
Münster. Das Verwaltungsgericht Münster hat grünes Licht gegeben: öffentliche Bibliotheken dürfen Bücher mit Warnhinweisen versehen, die die Leser praktisch vor sich selbst schützen sollen. Im konkreten Fall ging es um Gerhard Wisnewskis jährlich erscheinende Chronik „Verheimlicht, vertuscht, vergessen – Das andere Jahrbuch“. In der Stadtbibliothek Münster ist es künftig nur noch mit einem Aufkleber erhältlich, der einer Realsatire gleichkommt: „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“ Autor Wisnewski hatte vergeblich versucht, diese Bevormundung per Eilantrag zu stoppen.
Doch das Gericht wies den Antrag zurück – mit einer Begründung, die jeden liberalen Bildungsbegriff ad absurdum führt. Zwar räumten die Richter ein, daß der Sticker „sich abträglich auf das Ansehen des Autors in der Öffentlichkeit auswirken“ könne. Doch dieser Eingriff sei gerechtfertigt, weil Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen laut Kulturgesetzbuch die „demokratische Willensbildung“ fördern sollen.
Besonders pikant: das Gericht befand, Bibliotheken müßten grundsätzlich „aktiv“ Stellung beziehen – ob durch Leseempfehlungen oder eben Warnhinweise. Die ursprünglich noch drastischere Formulierung („unter Umständen nicht mit den Grundsätzen einer demokratischen Gesellschaft vereinbar“) wurde zwar abgemildert, doch das Prinzip bleibt: Bücher werden unter Generalverdacht gestellt, Leser für unmündig erklärt.
Der Bibliotheksverband NRW feiert das Urteil als Sieg der „mitdenkenden Akteure“. In Wirklichkeit ist das Gegenteil der Fall: statt Bürger selbst entscheiden zu lassen, was sie für „demokratieverträglich“ halten, übernehmen Bibliothekare die Rolle der Denkpolizei. Die 5.000 Euro Verfahrenskosten im Münsteraner Prozeß muß bezeichnenderweise Autor Wisnewski berappen und zahlt so noch drauf. (rk)
Quelle: zuerst.de vom 18.05.2025
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