Für gültige Unterschrift gelten strenge Regeln – Wellenlinie ungenügend

Veröffentlicht am 26. März 2016 von cotta77
München, 26. März 2016 (ADN). Unterschriften unterliegen strengen Erfordernissen, um Gültigkeit und Rechtskraft zu erlangen. Darauf wies gerade die in München und Berlin ansässige Kanzlei Hoesmann hin.

Zur Zeit erreichten deren Geschäftsräume wieder eine Vielzahl von Abmahnungen im Bereich Urheberrecht und Tauschbörsen. Diese seien zwar immer unterschrieben. Jedoch sei häufig unklar, welcher Rechtsanwalt genau das Schriftstück unterzeichnet hat, da die Unterschrift zum Teil unleserlich ist, nur aus einem Buchstaben besteht oder kein Name unter der Unterschrift steht.

Durch die Unterschrift solle sichergestellt werden, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner selbst stammt. In der Rechtsprechung hätten sich besondere Anforderungen entwickelt, um vom Vorliegen einer rechtsgültigen Unterschrift ausgehen zu können. Es müsse sich bei der Unterschrift um einen Schriftzug handeln, der individuell ist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt, die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet und dem die Absicht zu entnehmen ist, eine volle Unterschrift zu leisten. Zudem habe die Unterschrift aus mehr als einem Namen zu bestehen.

Unterschriften, die nur aus einem einzigen Namen bestehen, sind nicht individuell. Ebenso genügt eine Wellenlinie nicht den Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift, da eine solche Linie in der Regel die Identität des Unterschreibenden nicht ausreichend kennzeichnet.

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Fehlt eine der genannten Voraussetzungen liegt hier schon ein Formfehler vor, der die Rechtskraft eines Schriftstücks nicht nur trübt, sondern sie vollständig hinfällig macht. ++ (as/mgn/26.03.16 – 086)

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Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 26.03.2016

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Baufutzi
Baufutzi
6 Jahre zuvor

BGB §126. Die Richter ohne alliierte Arbeitsbescheinigung,wissen um ihre rechtswidrige Handlung.