Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Gericht: Polizei muß Presse Auskunft über Täterherkunft geben

Festgenommener Asylbewerber
Öffentliches Interesse

HANNOVER. Die Polizei muß einem Journalisten auf Nachfrage die Nationalität von Tatverdächtigen nennen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat am Dienstag dem Eilantrag eines Reporters stattgegeben, wonach die Behörden verpflichtet seien, der Presse zur „Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe“ Auskunft zu geben.

„Eine öffentliche Aufgabe erfülle die Presse, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffe und verbreite, Stellung nehme, Kritik übe oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirke“, heißt es in der am Mittwoch verbreiteten Begründung der Entscheidung.

Polizei verweigerte Angabe der Täterherkunft

Im konkreten Fall war es um einen Unfall nach einem Autorennen im September in Hannover gegangen. Der Journalist erkundigte sich deshalb bei der zuständigen Polizeidirektion Hannover nach der Herkunft eines der Beteiligten. Die Behörde verweigerte die Auskunft jedoch mit der Begründung, es handle sich dabei um personenbezogene Daten.

Der Journalist bestand allerdings darauf, daß die Information von Relevanz sei. Ihm sei als Gerichtsreporter in der Vergangenheit aufgefallen, daß an illegalen Straßenrennen oftmals junge Männer teilnähmen, die häufig einen Ausländerhintergrund hätten.

Das Verwaltungsgericht Hannover folgte dieser Auffassung weitgehend. Ein öffentliches Informationsinteresse sei in Fällen von illegalen Straßenrennen gegeben. Dies habe sich in der Vergangenheit beispielsweise am Berliner „Ku’damm-Raser-Fall“ gezeigt.

Gericht: Herkunft kann für Tat eine Rolle spielen

Zudem bestehe, was die Herkunft des Unfallbeteiligten im konkreten Fall angehe, ein Informationsinteresse. „Der soziokulturelle Hintergrund“ könne „im Hinblick auf die Feststellung etwaiger Häufungen in Rede stehender Verhaltensweisen bei bestimmten Tätergruppen von Bedeutung sein“, urteilten die Richter.

Das private Interesse des Beschuldigten daran, daß seine Staatsangehörigkeit nicht offengelegt werde, überwiege nicht gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. (krk)

Quelle: Junge Freiheit vom 21.10.2020 


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