München. Ein Verein, der im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht verweist und Politikern eine Abhängigkeit „von anderen Mächten“ unterstellt, ist nicht mehr gemeinnützig. Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in München jetzt in einem Beschluß klar. Von zulässigen Satzungszielen sei dies nicht mehr gedeckt. (Az: V B 25/21 (AdV))
Der klagende Verein hatte sich in seiner Satzung „die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens“ sowie „die Förderung des allgemeinen demokratischen Staatswesens“ auf die Fahnen geschrieben. Unter anderem auf seinen Internetseiten stellte er die Wirksamkeit von Masken in Frage und forderte einen Stopp sämtlicher Corona-Maßnahmen.
Der Verein forderte zudem die Einsetzung eines Corona-Untersuchungsausschusses und wies auf das im Grundgesetz verankerte „Recht zum Widerstand“ gegen die Beseitigung der freiheitlichen Grundordnung hin.
Das zuständige Finanzamt hob daraufhin die Gemeinnützigkeit auf. Der Verein dürfe keine Spendenbescheinigungen mehr erteilen. Hier seien Äußerungen zum öffentlichen Gesundheitswesen zwar von den Satzungszielen gedeckt. Der Hinweis auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht und die Behauptung einer Abhängigkeit von Politikern von anderen Mächten gingen aber „über das hinaus, was zur gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist“, stellte der BFH klar.
Ähnlich hatte der BFH im Januar das Aus der Gemeinnützigkeit für die globalisierungskritische Organisation Attac bestätigt. Attac reichte hiergegen eine Verfassungsbeschwerde ein. (rk)
Quelle: zuerst.de vom 31.10.2021
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