Fortentwicklung des Emissionshandels

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Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit/Ausschuss

Berlin: (hib/SCR) Der Umweltausschuss hat am Mittwochmorgen den Weg für die Fortentwicklung des europäischen Emissionshandels bereitet. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD nahm der Ausschuss einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/4727) in geänderter Fassung an. Mit der Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sollen laut Bundesregierung die „nationalen Rechtsgrundlagen für die Ausgestaltung dieses Emissionshandelssystem für die Handelsperiode 2021 bis 2030 geschaffen“ werden. Neben der Umsetzung der neuen Vorgaben im TEHG basieren weitere Änderungen demnach auf „Vollzugserfahrungen aus der laufenden Handelsperiode“ sowie auf deutscher und europäischer Rechtssprechung. Die Oppositionsfraktionen AfD und Die Linke stimmten gegen den Entwurf. Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und FDP enthielten sich. Die abschließende Abstimmung im Bundestag ist für Donnerstagabend geplant.

Im Änderungsantrag haben die Koalitionsfraktionen unter anderem Anregungen des Bundesrates aufgenommen. So soll das Umweltbundesamt künftig einzelfallbezogen Emissionsdaten von Anlagen an die jeweiligen Landesbehörden weitergeben dürfen. „Im Einzelfall können die dem Umweltbundesamt zugeleiteten Daten für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Landesbehörden erheblich sein“, begründen die Koalitionsfraktionen im Änderungsantrag.

Zudem haben die Koalitionsfraktionen den Regierungsentwurf hinsichtlich der Opt-out-Möglichkeit aus dem Emissionshandelssystem für Kleinemittenten ergänzt. So wird laut Koalition nun gesetzlich klargestellt, dass das in der noch laufenden Handelsperiode genutzte Modell des Ausgleichsbetrages „als eine der Möglichkeiten für gleichwertige Maßnahmen auch im Falle der Anwendung des Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2021 – 2030 fortgeführt werden kann“.

Zudem wird laut Änderungsantrag im TEHG künftig geregelt, dass sich der Ausschluss von Kleinanlagen auf Antrag des Betreibers nicht auf die ganze Dauer der Handelsperiode beziehen muss, sondern auch auf „eine Zuteilungsperiode innerhalb einer Handelsperiode begrenzt werden kann“.

Quelle: Heute im Bundestag Nr. 847 vom 07.11.2018

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