Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

EuGH entscheidet gegen Deutschland: Im Zweifel für den Familiennachzug

04. August 2022

NATIONAL

Luxemburg. Nicht nur die Bundespolitik, sondern auch die Justiz öffnet der Massenzuwanderung nach Deutschland immer neue Einfallspforten. In einem aktuellen Fall hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gegen die Bundesrepublik entschieden.

Nachdem ein Jugendlicher nach Deutschland gekommen ist, beantragten seine Angehörigen Visa, um mit ihm zusammenzuleben. Doch der Sohn wurde 18, bevor über den Antrag entschieden wurde – und der Familiennachzug deshalb abgelehnt. Der Fall ging bis vor den EuGH.

Dieser entschied nun, daß der Antrag von Eltern auf ein Visum zur Familienzusammenführung nicht nur deshalb abgelehnt werden darf, weil ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling vor der Entscheidung über den Antrag volljährig wurde. Es gilt sogar für den Antrag eines Kindes, das vor der Anerkennung seines Vaters als Flüchtling volljährig wird, entschied der EuGH.

Im letzteren Fall beantragten syrische Staatsangehörige Visa, um mit ihrem jeweiligen Sohn zusammenzuleben. Die Söhne waren als Jugendliche nach Deutschland gekommen. Sie wurden aber 18 Jahre alt, bevor über die Anträge ihrer Eltern entschieden war. Deshalb wurden diese abgelehnt. Im zweiten Fall wollte die Tochter eines Syrers zu ihrem Vater nachziehen, sie wurde aber ebenfalls während des Entscheidungsverfahrens volljährig.

Gegen die Ablehnung ihrer Anträge klagten die Betroffenen zunächst mit Erfolg in Deutschland. Die Bundesrepublik legte aber Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, das den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts bat.

Der EuGH betonte nun, daß bei der Auslegung der Richtlinie zur Familienzusammenführung vor allem das Kindeswohl berücksichtigt werden müsse – obwohl die Kinder gar keine Kinder mehr sind, sondern inzwischen volljährig. Auch im Fall des Nachzugs der Tochter sei der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Vater den Asylantrag gestellt habe – und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung darüber. Für die Anerkennung von familiären Bindungen sei es auch nicht notwendig, daß Eltern und Kind in einem Haushalt lebten, erklärte der EuGH weiter. Regelmäßige Kontakte seien ausreichend. (rk)

Quelle: zuerst.de vom 04.08.2022

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