Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Prozeßbeobachter gesucht am 04.04.2016 um 15 Uhr am Amtsgericht Würzburg

Würzburg – Am Amtsgericht Würzburg wird am 4. April 2016 um 15 Uhr der Prozeß gegen Sabrina Dollhopf verhandelt. Es geht um das angebliche Überfahren einer Lichtanzeigenanlage bei rot. Nachfolgend die Ladung:

Der Bußgeldbescheid wurde zurückgewiesen, dann kam die Ladung zu einer nichtbestellten und nichtrechtsgültigen Verhandlung.

Der Richter wurde zur Legitimation und Beantwortung einiger Fragen aufgefordert. Eine Antwort erhielt Sabrina Dollhopf bis heute nicht. Man schweigt! Sie hat daraufhin dem Richter mitgeteilt dass zur Verhandlung Prozessbeobachter anwesend sein werden.

Sabrina Dollhopf bittet um Unterstützung durch Prozeßbeobachter!

Wir haben heute nochmal die rechtliche Problematik zusammengefasst, warum in der Bundesrepublik wichtige Gesetze nicht mehr gelten:

Jedes Gesetz muss einen Geltungsbereich haben, sonst gilt es nicht. Diese wichtige Regel ist ausnahmslos, das hat das Bundesverwaltungsgericht eindeutig festgelegt.

„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.  Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)

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Fakt ist das die wichtigsten Gesetze haben keinen Geltungsbereich, diese Geltungsbereiche wurden gestrichen. Alle Gesetze die erlassen, geändert oder aufgehoben werden, werden in Bundesgesetzblättern (BGBl) veröffentlicht.

Das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) gehören unter vielen anderen dazu:

Die Strafprozessordnung StPO

Die Strafprozessordnung ist komplett ungülig, denn im Einführungsgesetz der StPo ist der Paragraf 1 durch das Bundesgesetzblatt von 2006 Teil I Nr.18 S 866ff. vom 24.04.2006 im Artikel 67 aufgehoben worden. Dort stand bis 2006:

Die Strafprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

Die Zivilprozessordnung ZPO

Die Zivilprozessordnung ist ebenfalls komplett ungültig, hier stand genau das gleiche im EGZPO §1 drin.

Die Zivilprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

Durch das Bundesgesetzblatt von 2006 Teil I Nr.18 S 866ff. vom 24.04.2006 wurde genauso im Artikel 49 der Geltungsbereich aufgehoben.

Das Gerichtsverfassungsgesetz GVG

Das GVG ist ebenfalls ungültig, es hatte vor dem 25.04.2006 den Paragrafen 1 des Einführungsgesetzes wo folgendes stand:

Das Gerichtsverfassungsgesetz tritt im ganzen Umfang des Reichs an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Oktober 1879, gleichzeitig mit der in § 2 des Einführungsgesetzes der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Gebührenordnung in Kraft.

Seit dem Bundesgesetzblatt von 2006 Teil I Nr.18 S 866 ff. vom 24.04.2006 ist der Artikel 1 des EGGVG aufgehoben worden.

Jetzt ist der Artikel aufgehoben worden, damit ist das GVG, die ZPO und die StPO nirgendwo gültig. Diese Gesetze existieren zwar noch, aber können ohne Geltungsbereich nicht angewendet werden. Wenn ein ungültiges Gesetz angewendet wird, dann nennt man das Rechtsbeugung.

Auch sind alle Gesetze seit dem 06.05.1956 spätestens seit dem 25.07.2012 staatlich und völkerrechtlich nicht mehr gültig.


Am 25.07.2012 stellte das Bundesverfassungsgericht (2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11) fest, dass das Wahlgesetz zum deutschen Bundestag verfassungswidrig ist!

Somit hat seit diesem Zeitpunkt 06.05.1956 ein in seiner Zusammensetzung nichtig gewählter und zustandegekommener Bundestag Gesetze beschlossen. Alle diese Gesetze die seit diesem Zeitpunkt geschlossen oder verändert wurden sind völkerrechtlich nichtig und rechtsunwirksam.

Gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz sind alle Behörden und Gerichte daran gebunden:

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG)
§ 31

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. 

In einem vergleichbaren Fall hat das Französische Restitutionsgericht am 06.05.1947 alle Gesetze der Nationalsozialisten ab dem 05.03.1933 aufgehoben:

Das Urteil erging im Zusammenhang mit der Straffreiheitsverordnung (StrFVO) im Rechtsfall Heinrich Tillessen:

Bemerkenswert war die im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit der StrFVO im Urteil getroffene und dort „für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen“ bindende Feststellung des Gerichts, „dass die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 entgegen der Behauptung, dass es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, das infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und dass es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt“ und „dass die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21. März 1933 sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war.“

Diese Tribunal-Entscheidung, sie ist im Staatsarchiv in Freiburg in den damaligen Amtssprachen französisch, englisch und deutsch archiviert, ist darüber hinaus bis heute für alle bundesdeutschen Behörden und Gerichte sowie den Gesetzgeber gemäß Art.4 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 bindend, denn es machte seine geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe allgemeingültig. Zitat auszugsweise:

„Aus all diesen Gründen erlässt das Tribunal Général als oberste Instanz folgendes Urteil (Journal Officiel 1947, S. 605–635.): Das vorerwähnte Urteil wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, dass die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.“

Aus all diesen Gründen sind alle Verfahren die sich auf nichtgültige Gesetze stützen völkerrechtswidrig. Wer dennoch weitermacht mit den ungültigen und völkerrechtswidrigen Gesetzen ist ein Fall für den Internationalen Strafgerichtshof nach dem Statut of Rome.

Außerdem braucht nach dem gültigen Besatzungsrecht jeder Richter eine Legitimation der Alliierten (Shaef-Gesetz-Nr. 2 Artikel V Ziff. 9)


Quelle: Nachrichtenagentur ADN

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