Sportlehrer müssen Schülern Erste Hilfe leisten und im Notfall Wiederbelebungsmaßnahmen einleiten.
Unterlassen sie dies und rufen lediglich einen Notarzt, ist dies eine Verletzung ihrer Amtspflicht, für die das Land als Dienstherr haften kann. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor. Im konkreten Fall ging es um einen Schüler aus Hessen, der im Sportunterricht bewußtlos wurde und der erst vom Notarzt wiederbelebt wurde. Der Schüler erlitt einen Hirnschaden und ist seither schwerbehindert. Seine Eltern hatten geltend gemacht, dass der Hirnschaden hätte vermieden werden können, wenn die Lehrerin selbst bereits Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet hätte.
Quelle: Deutschlandfunk vom 04.04.2019