Eilhilfe des BVerfG: Verfassungswidrige Terminsverlegung durch Gericht


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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Terminsverlegung durch ein Gericht auf einen Zeitpunkt, der dem Beschwerdeführer eine rechtzeitige Entscheidung über sein Rechtsschutzbegehren unmöglich macht, verfassungswidrig ist.

In dem Fall begehrte der Beschwerdeführer die Gestattung der Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Beitrags zu einem bestimmten Termin, dessen Veröffentlichung  ihm zuvor von seinem Arbeitgeber untersagt worden war. Der ursprünglich angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde mehrfach durch das Gericht verschoben. Zuletzt wurde er auf einen Zeitpunkt verlegt, der erst nach dem für die Veröffentlichung vorgesehenen Termin lag. Dadurch könne das Gericht nicht vor dem geplanten Veröffentlichungstermin entscheiden, so das Bundesverfassungsgericht, dem Beschwerdeführer drohe damit ein endgültiger Rechtsverlust.

Die Entscheidung veröffentlicht das Anwaltsblatt im Dezember-Heft, das am Montag ausgeliefert wird. Sie ist vorab abrufbar unter www.anwaltsblatt.de.

Hier die Leitsätze:

Eilhilfe des BVerfG: Verfassungswidrige
Terminsverlegung durch Gericht
GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3; Art. 5 Abs. 3 Satz 1
1. Die Fachgerichte sind verpflichtet, Gerichtsverfahren in ange-
messener Zeit zum Abschluss zu bringen. Was angemessen ist,
richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Allgemein-
gültige Zeitvorgaben gibt es nicht.
2. Eine Terminsverlegung auf einen Zeitpunkt, die dem Be-
schwerdeführer eine rechtzeitige Entscheidung über sein Rechts-
schutzbegehren unmöglich macht (hier: die Gestattung der Veröf-
fentlichung eines wissenschaftlichen Beitrags zu einem
bestimmten Veröffentlichungstermin zu erlangen), ist verfas-
sungswidrig, weil sie den Umständen des Einzelfalles nicht ge-
recht und der fachgerichtliche Rechtsweg damit ineffektiv wird.
3. Grundsätzlich kann ein Mandant erwarten, von dem sachbear-
beitenden Rechtsanwalt im Termin vertreten zu werden. Droht
der Gegenseite durch eine Terminsverlegung allerdings ein end-
gültiger Rechtsverlust, tritt dieser Aspekt gerade im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes wo grundrechtlich geschützte Belan-
ge in Rede stehen, zurück. Zumal, wenn der sachbearbeitende
Rechtsanwalt in einer Sozietät tätig ist und durch ein Sozietäts-
mitglied vertreten werden kann.
(Leitsatz der Redaktion)
.
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 3.9.2015 – 1 BvR 1983/15


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Quelle: Anwaltsblatt vom 26.11.2015 und DAV-Depesche Nr. 48/15 vom 03.12.2015

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