Verfassungsgericht: Hausverbot eines Hotels gegen NPD-Politiker Voigt war rechtens

 

Das Foto zeigt den NPD-Politiker Udo Voigt im Jahr 2016. (picture-alliance / dpa / Uwe Anspach)
Das Hausverbot eines Hotels gegen den NPD-Politiker Udo Voigt war rechtens. (picture-alliance / dpa / Uwe Anspach)

Private Hotelbetreiber dürfen Hausverbote aus politischen Gründen erteilen.

Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt und zugleich eine Beschwerde des früheren NPD-Vorsitzenden Voigt nicht zur Entscheidung angenommen.

Voigts Frau hatte 2009 einen viertägigen Aufenthalt in einem Brandenburger Wellness-Hotel gebucht. Das Hotel bestätigte die Buchung zunächst, zog sie dann aber zurück und erteilte Voigt auf Nachfrage schriftlich ein Hausverbot.

Das Verfassungsgericht sieht dadurch das Diskriminierungsverbot nicht verletzt. Vielmehr seien Hotels bei privaten Buchungen nicht zur Gleichbehandlung verpflichtet. Auch gebe es in der Gegend zahlreiche andere Hotels, um die sich Voigt hätte bemühen können.

Quelle: Deutschlandfunk vom 09.10.2019 


Dienstleistung

alles-auf-einen-klick.eu

Wir formulieren für Sie Briefe, Einsprüche, Widersprüche, Klagen nach Ihren Wünschen und stellen diese rechtsverbindlich zu.

Wir helfen Ihnen auch Bescheide von Gerichten und Behörden erfolgreich abzuwehren.

(Klick aufs Bild und es geht los)

Dieser Beitrag wurde unter Aktuell, Geschichte, Kultur, Nachrichten, Politik, Soziales, StaSeVe Aktuell, Völkerrecht, Wirtschaft, Wissenschaft abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.
0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
4 Comments
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
4 Jahre zuvor

So schnell wirft der Deipel seine Großmutter nicht auf das Fegefeuer!

gerhard
gerhard
4 Jahre zuvor

So urteilten die Richter mit Parteiabzeichen (der Bundestag vertretenen Parteien)

ulrike
ulrike
4 Jahre zuvor

Das Verfassungsgericht macht doch auch nur was Murksel vorgibt. Pfui Teufel.