Das erste Betriebsrätegesetz vom 04. FEBRUAR 1920

Ansicht einer Demonstration von Arbeitern und Soldaten 1918

1918-1923
REVOLUTION 1918 UND ANFÄNGE DER WEIMARER REPUBLIK

Die Freien Gewerkschaften stellen den radikalen Rätekonzepten auf ihrer Vorständekonferenz vom 25. April 1919 – nach langer Debatte – einen eigenen Plan für die Arbeiterräte entgegen, der wohl auch als Kompromissangebot gedacht ist.

In § 9 der „Richtlinien für die künftige Wirksamkeit der Gewerkschaften” heißt es dazu: Durch Urwahlen sollten in den Gemeinden nach Berufen gegliederte Arbeiterräte gebildet werden, denen sowohl sozial- und wirtschaftspolitische als auch kommunalpolitische Aufgaben der Gewerkschaftskartelle zu übertragen seien. Nach § 10 sollen die Arbeiterräte auf Bezirks- und dann Reichsebene zusammen mit Vertretungen der Arbeitgeber Wirtschaftskammern bilden, die Gesetzesvorhaben anregen und begutachten sowie bei der Sozialisierung mitzuwirken. Wo der Schwerpunkt der gewerkschaftlichen Vorstellungen liegt, zeigt die Tatsache, dass diese „Richtlinien” von sehr ausführlichen „Bestimmungen über die Aufgaben der Betriebsräte” ergänzt wurde.

Richtlinien für die künftige Wirksamkeit der Gewerkschaften und Bestimmungen über die Aufgaben der Betriebsräte -­ verabschiedet von der Vorständekonferenz der Freien Gewerkschaften am 25. April 1919 und angenommen vom Gründungskongreß des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes im Juli 1919 (pdf)

Beide Programmerklärungen liegen dem ersten Kongress der Freien Gewerkschaften nach dem Krieg vor, der vom 30. Juni bis 5. Juli 1919 in Nürnberg stattfindet. Die innergewerkschaftliche Opposition bringt einen eigenen Räteentwurf ein, der von Richard Müller erläutert wird: Ohne Gewerkschaften auch nur zu erwähnen, wird das Modell einer regional und fachlich durchgegliederten Räteorganisation entwickelt, an deren Spitze Zentralrat und Reichswirtschaftsrat stehen sollen. Aber die von Theodor Leipart und Adolf Cohen gemäß den Beschlüssen der Vorständekonferenz vom 25. April vertretene Linie setzt sich mit 407 gegen 192 Stimmen durch. Damit ist der Weg zum Betriebsrätegesetz vorgezeichnet.

Parlament verabschiedet das Gesetz

Das nach heftigen Auseinandersetzungen gegen die Stimmen der USPD und der rechts-bürgerlichen Abgeordneten angenommene Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 sieht – in Fortschreibung der Arbeiterausschuss-Bestimmungen der Kaiserzeit – vor, in Betrieben ab fünf Beschäftigten eine Vertrauensperson und ab 20 Beschäftigten einen aus mehreren Personen bestehenden Betriebsrat zu wählen. § 1 bürdet diesem Betriebsrat jedoch eine Doppelaufgabe auf: Einerseits soll er die „Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellten) dem Arbeitgeber gegenüber” leisten, andererseits der „Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke” dienen. Zwar wird dem Betriebsrat das Recht auf die Einsicht in die Rechnungsbücher zugestanden, doch die in § 1 geforderte doppelte Loyalität hindert den Betriebsrat daran, sich zu einer eindeutigen Interessenvertretung der Arbeitnehmerseite zu entwickeln. Die Mitspracherechte werden im Vergleich zu früheren Regelungen vor allem auf sozialem Gebiet und bei Entlassungen deutlich ausgebaut.

Screenshot (657)

Reaktionen

Während Christliche Gewerkschaften und Hirsch-Dunckersche Gewerkvereine das Gesetz begrüßen, erheben sich in den Freien Gewerkschaften, vor allem im DMV, kritische Stimmen gegen das Betriebsrätegesetz. Letzteres ist angesichts der parteipolitischen Präferenzen der Führung des Metallarbeiter-Verbandes nicht verwunderlich. Diese werden auch darin deutlich, dass mit Toni Sender ab 1920 eine Anhängerin der USPD, die 1922 – nach der Spaltung der USPD – zur SPD überwechselt, die Redaktion der „Betriebsräte-Zeitung” des DMV leitet.

Heftig kritisiert wird das Gesetz von weiten Kreisen der organisierten Arbeitgeber. Sie sehen darin eine Beeinträchtigung des freien Unternehmertums und befürchten – wegen der Beteiligung der Gewerkschaften – die Einmischung „betriebsfremder Elemente“. Obgleich in der Praxis in der Folgezeit zahlreiche Betriebsräte gebildet werden, halten vor allem die Unternehmer der Schwerindustrie an ihren Vorbehalten gegen die Mitsprachebestimmungen des Betriebsrätegesetzes fest. Sie verschärfen ihre Ablehnung gegen Ende der 1920er Jahre in der Debatte um die Wirtschaftsdemokratie-Forderung der Freien Gewerkschaften.

Quelle: gewerkschaftsgeschichte.de vom 04.02.2019


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