Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Urteil: Nach einer Trennung der Eltern können die Kinder nur einem Haushalt zugerechnet werden

Kinder gelten nach einer Trennung in der Regel nur bei einem Elternteil als Haushaltsangehörige (Imago / Jochen Tack)

Wenn Kinder nach der Trennung ihrer Eltern ein Elternteil regelmäßig besuchen, gelten sie dort nicht als Haushaltsangehörige.

Damit können sie auch nicht bei Wohnberechtigungsscheinen berücksichtigt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem heute veröffentlichten Urteil. Geklagt hatte ein Vater, der seine vier Töchter jedes Wochenende betreut. Er hatte beim Wohnungsamt wegen der besonderen Raumbedürfnisse durch das Umgangsrecht eine Drei-Zimmer-Wohnung beantragt, aber nur eine Zwei-Zimmer-Wohnung zugesprochen bekommen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Kinder seien keine Haushaltsangehörigen des Klägers. Lebten Eltern getrennt, seien minderjährige Kinder im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhielten und ihren Lebensmittelpunkt hätten.
(VG 8 K 332.17)

Quelle: Deutschlandfunk vom 09.04.2019 


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