Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Falschparker-Urteil: Abstreiten schützt nicht vor Strafzettel

Falschparker haben es künftig schwerer, sich vor dem Bezahlen von Strafzetteln zu drücken. (imago / Ralph Peters)

Falschparker sind künftig verpflichtet, auch Strafzettel zu bezahlen, die sie auf privaten Kundenparkplätzen vor Supermärkten oder Ärztehäusern erhalten haben.

Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Einer Überwachungsfirma sei es in den meisten Fällen nur möglich, den Halter eines Autos ausfindig zu machen. Bestreitet dieser, den Pkw abgestellt zu haben, muss er einen anderen Fahrer nennen. Tut er das nicht, bleibt er auf den Kosten sitzen. Bisher war die Rechtslage in solchen Fällen nicht eindeutig geklärt.

Im konkreten Fall ging es um eine Halterin, deren Wagen vor Krankenhäusern geparkt war. Dabei wurde einmal die zulässige Parkdauer überschritten, zweimal stand der Pkw auf einem Platz, der für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen reserviert war. Die Halterin weigerte sich, die Strafen zu bezahlen und verwies darauf, dass sie an den fraglichen Tagen nicht selbst gefahren sei. Vorinstanzen des BGH hatten geurteilt, die Frau sei nicht verpflichtet, den mutmaßlichen Fahrer zu nennen.

(Az. XII ZR 13/19)

Quelle: Deutschlandfunk vom 18.12.2019 


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