grundrechte besteht daher keine Übereinstimmung mit dem GG und ist daher grundgesetzwidrig und – gemäß der einschlägigen Judikatur des BVerfG – nichtig und somit rechtsunwirksam!

Nach der bedingungslosen Kapitulation der Deutschen Wehrmacht am 08.05.1945 und dem Inkraft-treten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundes-republik Deutschland ist es vom einfachen bundesdeutschen Gesetzgeber selbst für erforderlich gehalten worden, die Strafprozeßordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bonner Grundgesetz wegen dessen Funktion als ranghöchste Rechtsnorm zu überprüfen. Der Bundesgesetzgeber hat dann die Vorschriften der Strafprozeßordnung im Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 neu verkündet. Dabei hat er aber versäumt, die UNResolution 17A vom 10.12.1948 gesetzgeberisch in die Tat umzusetzen. Im Art. 11 Abs. 1 dieser Vorschrift heißt es nämlich: „Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist!“

Da die Bundesrepublik Deutschland erst am 18.09.1973 der UNO beigetreten ist, war der Verstoß gegen diese UN-Resolution zunächst unbeachtlich. Mit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutsch- land hätte das Strafbefehlsverfahren wegen der Unvereinbarkeit mit der gemäß Art. 25 GG vor-rangigen Vorschrift des Art 11 Abs. 1 der UN-Resolution 217A aus der Strafprozeßordnung getilgt werden müssen. Das ist bisher aber versäumt worden!

In gleicher Weise hat der Bundesgesetzgeber die Vorschriften der europäischen Menschenrechts-konvention vom 04.11.1950, in Kraft getreten am 03.09.1953, nicht beachtet. Eine Beachtung war wegen der Ratifizierung der EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland am 05.12.1952 spätestens mit dem Inkrafttreten der EMRK zum 03.09.1953 geboten. In Art. 6 EMRK heißt es
nämlich:
– 4 –

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Ver-fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; […]
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
• innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
• ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
• sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
• Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; […]

Da das BRD-Strafbefehlsverfahren zum Einen die durch die EMRK geforderte öffentliche Verhand-lung und die öffentliche Verkündung des Urteils nicht vorsieht, zum Anderen zu einer angesichts der zu erwartenden Bestrafung zureichenden Unterrichtung in allen Einzelheiten über Art und Grund der erhobenen Beschuldigung nicht verpflichtet, die Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidi-gung und die Verteidigung selbst nicht gewährt und keine Möglichkeit für die Befragung von Belastungszeugen und zur Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen vorsieht, mußte der Bundesgesetzgeber nach der Ratifizierung und dem Inkraft-treten der EMRK die Strafprozeßordnung durch die Beseitigung der Vorschriften über das Straf-befehlsverfahren bereinigen, z. B. § 407 StPO. Auch das ist versäumt worden!

Schließlich hätte der einfache Bundesgesetzgeber mit dem Erlaß des Rechtsvereinheitlichungs-gesetzes vom 12.09.1950, unter Beachtung des vorbehaltlosen einfachgesetzlich nicht einschränk-baren Art. 103 Abs. 1 GG, die Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren wegen dessen Unver-einbarkeit mit dem höherrangigen Recht in die neu verkündete Strafprozeßordnung nicht aufneh-men dürfen. Dort heißt es nämlich:
„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör!“
Der einfache Bundesgesetzgeber hat diesen Verstoß klar erkannt, was sich daraus ergibt, daß er mit dem StPÄG vom 19.12.1964 durch die Vorschrift des Art. 2 Ziff. 4 (= Abs. 4 zu § 407 StPO) die vorbehaltlose höherrangige Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG außer Kraft gesetzt hat, wozu er nicht befugt war. Es ist nämlich unzulässig, eine sowohl höherrangige als auch Vorbehalt-lose Rechtsnorm durch eine niederrangige Rechtsnorm einzuschränken, geschweige denn ins Gegen-teil zu verkehren. In der Vorschrift des Art. 2 Ziff. 4 (= Abs. 4 zu § 407 StPO) heißt es entgegen dem einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Art. 103 Abs. 1 GG:
„Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.“
Im Ergebnis ist festzustellen, daß das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren wegen der Verstöße gegen den vorbehaltlosen Art. 103 Abs. 1 GG, gegen Art. 6 EMRK und gegen Art. 11 Abs. 1 der UN-Resolution 217A unzulässig ist und alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind, somit von niemandem beachtet zu werden brauchen!

Das BRD-Strafbefehlsverfahren verstößt auch gegen den absoluten Grundsatz des Verbotes der Mehrfachbestrafung gemäß dem vorbehaltlosen Art. 103 Abs. 3 GG. Dort heißt es: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden!“

Das BRD-Strafbefehlsverfahren ist so angelegt, daß zunächst ein summarisches Verfahren ohne Beteiligung des Angeschuldigten mit einem bestimmten Strafausspruch betrieben wird und sich nur nach Einlegung eines Einspruches durch den Angeschuldigten ein formelles Strafverfahren mit einem abschließenden Urteil anschließen kann.

Mit der richterlichen Entscheidung im summarischen Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO ist der Strafanspruch des Staates verbraucht! Ein anschließendes formelles Verfahren mit einer Hauptverhandlung und der Möglichkeit einer strafverschärfenden Verurteilung stellt eine Mehrfach-
fachbestrafung dar, somit einen Verstoß gegen den grundgesetzlichen Grundsatz gemäß des vorbe-haltlosen einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Art. 103 Abs. 3 GG.

– 5 –

Zum Schluß soll angemerkt werden, daß das Strafbefehlsverfahren – wie es offenkundig ist – ausschließlich in der BRD normiert worden ist. Wie andere nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnde Staaten das Strafverfahren regeln, soll noch an einem Beispiel aus der Schweiz gezeigt werden. Dort heißt es im Leitsatz einer Entscheidung des Bundesgerichtes – BGE 129 I 361 – Alimente Thun – wie folgt: „Ist ein Urteil ergangen, ohne daß der im Urteils-kanton wohnhafte Beklagte vom Prozeß Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es nichtig und kann nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.“

Wegen der aufgezeigten gravierenden Rechtsmängel des gegenständlichen Strafbefehlsverfahrens ist dieses mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und somit grundgesetzwidrig! Daher wird abschließend beantragt das Verfahren vom Beginn an einzustellen und bereits getroffene Ent-scheidungen aufzuheben!

Staatliches Handeln muß sich an Gesetz und Recht halten. Dieses im Art. 20 III GG genannte Rechtsstaatsprinzip gilt auch für das „AG“ Hamburg-Harburg! Verwaltungshandeln muß für den Bürger vorhersehbar und meßbar oder mit anderen Worten, inhaltlich bestimmt sein. (Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht 2005, Rn 227). Übergreifenden Charakter hat auch das Recht auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren (Jarass/Pieroth, Art. 20 GG Rn 31a). Gegen diesen wichtigen Grundsatz ist hier in eklatanter Weise rechtsbeugend verstoßen worden!

Es ist erschütternd immer wieder feststellen zu müssen, wie gerade die Gerichte, die doch gemäß Art. 20 III GG an Gesetz und Recht gebunden sind, nahezu täglich Gesetz und Recht korrum-pieren, also „sui generis“ auslegen bzw. offensichtlich „sui iuris“ anwenden! Gelten denn die Gesetze nicht für die Gerichte und ihre Bediensteten, sondern nur für die Bewohner des Bundes-gebietes? Das läßt doch erhebliche Zweifel aufkommen, ob die BRD tatsächlich ein Rechtsstaat ist, wie von dieser und ihren Organen immer wieder (offensichtlich wahrheitswidrig) behauptet wird.

D. Weide

Annette
Annette
6 Jahre zuvor
Reply to  Kleiner Grauer

Vielen Dank !
Annette

Noch etwas anderes:

Im Kino läuft demnächst der Film „CHURCHILL“ an.

Boykott oder nicht Boykott?

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
6 Jahre zuvor
Reply to  Annette

So einen gebogenen, verlogenen, Dreck sieht man sich nicht an!

Herb
Herb
6 Jahre zuvor

Warum geht die denn überhaup zum Gericht hin?

Birgit
6 Jahre zuvor
Reply to  Herb

Der war langweilig !

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