Die #AfD darf bei der #Landtagswahl in #Sachsen mit 30 #Listenkandidaten antreten.
Das entschied der sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig. Er gab damit einer Beschwerde der Partei teilweise recht. Die AfD hatte ursprünglich 61 Kandidaten für die Wahl im September aufgestellt, der Landeswahlausschuss ließ aber nur 18 zu.
Grund war, dass die AfD ihre Bewerber auf zwei verschiedenen Parteitagen benannt und das Wahlverfahren später geändert hatte. Die 30 nun zugelassenen Bewerber waren in einer Einzelwahl bestimmt worden, die übrigen in einem Blockwahlverfahren.
Quelle: Deutschlandfunk vom 16.08.2019