Köln. Alle Unvereinbarkeitsbeschlüsse – zuletzt gegenüber der Kleinpartei „Freie Sachsen“ – haben nichts genützt: die AfD darf vom Verfassungsschutz als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“ eingeordnet werden. Dagegen hatte die Partei geklagt.
Das Kölner Verwaltungsgericht machte sich allerdings die Sicht des Verfassungsschutzes zueigen. Es gebe „ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei“, teilte das Gericht nach knapp zehnstündiger mündlicher Verhandlung mit. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) habe diese Anhaltspunkte in Gutachten und zugehörigen Materialsammlungen belegt. Die AfD habe diesen Belegen lediglich „pauschales Bestreiten“ entgegengesetzt.
Zwar sei der sogenannte „Flügel“ der Partei (der als eher „rechts“ gilt) formal aufgelöst worden, seine Protagonisten übten aber weiter maßgeblichen Einfluß aus. Auch Aktivitäten der Jugendorganisation Junge Alternative (JA) seien in die Bewertung eingeflossen. Sowohl im „Flügel“ als auch in der JA sei ein ethnisch verstandener Volksbegriff ein zentrales Politikziel. Danach müsse das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten und müßten „Fremde“ möglichst ausgeschlossen werden. Das stehe im Widerspruch zum Volksbegriff des Grundgesetzes.
Exakt mit der gleichen Begründung hatte das Karlsruher Verfassungsgericht 2017 bereits die „Verfassungsfeindlichkeit“ der NPD begründet. Auch von dieser distanziert sich die AfD seit Jahren vehement – völlig umsonst, wie sich zeigt. (rk)
Quelle: zuerst.de vom 09.03.2022
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