DEUTSCHLAND: Seehofers Masterplan Migration im Wortlaut

Der am Dienstag von Bundesinnenminister Seehofer in Berlin präsentierte Masterplan zur Migration im Wortlaut.

10.07.2018, Berlin: Horst Seehofer (CSU), Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, stellt den «Masterplan Migration» im Bundesinnenministerium vor. (Foto: dpa)

10.07.2018, Berlin: Horst Seehofer (CSU), Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, stellt den «Masterplan Migration» im Bundesinnenministerium vor. (Foto: dpa)

Masterplan Migration
Maßnahmen zur Ordnung, Steuerung und
Begrenzung der Zuwanderung
04.07.2018

 

Präambel

Die Herausforderungen weltweiter Migration erfordern ein System der Ordnung.
Diesem Masterplan liegt die Überzeugung zugrunde, dass unser Land seine
Verantwortung nach Außen nur wahrnehmen kann, wenn zugleich der
Zusammenhalt im Innern erhalten bleibt.

Die Aufnahmebereitschaft der Gesellschaft setzt Ordnung und Steuerung von
Migration voraus. Kein Land der Welt kann unbegrenzt Flüchtlinge aufnehmen.
Erfolgreiche Integration kann nur gelingen mit einer Begrenzung von
Zuwanderung. Das ist die Kernbotschaft des Koalitionsvertrages.
Ordnung braucht klare Vorgaben:

Wir erwarten, dass Antragsteller an ihrem Asylverfahren aktiv mitwirken. Wir
wollen verhindern, dass Personen während oder nach einem Asylverfahren
untertauchen oder ihre wahre Identität verschleiern. Das Ersuchen um
humanitären Schutz und das Begehen von Straftaten schließen sich
grundsätzlich aus.

Menschen ohne Bleiberecht müssen unser Land verlassen. Einer Pflicht zur
Ausreise muss eine tatsächliche Ausreise folgen.

Die konsequente Durchsetzung des Rechts sichert das Vertrauen in den
Rechtsstaat. Die Akzeptanz von Asylverfahren hängt wesentlich davon ab, dass
abschlägige Bescheide auch tatsächlich wieder zur Ausreise der Antragsteller
führen.

Wir wollen keine Zuwanderung in unsere Sozialsysteme. Unsere
Sozialleistungen dürfen keinen Anreiz für den Zuzug nach #Deutschland bieten.
Deswegen muss die Ausgabe von #Sachleistungen gegenüber #Geldleistungen
Vorrang haben.

Die große Aufgabe der I#ntegration kann nur gelingen, wenn von vorneherein
feststeht, auf wen und auf was sie sich bezieht. Sie bezieht sich auf Menschen
mit Bleibeperspektive, nicht auf alle, die gekommen sind. Und sie bezieht sich
auf unsere Werteordnung, die den Zusammenhalt der #Gesellschaft ausmacht.
Integration erfordert Mitwirkung, die wir künftig noch entschlossener einfordern
wollen. Wir können in diesem Zusammenhang stolz auf das vielfältige
ehrenamtliche Engagement unserer Gesellschaft sein.

Deutschland braucht gut ausgebildete und qualifizierte #Fachkräfte. Dies gilt es
nach klaren Regeln zu steuern. Damit wird auch legale Zuwanderung ermöglicht.
Die vor uns liegenden Aufgaben sind vielfältig.

Sie erfordern Maßnahmen in den Herkunftsländern, Maßnahmen in den
Transitländern, Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union und
Maßnahmen in Deutschland. Diese vier Handlungsfelder bilden den Rahmen
dieses Masterplans.

Wir haben hier in den vergangenen Jahren einiges erreicht. Darauf bauen wir
auf. Zur Entwarnung gibt es jedoch keinen Anlass. Der Migrationsdruck an den
Außengrenzen Europas hält weiter an. Die Entscheidung, wer nach Deutschland
kommt und wer nicht, dürfen wir nicht kriminellen Schleppern überlassen.
Viele nationale Maßnahmen bedürfen noch der Verbesserung, so insbesondere
die konsequente Abschiebung, die Erfolgsquote der Integrationskurse und
schnelle und sichere Asylverfahren.

Die Umsetzung dieses Masterplans muss stets die Gesamtentwicklung der
Zuwanderung berücksichtigen. Es gilt der im Koalitionsvertrag vereinbarte
Zuwanderungskorridor von 180.000 bis 220.000 Schutzsuchenden im Jahr.
Hilfe vor Ort in den Herkunfts- und Transitländern durch Stärkung der
Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit ist der humanste und wirksamste
Weg, Fluchtursachen zu begegnen und Bleibe- und Zukunftsperspektiven für die
Menschen zu schaffen.

Die Verantwortung gegenüber der Stabilität des Staates gebietet Steuerung und
Begrenzung von Zuwanderung. Der Masterplan steht für dauerhafte Ordnung
und Steuerung von Migration. Er sichert die Balance aus Hilfsbereitschaft und
den tatsächlichen Möglichkeiten unseres Landes. Er ist somit geeignet, die
Spaltung unserer Gesellschaft zu überwinden.

Um die im Koalitionsvertrag festgelegten Ziele zu erreichen, bilden die 63
Maßnahmen dieses Masterplans den ordnungspolitischen Rahmen des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Sie nehmen die
Ergebnisse des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 auf.

Sollten die genannten Ziele wider Erwarten durch nationale oder internationale
Entwicklungen gefährdet sein, müssen weitere Maßnahmen in Betracht gezogen
werden.

Es gilt das Versprechen, die Zahl der nach Deutschland und Europa flüchtenden
Menschen nachhaltig und auf Dauer zu reduzieren, damit sich eine Situation wie
die des Jahres 2015 nicht wiederholen wird und kann.

I. Handlungsfeld Herkunftsländer

Politische Ziele

Flucht und Migration sind eine langfristige und weltweite Herausforderung,
ausgelöst durch Krisen, Kriege, Hunger, Armut und Perspektivlosigkeit. 90% der
Flüchtlinge leben in den Kriegs- und Krisengebieten und finden Aufnahme in
Entwicklungsländern. Deutschland tut bereits viel und wird seinen Einsatz vor Ort
weiter verstärken, denn Hilfe vor Ort ist der humanste und wirksamste Weg,
Fluchtursachen zu begegnen und Bleibe- und Zukunftsperspektiven für die
Menschen zu schaffen. Deutsche Entwicklungszusammenarbeit ist unseren
Interessen und Werten verpflichtet. Mitmenschlichkeit ist für uns nicht
verhandelbar.

Wir bekennen uns ohne Einschränkung zur Armutsbekämpfung. Zugleich muss
jede Regierung, die entwicklungspolitisch enger mit uns kooperieren will, wissen,
dass wir an ihr Handeln strenge Maßstäbe anlegen, etwa mit Blick auf die
Achtung der Menschenrechte oder den Kampf gegen die Korruption. Auch die
Zusammenarbeit zur Abwehr der Kriminalität, des Schleusertums, der illegalen
Migration und bei der Rücknahme abgelehnter Asylbewerber ist wichtiger
Bestandteil der Kooperation mit unseren Partnerländern.
Der Marshallplan mit Afrika ist das Handlungskonzept zur Zusammenarbeit mit
den afrikanischen Partnerländern. Über Reformpartnerschaften, die auf dem
Ansatz des Förderns und Forderns beruhen, treiben wir die Entwicklung
ausgewählter Partnerländer gezielt voran. Denn von einer erfolgreichen
Bewältigung der großen Herausforderungen Afrikas hängt auch die Zukunft
Europas ab.

Die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern muss ausgebaut werden. Die
ODA-Quote (Official Development Assistance) darf daher nicht, wie im
Finanzplan bis 2022 vorgesehen, absinken. Es geht um Überlebenshilfe und
Aufbau von Infrastruktur in den Krisengebieten, aber insbesondere auch um
langfristige Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit wie
Armutsbekämpfung, wirtschaftliche Entwicklung, Bildung und Ausbildung,
Klimaschutz, Gleichberechtigung der Frauen, gute Regierungsführung und die
Wahrung der Menschenrechte.

Deutschland kann die Herausforderungen aber nicht alleine bewältigen.
Notwendig sind ein wesentlich stärkeres finanzielles Engagement der
Europäischen Union und eine Neugestaltung fairer Handelsbeziehungen.

Maßnahmen

1. Verringerung der Fluchtursachen: Durch die Ausweitung der Maßnahmen der
entwicklungspolitischen Zusammenarbeit wie beispielsweise den Aufbau von
Infrastruktur und Investitionen in Bildung und Beschäftigung.

2. Temporäre Beschäftigung sichern: Wer ein Auskommen hat, flieht nicht aus
seiner Heimatregion. Die „Beschäftigungsoffensive Nahost“ wird verstetigt
und ausgeweitet. Damit werden die Maßnahmen für die Rückkehr von
Millionen von Binnenflüchtlingen in den Fluchtländern verstärkt.

3. Schulbesuch in den Herkunftsregionen gewährleisten: Familien ziehen weiter,
wenn ein Schulbesuch ihrer Kinder nicht mehr möglich ist. Umgekehrt gilt:
Familien werden zögern in ihre Heimat zurückzukehren, wenn keine
Ausbildung für ihre Kinder möglich ist. Daher wird das Engagement im
Bildungsbereich weiter ausgebaut.

4. Dauerhaft Arbeitsplätze schaffen: Mit der Sonderinitiative „Ausbildung und
Beschäftigung“ wird auf eine neue gezielte und vernetzte Zusammenarbeit
von und mit Unternehmen gesetzt. Der Schwerpunkt liegt auf der Region des
Maghreb und den afrikanischen Reformpartnerländern.

5. Mit einem Entwicklungsinvestitionsgesetz werden verbesserte
Rahmenbedingungen für private Investitionen, wirtschaftliche
Zusammenarbeit und neue Formen der Ausbildungs- und
Technologiekooperationen geschaffen.

6. Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration: Künftig soll das #BAMF
Asylbewerbern ein Angebot zur freiwilligen Rückkehrberatung unterbreiten.
Generell sollte Rückkehrberatung einheitlichen Zielsetzungen und Standards
folgen. Hierfür wird es für jedes Zielland bundesweit einheitliche Angebote
geben. Dabei ist auch der Konnex zur Beratungs- und Angebotsstruktur des
BMZ in den Herkunftsländern herzustellen. Das BMZ wird Rückkehrwilligen
einen Einstieg in Qualifizierungsangebote schon in Deutschland anbieten. Diese sollen nicht aufenthaltsverlängernd wirken, sondern vielmehr einen
Neustart im Herkunftsland erleichtern.

7. Beratungs- und Betreuungszentren ausbauen: Die acht Beratungszentren in
Irak, Kosovo, Ghana, Serbien, Albanien, Tunesien, Marokko und Senegal
koordinieren Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramme vor Ort. Diese
Beratungsleistungen werden auch Rückkehrern aus Deutschland angeboten.
Zudem wird über die Gefahren der illegalen Migration und die Möglichkeiten
einer legalen Zuwanderung nach Deutschland und Europa informiert. Wir
wollen in Hauptherkunftsländern weitere bewährte Reintegrationsangebote
aufbauen sowie Beratungszentren errichten und das Angebot der örtlichen
Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramme weiter erhöhen. BMZ und BMI
werden einen gemeinsamen Aktionsplan zur freiwilligen Rückkehr und
Reintegration erarbeiten und umsetzen.

8. Haushaltsaufstellung 2019 und Finanzplan bis 2022: Die genannten
Maßnahmen erfordern zusätzliche Haushaltsmittel. Die staatliche
Entwicklungszusammenarbeit (ODA-Quote) darf nicht absinken. Auf ihrer
jetzigen Basis müssen die Mittel weiter gesteigert werden. Hieraus ergibt sich
– über die Eckwerte hinaus – für das Jahr 2019 ein zusätzlicher
Gesamtbedarf für den Einzelplan des BMZ in Höhe von 880 Mio. Euro.
Außerdem werden Verpflichtungsermächtigungen für die nachfolgenden
Haushaltsjahre benötigt, um belastbar planen zu können. Zugleich ist
erforderlich, für komplementäre rückkehrbezogene Projekte des BMI im
Rahmen des Aktionsplans von BMI und BMZ den Haushaltsansatz für die
internationale Projektarbeit des BAMF in Herkunftsländern bis 2020
schrittweise anzuheben. Hierfür werden BMI und BMZ gemeinsam eintreten.

9. Verbesserung der Rückübernahme: Unterstützung der Herkunftsländer bei
der Identifikation ihrer Staatsangehörigen in Transitländern, um sie mit
Ersatzreisepapieren auszustatten und wieder aufzunehmen.

10.Ausbau und Stärkung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit:
 Ausbau des Verbindungsbeamten-Netzwerkes der Bundespolizei in den
Herkunfts- und Transitländern. Dadurch soll die direkte Kommunikation mit
den Herkunftsländern zur Verhinderung von illegaler Migration verbessert
werden.
 Effektivierung des Engagements der internationalen Gemeinschaft:
Weiterentwicklung der zivilen VN- und EU-Polizei-Missionen in Herkunfts- und Transitländern zur Stabilisierung der Sicherheitslage in betroffenen
Staaten,
 Beteiligung an internationalen Einsätzen: Bildung eines Personalpools
zum Ausbau der deutschen Beteiligung an internationalen
Polizeieinsätzen und somit Erleichterung der Entsendung in
Auslandseinsätze und
 Erweiterung der Finanzausstattung durch:
 Deutliche Erhöhung des BMI Haushaltstitels für bilaterale Maßnahmen
der polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfe auf 6 Mio. €
(zuzüglich 0,5 Mio. € jährlich als Sondertatbestand bis 2020) in den
Herkunfts- und Transitländern zur Stärkung der dortigen
Sicherheitsbehörden und Förderung eines wirksamen
Grenzmanagements sowie
 Schaffung eines neuen BMI Haushaltstitels als Anteil aus den
Ertüchtigungsmitteln des Auswärtigen Amtes (AA) zur flexiblen
Verwendung im polizeilichen Kapazitätsaufbau in Drittstaaten (z.B. ITProjekte
im Identitätsmanagement, Interpolprojekte, Grenzprojekte in
Herkunfts- und Transitstaaten).

II. Handlungsfeld Transitländer

Politische Ziele

Wir wollen auch die Transitländer illegaler Migration bei der Stabilisierung ihrer
politischen Lage unterstützen, insbesondere Nordafrika und die Sahel-Region,
Libyen, Ägypten, Jordanien, Libanon und Türkei. Dafür wollen wir in diesen
Ländern bei der kurzfristigen Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen helfen,
die Infrastruktur aufnehmender Gemeinden unterstützen und zugleich in mittelund
langfristige Zukunftsperspektiven investieren. Darüber hinaus wollen wir die
zivile Sicherheit stärken und bei einem wirksamen Grenzmanagement
unterstützen. Illegale Migration und Schleuserkriminalität wollen wir gemeinsam
bekämpfen sowie die freiwillige Rückkehr durch #IOM und #UNHCR unterstützen.
Die Zusammenarbeit mit den Transitländern muss ausgebaut werden.

Maßnahmen

11.Einrichtung von sog. „Sicheren Orten“: Zur Verhinderung weiterer Flucht- und
Migrationsbewegungen, Stärkung der Aufnahmekapazitäten sowie
Verbesserung der Aufnahmebedingungen, insbesondere in Regionen im
Umfeld von Konfliktherden durch die Errichtung von „Sicheren Orten“ in
Zusammenarbeit mit UNHCR und IOM in:
 Nordafrika (zur Rückführung von im Mittelmeer geretteten Flüchtlingen in
sog. regionalen Ausschiffungsplattformen) und
 Sahel-Region (als Anlaufstelle für Flüchtlinge in Konfliktregionen)
unterstützt durch die EU bzw. die Völkergemeinschaft. Dabei
Gewährleistung einer robusten Sicherung dieser Orte sowie
Erwartungsmanagement hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer
Weiterreise nach Europa, Ermöglichung der Rückführung und
Resettlement aus diesen. Die Aufnahme über Resettlement wäre
abhängig von den Gesamtzugangszahlen nach Deutschland.

12.Aktivierung von EU-Geldern für Konfliktherde: Erhöhung der
Finanzausstattung des EU-Afrika Trust Fonds (Maßnahmenplan der EU für
Stabilität und Bekämpfung der Fluchtursachen in Afrika) im Rahmen der
Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der EU für den
Zeitraum von 2020 bis 2027.

13.Aufklärung über Fluchtfolgen: Durchführung zielgerichteter Aufklärungsarbeit
(Einrichtung weiterer Rückkehrzentren über Agadez / Niger hinaus) zur
Verdeutlichung der Chancenlosigkeit illegaler Migration.

14.Schulung im Grenzmanagement: Unterstützung von internationalen
Schulungseinrichtungen für Grenzpolizisten (z.B. Collège Sahélien de
Sécurité (CSS) in den G5 Staaten) in der Sahel-Region zur Förderung eines
wirksamen Grenzmanagements.

15.Finanzielle Unterstützung von Transitländern: Unterstützung der
Haupttransitländer bei der Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen
einschließlich der aufnehmenden Gemeinden.

16.Kapazitätsaufbau in Transitländern: Unterstützung von Maßnahmen zum
asyl- und migrationsbezogenen Kapazitätsaufbau in Transitländern.

17.„Nordafrikastrategie“: Fortentwicklung der sog. Nordafrikastrategie als
Instrument der umfassenden Analyse und strategischen Planung von
Maßnahmen des BMI für die Region Nordafrika und die angrenzende SahelRegion.

III. Handlungsfeld Europäische Union

Politische Ziele

Wir wollen eine effektive Steuerung von Migration in der Europäischen Union.
Das können wir nur durch vertiefte Zusammenarbeit erreichen. Sicherheit beginnt
an den Grenzen. Wir wollen daher den Außengrenzschutz verbessern. Wir
streben die Schaffung eines funktionierenden Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems einschließlich Dublin-Mechanismus an. Wir wollen eine verlässliche
und umfassende Zusammenarbeit und Kommunikation der Europäischen Union
mit den Herkunfts- und Transitländern illegaler Migration. Je weniger das
Gemeinsame Europäische Asylsystem leisten kann, desto mehr gewinnen
nationale Maßnahmen und ihre Wirksamkeit an Bedeutung.

Maßnahmen

18.Stärkung von #Frontex:
 personelle und geografische Ausweitung der Einsätze,
 Aufbau einer eigenen operativen Einsatzeinheit im Frontex-Hauptquartier
sowie Beschaffung zusätzlicher Frontex-eigener Einsatzmittel (z. B.
Streifenfahrzeuge, Wärmebildgeräte),
 Entsendung weiterer Frontex-Verbindungsbeamter in Drittstaaten,
 zügiger Ausbau der operativen Zusammenarbeit, weitere Übungen des
Frontex-Soforteinsatzpools (SEP) an besonders belasteten
Grenzabschnitten sowie weiterer personeller Aufwuchs des SEP und
 Senkung der Anforderungen für Einsatz des SEP durch erforderliche
Rechtsänderungen auf EU-Ebene.

19.Europäische Grenzpolizei: Ausbau von Frontex zu einer „Europäischen
Grenzpolizei“ unter grundsätzlicher Wahrung der Souveränität und
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz der eigenen Landesgrenzen.

20.Gemeinsames Europäisches Asylsystem: Schaffung eines effizienten,
krisenfesten und solidarischen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS) samt Optimierung der Dublin-Verordnung (Dublin-VO).
Nachdrücklicher Einsatz des BMI für:
 schnelle Asylverfahren nach EU-weit einheitlichen Standards sowie für die
Angleichung der Aufnahmebedingungen und Asylleistungen in den
Mitgliedstaaten,
 Bekämpfung von Asylmissbrauch und Sekundärmigration u.a. durch
Beschleunigung des Dublinverfahrens, damit z.B. bei Wiedereinreisefällen eine schnellere Rücküberstellung möglich ist und durch
Leistungsabsenkung bei Aufenthalt im unzuständigen Mitgliedstaat sowie
 klare Verantwortlichkeiten und effiziente Verfahren sowie faire
Lastenteilung zwischen allen Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorgaben
der Dublin-VO, einschließlich einer solidarischen Verteilung von
Schutzbedürftigen im Krisenfall, ohne die Staaten mit Außengrenze von
ihrer Verantwortung freizustellen.

21.Einhaltung der bestehenden Dublin-VO: Einforderung der konsequenten
Einhaltung der Dublin-VO durch alle Mitgliedstaaten der EU und
Intensivierung der Gespräche mit diesen zur Erhöhung der
Überstellungszahlen von Asylbewerbern in die zuständigen Mitgliedstaaten;
andernfalls Ergreifen innerstaatlicher Maßnahmen zur Steigerung der
Effizienz bei Dublin-Überstellungen, insbesondere bei erneuter illegaler
Rückkehr nach Deutschland.

22.Festigung der Strukturen an der Außengrenze: Unterstützung der
Erstaufnahmezentren in #Italien und #Griechenland durch ausreichend Personal
der Mitgliedstaaten. Ausweitung des Konzepts für Hotspots / kontrollierte
Einrichtungen im Sinne der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom
28. Juni 2018.

23.Entwicklung eines Standardmodells für europäische
Erstaufnahmeeinrichtungen: Erarbeitung einer deutschen Initiative gegenüber
der EU-Kommission zur Entwicklung eines Standardmodells für Hotspots /
kontrollierte Einrichtungen. Dadurch Gewährleistung der Übertragbarkeit auf
andere Regionen im Bedarfsfall.
24.Verbesserung der Unterbringungsbedingungen in Griechenland: Aktivierung
von EU-Hilfen für Griechenland zur Verbesserung der
Unterbringungseinrichtungen auf den Inseln und zur Verhinderung von
Transfers auf das Festland.
25.EU-Türkei Erklärung: Hinwirken auf eine konsequente Umsetzung der EUTürkei
Erklärung gemeinsam mit der EU-Kommission, wonach
Schutzsuchende, die die Türkei als Transitland genutzt haben und auf den
griechischen Inseln erstmals die EU betreten haben, wieder in die Türkei
zurückgeführt werden sollen. Dafür Aufnahme von syrischen
Staatsangehörigen aus der Türkei in die EU (1:1-Mechanismus).

IV. Handlungsfeld Inland / national
Binnengrenzen / Schengen
Politische Ziele
Wir wollen zurück zu einem Schengen-Raum ohne Binnengrenzkontrollen. Das
setzt insbesondere einen wirksamen Außengrenzschutz und ein funktionierendes
Dublin-System voraus. Wir wollen die nationale Handlungsfreiheit für die
vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen in einer nationalen
Bedrohungslage im aktuellen EU-Gesetzgebungsverfahren zum Schengener
Grenzkodex stärken. Was die Lage innerhalb der EU betrifft, so droht die
Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedstaaten die Integrität des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und des Schengen-Besitzstands zu
gefährden. Wir werden alle erforderlichen internen Rechtsetzungs- und
Verwaltungsmaßnahmen gegen diese Migrationsbewegungen treffen und dabei
eng mit unseren europäischen Partnern zusammenarbeiten.
Maßnahmen
26.Verbesserte Grenzkontrollen an der Schengen-Außengrenze: schnelle
Einführung des Europäischen Ein- und Ausreiseregisters (Entry-Exit System)
mit dem Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen sowie deren
biometrische Merkmale an der Grenze künftig elektronisch erfasst und
gespeichert werden sowie des Europäischen Einreise-Registrierungs- und
Autorisierungssystem (ETIAS), durch das bereits vor Abreise in den Drittstaat
eine Genehmigung als Voraussetzung für die Einreise erteilt werden muss.
27.Binnengrenzkontrollen:
 Durchführung von vorübergehenden Binnengrenzkontrollen nach
Schengener Grenzkodex (SGK) im erforderlichen Umfang. Die aktuelle
Anordnung gilt für die deutsch-österreichische Landgrenze bis November
2018.
 Im Rahmen durchgeführter Binnengrenzkontrollen erfolgen wie bisher
Zurückweisungen, wenn die Einreisevoraussetzungen des SGK nicht
erfüllt sind (z.B. fehlendes Grenzübertrittsdokument oder Visum).
Inzwischen werden auch Personen zurückgewiesen, gegen die ein
Einreise- oder Aufenthaltsverbot für Deutschland besteht, ungeachtet der
Frage, ob sie ein Asylgesuch stellen. Dies gilt auch für Personen, die
bereits an andere Mitgliedstaaten überstellt worden sind und versuchen
nach Deutschland zurückzukehren.

 An der deutsch-österreichischen Grenze wird ein neues Grenzregime
ausgestaltet, das sicherstellt, dass Asylbewerber, für deren Asylverfahren
andere EU-Länder zuständig sind, an der Einreise gehindert werden. Wir
richten dafür Transitzentren ein, aus denen die Asylbewerber direkt in die
zuständigen Länder zurückgewiesen werden (Zurückweisung auf
Grundlage einer Fiktion der Nichteinreise). Dafür wollen wir nicht
unabgestimmt handeln, sondern mit den betroffenen Ländern
Verwaltungsabkommen abschließen oder das Benehmen herstellen. In
den Fällen, in denen sich Länder Verwaltungsabkommen über die direkte
Zurückweisung verweigern, findet die Zurückweisung an der deutschösterreichischen
Grenze auf Grundlage einer Vereinbarung mit der
Republik Österreich statt.
28.Intensive Schleierfahndung: Entwicklung von Maßnahmen unterhalb der
Schwelle von vorübergehenden Binnengrenzkontrollen gemäß SGK, die ein
flexibles polizeiliches Agieren an allen deutschen Landgrenzen, einschließlich
temporärer Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs durch die
Bundespolizei beinhalten und damit einen aktiven Beitrag zur Verhinderung
der illegalen Migration und der Bekämpfung grenzüberschreitender
Kriminalität leisten.
29.Ausbau der polizeilichen Zusammenarbeit: Intensivierung der Kooperation
zwischen der Bundespolizei und den Polizeien der Länder sowie den Polizeiund
Grenzbehörden der Nachbarstaaten, ggf. Durchführung von
Modellprojekten.
30.Stärkung der Aufgabe Grenzschutz: Ausweitung der Befugnisse der
Bundespolizei für die Verhinderung und Unterbindung der unerlaubten
Einreise auch für bedeutende Verkehrswege im Inland und der Zuständigkeit
für die Aufenthaltsbeendigung.
31.Infrastrukturelle Vorsorge: Ausbau der flexiblen Kontroll- und
Bearbeitungsinfrastruktur sowie der Ausstattung der Bundespolizei für (auch
längerfristige) mobile Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen in Grenznähe.

Asyl- und ausländerrechtliche Verfahren
Politische Ziele
Wir wollen die Effizienz, Geschwindigkeit und Qualität von Asylverfahren steigern.
Wir müssen wissen, wer sich in unserem Land aufhält. Und wir müssen wissen,
wo sich die Antragsteller für die Dauer ihres Asylverfahrens aufhalten. Wir wollen
nicht, dass sich abgelehnte Asylbewerber dem Rückführungsverfahren entziehen
können. Wir wollen Fehlanreize für die Stellung eines Asylantrages in
Deutschland beseitigen. Wir wollen die asyl- und ausländerrechtlichen
Mitwirkungspflichten verbindlicher gestalten und streben eine bedarfsorientierte
Steuerung der Fachkräftezuwanderung an. Alles dies erfordert eine Reform bei
der Organisation der Asylbehörden und bei der Gestaltung der Asylverfahren.
Maßnahmen
32.Optimierung des Asylverfahrens: Einrichtung von Ankunfts-, Entscheidungsund
Rückführungszentren (AnkER-Zentren) als moderne
Dienstleistungsbehörden sowie Umsetzung gemeinsam mit den
Bundesländern. Schnelle, effiziente und sichere Asylverfahren durch
Bündelung von Kompetenzen von Bund, Ländern und Kommunen. Der
entscheidende Vorteil der AnkER-Zentren ist, dass künftig eine Verteilung der
Antragsteller auf die Städte und Gemeinden erst erfolgt, wenn ihr
Schutzstatus positiv festgestellt ist. Aufgaben und Verfahren der AnkERZentren
sind im Koalitionsvertrag konkret und für die Parteien der Koalition
verbindlich beschrieben. Im Einzelnen:
 In AnkER-Zentren: Präsenz und Zusammenarbeit aller am Asylverfahren
beteiligten Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, d. h.
insbesondere BAMF, BA, Aufnahmeeinrichtungen der Länder,
Ausländerbehörden und Jugendämter. Möglichst auch Präsenz des
zuständigen Verwaltungsgerichts vor Ort, um die verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren weiter zu beschleunigen,
 Durchführung des gesamten Asylverfahrens in AnkER-Zentren von
Antragstellung bis zur Asylentscheidung, einschließlich Rückkehrberatung,
freiwilliger Rückkehr oder Rückführung. Dort auch generelle
Altersfeststellung bei Zweifelsfällen.
 Aufenthaltszeiten für Menschen in den Einrichtungen so kurz wie möglich.
Neben Verfahren im BAMF sind die Zeiträume bis zum Vorliegen
verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in Eil- und Hauptsacheverfahren
zu verkürzen. Verwaltungsgerichte müssen schnellstmöglich entscheiden.
15
 Wohnsitznahmepflicht für Antragsteller in AnkER-Zentren und
Aufenthaltspflicht im Bezirk der unteren Ausländerbehörde
(Voraussetzung für den Erhalt von Sozialleistungen) bis max. 18 Monate
bzw. 6 Monate für Familien,
 konsequenter Vorrang von Sachleistungen vor Geldleistungen in den
Zentren als Regelfall,
 Anwendung dieser Prinzipien auch auf die in den Zentren untergebrachten
Antragsteller, für die ein Dublin-Verfahren läuft,
 unmittelbare Durchsetzung der Ausreisepflicht aus den AnkER-Zentren
nach bestandskräftigem Abschluss des erfolglosen Asylverfahrens,
 stärkere Einbindung der Bundespolizei bei Rückführungen und DublinÜberstellungen
auf dem Luftweg; hierzu ggf. personelle Verstärkung der
Bundespolizei für die Rückführungsbegleitung.
 Über die Fragen der konkreten Ausgestaltung der AnkER-Zentren sowie
der Zuständigkeit und Trägerschaft werden Vereinbarungen zwischen
Bund und Ländern getroffen.
 Beginn des Betriebs der AnkER-Zentren auf der Grundlage des geltenden
Rechts; spätere Entscheidung über ggf. erforderliche Rechtsänderungen
im Lichte der dabei gesammelten Erfahrungen.
33.Qualitätssteigerung im Asylverfahren:
 Optimierung der Prozesse im BAMF und Qualitätssicherung der
Asylentscheidungen,
 Durchsetzung des Mehr-Augen-Prinzips,
 Einführung eines Rotationsprinzips bei Mitarbeitern,
 bundesweite Kontrolle von Asylentscheidungen und Schutzquoten,
 lückenlose Sicherheitsprüfungen mit erkennungsdienstlicher Behandlung
(im Einzelnen dazu Maßnahme 37),
 Gesundheitsprüfungen (im Einzelnen dazu Maßnahme 36),
 umfassende Schulung und einheitliche Handlungsleitfäden für alle
Verfahrensschritte, weitere Erprobung und flächendeckende Einführung
von IT-Assistenzsystemen für Identifizierungszwecke durch BAMF und
 Prüfung der Einführung von Videoaufzeichnungen bei der Anhörung.
34.Konsequente Überprüfung der Schutzberechtigung:
 bei rechtskräftig verurteilten Straftätern – auch im laufenden Asylverfahren
– und bei Heimataufenthalten von Schutzsuchenden sowie
Schutzberechtigten, die angegeben hatten, dort bedroht zu sein. Bei
Heimataufenthalten während des laufenden Asylverfahrens gilt in diesen
Fällen der Asylantrag als zurückgenommen.
 Hierzu Verbesserung des Datenaustausches zwischen Leistungs- und
Ausländerbehörden mit BAMF, um ggf. sofort eine Überprüfung
einzuleiten.
 Daneben Einführung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht der
Schutzberechtigten im Widerrufsverfahren.
35.Beschleunigte Verfahren: Durchführung beschleunigter Verfahren nach § 30a
AsylG mit eingeschränkten Rechten des Schutzsuchenden (z.B. verkürzte
Rechtsmittelfristen) durch:
 konsequente Anwendung bereits bestehender gesetzlicher Vorgaben zur
Durchführung eines beschleunigten Verfahrens u.a. für Schutzsuchende
aus sicheren Herkunftsländern, für Folgeantragsteller sowie bei fehlender
Mitwirkung im Asylverfahren und
 Erweiterung des Anwendungsbereichs für beschleunigte Verfahren gemäß
§ 30a AsylG bei Nichtvorlage von Identitätsdokumenten.
36.Altersfeststellung und verpflichtende medizinische Untersuchung durch:
 Hinwirken auf die Einführung einer verbindlichen medizinischen
Altersfeststellung bei Vorliegen von Zweifeln an der Minderjährigkeit des
Schutzsuchenden und
 flächendeckende Anwendung der bereits gesetzlich bestehenden
Verpflichtungen zu einer medizinischen Untersuchung, insbesondere bei
übertragbaren Krankheiten, sowie vergleichbare verpflichtende
Untersuchungen auch bei Personen, die nicht in Aufnahmeeinrichtungen
oder Gemeinschaftsunterkünften wohnen müssen (z.B. bei minderjährigen
Asylantragstellern und bei Familiennachzug zu anerkannten
Schutzberechtigten).
37.Bessere Identifizierung und Sicherheitsprüfung von Drittstaatsangehörigen
durch:
 Verbesserung des technischen Verfahrens zur Feststellung von
Sicherheitsbedenken; generelle Einbeziehung der Bundespolizei und
Ermöglichung der Übermittlung und Nutzung der AZR-Nummer zur
eindeutigen Identifizierung in den Sicherheitsüberprüfungsverfahren,
Schaffung einheitlicher Prozesse und Abgleichmöglichkeiten bei der
Sicherheitsüberprüfung von Drittstaatsangehörigen,

 Ausbau des Ausländerzentralregister (AZR) zum alleinigen zentralen
Ausländerdateisystem und Abschaffung dezentraler Ausländerdateien in
den Ausländerbehörden; dabei Fortentwicklung hin zu einer stärkeren
Automatisierung,
 Einführung eines standardisierten Prozesses aller beteiligten Behörden
zur besseren und schnelleren Identifizierung von Mehrfach- und
Intensivtätern mit dem Ziel, erforderliche polizeiliche (Gefahrenabwehr,
Strafverfolgung) sowie asyl- und aufenthaltsrechtliche Maßnahmen
(Widerrufsprüfung, Aufenthaltsbeendigung) eng aufeinander
abzustimmen,
 Verbesserung der Identifizierungsfunktion bei allen Drittstaatsangehörigen
durch Speicherung und konsequentem Abgleich biometrischer Daten und
eindeutiger Ordnungsmerkmale,
 Herabsetzung des Mindestalters für die Abnahme von Fingerabdrücken
auf den Zeitpunkt der Vollendung des sechsten Lebensjahres,
 Ausweitung der Speichertatbestände im AZR zur besseren Steuerung von
Rückführungen und freiwilligen Ausreisen sowie gewährten
Ausreiseförderungen und bessere Identifizierung bei Rückführungen und
 Aufbau eines europäischen Kerndatensystems zur europaweiten
Verifizierung und Überprüfung von Identitäten, einschließlich des
Austauschs mit Drittstaaten.
38.Leistungsrechtliche Sanktionierung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
im Asylverfahren durch Schaffung eines unmittelbaren Datenaustausches
zwischen BAMF und Leistungsbehörden. Leistungskürzungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) insbesondere bei:
 Nichtmitwirkung bei der Identitätsklärung oder der Klärung der
Staatsangehörigkeit, bei Terminen zur förmlichen Antragstellung beim
BAMF, der Passersatzbeschaffung oder dem Vollzug der Ausreise trotz
bestehender Ausreisepflicht und
 Verstößen gegen die Pflicht zur Wohnsitznahme und bei „Untertauchen“.
39.Bekämpfung von Asylleistungsmissbrauch durch:
 konsequente Anwendung des Sachleistungsprinzips bei Unterbringung in
Aufnahmeeinrichtungen / Gemeinschaftsunterkünften und bei
Ausreisepflichtigen (ggf. Einführung einer neuen Regelbedarfsstufe) als
Regelfall,
 Verlängerung der Bezugsdauer von niedrigeren Leistungen nach dem
AsylbLG auf 36 Monate, statt aktuell 15 Monate, zur Verzögerung von
Übergang in die mit höheren Sätzen versehene Sozialhilfe nach dem
SGB XII und
 Ermöglichung der Aufnahme von gemeinwohlorientierter Erwerbstätigkeit
im laufenden Asylverfahren zur Strukturierung des Tagesablaufs während
der Wartezeit.
40.Optimierung asylgerichtlicher Verfahren:
 Erarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Entlastung der Verwaltungsgerichte
und Beschleunigung der Verfahren,
 Erhöhung der personellen Ausstattung der Gerichte und Beteiligung von
mehr Richtern, die noch nicht auf Lebenszeit angestellt sind, bei
Gerichtsentscheidungen,
 Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim
Bundesverwaltungsgericht zur Klärung von Grundsatzfragen,
 Überprüfung der Rechtsmittel im Asylverfahren und Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht trotz Rechtsmittelverfahren,
 Prüfung der Beteiligung von Schutzsuchenden an Gerichtskosten,
 konsequente Umsetzung des Beschleunigungsgebots gegenüber den
Prozessparteien und
 Prüfung neuer Methoden zur Substantiierung des Klägervorbringens im
Asylgerichtsverfahren, z.B. durch Verwertung von Videoaufzeichnungen
der Anhörung.
41.Konsequente Umsetzung der zukünftigen Regelung zum Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten.
42.Festlegung weiterer sicherer Herkunftsstaaten: Bestimmung von Algerien,
Marokko, Tunesien und Georgien sowie weiterer Staaten mit einer
regelmäßigen Anerkennungsquote von unter fünf Prozent zu sicheren
Herkunftsstaaten zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung.
43.Förderung der legalen Zuwanderung: Erarbeitung eines bedarfsorientierten
Fachkräftezuwanderungsgesetzes, das die bestehenden Regelungen im
Aufenthaltsgesetz ergänzen und besser systematisieren soll, sowie
Implementierung flankierender Maßnahmen bei Qualifikationsanerkennungsund
Verwaltungsverfahren, Spracherwerb und Werbung im Ausland.

Integration
Politische Ziele
Wir wollen, dass sich Menschen, die mit einem Schutzstatus länger in
Deutschland bleiben, in unsere Gesellschaft und Werteordnung integrieren.
Erfolgreiche Integration ist die Voraussetzung für gesellschaftlichen
Zusammenhalt. Von allen Zuwanderern erwarten wir eine Identifikation mit
unserem Land und die Anerkennung unserer Werte und Lebensweise. Am
Beginn des Integrationsprozesses steht die Teilnahme am Integrationskurs, die
wir für verpflichtete Teilnehmer verbindlicher gestalten und steuern wollen. Wir
wollen die Teilnahme und den Erfolg an den bestehenden Integrationsangeboten
sicherstellen. Wir wollen die Förderung von gemeinwohlorientierten
Integrationsprojekten verbessern und noch gezielter untersuchen, ob die Ziele der
Projekte auch erreicht werden.
Maßnahmen
44.Qualitätssteigerung bei Integrationskursen: Unverzügliche Einleitung der
Evaluierung des Integrationskurses zur Ermittlung von Möglichkeiten zur
weiteren Steigerung der Qualität der Kurse.
45.Verschärfung der Anwesenheitspflicht für verpflichtete Teilnehmer: Regelung
strengerer Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Teilnahme sowie
Kopplung der Anwesenheit im Orientierungskurs zur Wertevermittlung an die
Zulassung zum Abschlusstest.
46.Sanktionen und Anreize: Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei
Verstößen gegen die Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs sowie von
zielgerichteten Anreizen für das Erreichen des Sprachniveaus B 1.
47.Verschärfung der Pflicht zur Vorlage ärztlicher Atteste bei Fernbleiben:
Verschärfung der Attest-Pflicht insbesondere bei wiederholter
unentschuldigter Abwesenheit oder Verspätung verpflichteter Teilnehmer bei
Integrationskursen.
48.Kontrolldichte erhöhen: Erhöhung der Anzahl der Kontrollen bei
Integrationskursträgern und Integrationskursen in angemessenem Verhältnis
zum gewachsenen Integrationskurssystem.

49.Effektivierung des Sanktionsregimes zum Integrationskurssystem: Austausch
mit den Ländern und der Bundesagentur für Arbeit darüber, wie
verpflichtende Stellen stärker als bisher die ausgesprochenen Verpflichtungen
nachhalten und die bestehenden weitgehenden Sanktionsmöglichkeiten
ausschöpfen können.
50.Bessere Kurszuweisung: Sicherstellung der Teilnahme von Verpflichteten am
Integrationskurs durch verstärkte und verbesserte Zuweisung von
Teilnehmern.
51.Soziale Begleitung der Kurse: Evaluierung des Pilotprojekts zur sozialen
Begleitung der Integrationskurse, mit der für Teilnehmende mit Traumata und
Lernschwierigkeiten eine Hilfestellung angeboten wird.
52.Integrationsprojektförderung: Ermittlung von Wirkungsmodellen für die
Integrationsprojektförderung des BAMF und Entwicklung von Empfehlungen
für Projektträger.
Rückkehr
Politische Ziele
Vollziehbar Ausreisepflichtige müssen unser Land zeitnah verlassen. Der
negative Abschluss eines Asylverfahrens muss gleichzeitig der Beginn des
Abschiebungsverfahrens sein. Neben der freiwilligen Rückkehr wollen wir die
effektivere Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht erreichen. Die Zahlen
der freiwilligen Rückkehr und der Rückführung müssen deutlich gesteigert
werden. Die Rückführung fällt primär in die Zuständigkeit der Länder. Der Bund ist
jedoch zu einer zukünftig deutlich stärkeren Unterstützung bereit.
Maßnahmen
53.Mitwirkungsverweigerer klarer identifizieren und sanktionieren: Schaffung
einer Bescheinigung unterhalb der Duldung für Ausreisepflichtige, denen die
Rückführungshindernisse zuzurechnen sind, z.B. in Fällen von
Identitätsverschleierung; damit erleichterte Abgrenzbarkeit von Fällen mit
humanitärem Hintergrund und Sanktionierung des Personenkreises möglich.
54.Klare Pflicht zur Passbeschaffung: Knüpfung von staatlichen Erlaubnissen
und Leistungen an das Vorliegen von gültigen Reisedokumenten. Damit
Übertragung der Verantwortlichkeit zur zumutbaren Beschaffung von gültigen
Reisedokumenten an Betroffene.
55.Effektiv gegen Gefährder und Straftäter:
 Einrichtung einer „Task Force“ im Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat, welche die zuständigen Landesbehörden unterstützt und zu
einer besseren Vernetzung mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten in
Europa beiträgt,
 Ausweisungsrecht weiter verschärfen: Wer sein Aufenthaltsrecht dazu
missbraucht, um Straftaten zu begehen, muss unser Land verlassen. Das
gesetzliche Mindeststrafmaß, das zur Ausweisung führt, wird überprüft.
56.Freiwillige Rückkehr stärken:
 gemeinsame Rückkehrprogramme von Bund und Ländern zur Stärkung
der Rückkehr ausbauen und
 Entwicklung einer neuen Konzeption der Rückkehrberatung der Länder,
die mit der Rückkehrförderung des Bundes einhergeht und stärker auf
Ausländerbehörden oder andere staatliche Behörden setzt. Dabei sollen
die Aussichten des Asylverfahrens und bei Ausreisepflichtigen die
Erfüllung der Ausreisepflicht als Alternative zur sonst erfolgenden
Abschiebung in den Vordergrund gestellt werden.
57.Strukturen optimieren:
 Effizienzsteigerung durch Zentralisierung; Fortentwicklung des Ansatzes
zentraler Ausländerbehörden der Länder für die Aufenthaltsbeendigung
und
 Ausbau der Bund-Länder-Zusammenarbeit: Weiterer Ausbau des
Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) zum zentralen
Dienstleister des Bundes und der Länder im Rückkehrmanagement. Damit
Unterstützung der Länder bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht und
Beitrag zur besseren und einheitlicheren Praxis bundesweit. Auf Wunsch
der Länder übernimmt das BMI bzw. sein Geschäftsbereich die
Beschaffung von Passersatzpapieren.
58.Handlungsfähigkeit des Rechtsstaats bewahren:
 Schaffung weiterer Sanktionsmöglichkeiten bei Behinderung der
Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Dritte und
 Möglichkeiten zum Missbrauch von ärztlichen Attesten weiter
einschränken.

59.Verhindern von Untertauchen durch Abschiebungshaft:
Praktikablere Ausgestaltung der Abschiebungshaft einschließlich des
Antragsverfahrens durch gesetzliche Änderungen; damit Sicherstellung der
tatsächlichen Greifbarkeit von Ausreisepflichtigen und Verhinderung von
Untertauchen im Falle bevorstehender Abschiebung,
 Nutzung sämtlicher Ressourcen für Abschiebungshaft: Um der aktuellen
Notlage bei Abschiebungshaftplätzen zu begegnen, befristete Aussetzung
der erst auf Grund der EU-Rückführungsrichtlinie eingeführten Trennung
von Abschiebungsgefangenen und anderen Häftlingen entsprechend
Art. 18 der EU-Rückführungsrichtlinie,
 Anhalten der Länder zum Aufbau ausreichender Haftplätze für
Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam und
 Prüfung der Schaffung eigener Gewahrsamseinrichtungen durch den
Bund an den Verkehrsflughäfen, vor allem zur Erleichterung von
Sammelabschiebungen; ferner weiterer Ausbau der Bundeszuständigkeit
im Rückkehrbereich zur Effizienzgewinnung. Insbesondere wird sich das
BMI verstärkt bei den Flugrückführungen (z. B. Flugcharter) engagieren,
vor allem bei Dublin-Überstellungen.
60.Rückübernahme eigener Bürger durch Herkunftsländer:
 stärkere Verfolgung des sog. kohärenten Ansatzes gegenüber den
Herkunftsländern und Steigerung der Rückübernahmebereitschaft der
Herkunftsländer durch Einsatz der gesamten Bandbreite aller Politikfelder.
 großzügige Visavergabe nur bei echter Rücknahmebereitschaft: Ausbau
des sog. Visa-Hebels zur Motivation der Herkunftsländer zu einer
besseren Kooperation sowie der Verbesserung der Übergabemodalitäten
bei Rückführungen. Verknüpfung Visa- und Rückkehrpolitik und Nutzung
der Visa-Vergabe als Anreiz für eine Verbesserung der
Kooperationsbereitschaft bestimmter Herkunftsländer.
61.Verbesserung der Rücknahmebedingungen in den Herkunftsländern bei
Gefährdern: Dialog mit der Justiz, um steigenden Anforderungen der
Rechtsprechung (z.B.: diplomatische Zusicherungen) im Kontext der
Aufenthaltsbeendigung von Gefährdern zu begegnen. Damit Erleichterung
und Beschleunigung von Rückführungen, insbesondere dieser
Personengruppe.

62.Sofortige Ausstellung von Reisedokumenten: Ausbau des EU-LaissezPasser-Verfahrens.
Minderung von Vollzugsdefiziten bei Rückführungen
durch enorme Vereinfachung bei Beschaffung von Reisedokumenten.
63.Reform der EU-Rückführungsrichtlinie, insbesondere zur Erleichterung von
Abschiebungen.

Quelle: Deutsche Wirtschafts Nachrichten vom 10.07.2018

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Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
5 Jahre zuvor

Auszug
-Wir wollen keine Zuwanderung in unsere Sozialsysteme. Unsere
Sozialleistungen dürfen keinen Anreiz für den Zuzug nach #Deutschland bieten.
-Deutschland braucht gut ausgebildete und qualifizierte #Fachkräfte.
-Es gilt der im Koalitionsvertrag vereinbarte
Zuwanderungskorridor von 180.000 bis 220.000 Schutzsuchenden im Jahr.
Auszug Ende

Mehr als die ersten Zeilen braucht man nicht lesen! Er schreibt doch das Er uns verarscht! 180tausend-220 000!!!!
Alles Facharbeiter oder Schutzssuchende!
Alles VERARSCHUNG!!!

Ulla
Ulla
5 Jahre zuvor

Hahaha und was macht er wenn ihre Herkunftsländer sie nicht zurücknehmen bzw. die Herrschaften gar nicht verraten wo sie herkommen?
Schickt erst mal alle aus den Magreb-Staaten heim. Die haben überhaupt kein Recht hier zu sein. Dort wurden Gefängnisse und Irrenanstalten geleert und alle nach Dumm-Deutschland geschickt. Jetzt haben wir die Verbrecher und Irren auf unseren Strassen. Wie kriegt ihr die wieder los ?

Auch aus dem Urwald kommen keine Fachkräfte. Noch nicht kapiert?

Solange wir Rechtsverdreher haben die an den Flüchtlingen viel Geld verdienen wird sich gar nichts ändern. Wer bezahlt denen den Anwalt ?? Die sollten hier überhaupt nicht klagen dürfen.

Wir werden mal wieder wie üblich für dumm verkauft H. Drehhofer.

Birgit
5 Jahre zuvor

Verarschung auf ganzer Linie !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Mehr ist dazu nicht zu sagen.