GEZ-Rebellion wächst rasant – Heer der Verweigerer auf mehr als acht Millionen gestiegen

Berlin (ADN). Der Widerstand gegen den GEZ-Zahlungszwang in Deutschland wächst rasant und bringt in immer kürzer werdenden Abständen neue „Helden“ der Rebellion gegen die mittlerweile als Meinungsdikatur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstaltenen empfundenen Bandagen hervor.

Von der jüngsten Widerständlerin berichtet die Wochenzeitung „Berliner Abendblatt“ in der aktuellen Ausgabe. Kathrin Weihrauch verweigerte dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) die Entrichtung des Zwangsbeitrags in Höhe von 309, 26 Euro, den der Sender ihr allein für das Jahr 2013 abverlangen wollte. „Nachdem Kontopfändung und Zwangsvollstreckung gescheitert waren und die GEZ-Rebellin auch noch eine Vermögensauskunft verweigerte, erwirkte das Landgericht Brandenburg/Havel eine Erzwingungshaft. Sechs Monate sollte Kathrin Weihrauch hinter Gitter.

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Jetzt hat der Sender klein beigegeben und seinen Antrag auf Haftanordnung gegen die Schuldnerin zurückgezogen. Ein historischer, wegweisender Sieg,“ urteilt die Wochenzeitung. Allerdings sei der Rückzug des rbb nicht auf Einsicht zurückzuführen gewesen, denn die Fernseh- und Rundfunkanstalt scheute vor der Konsquenz eines Bumerangs zurück. er sollte nämlich erst einmal die Kosten für den Gefängnisaufenthalt der Deliquentin bezahlen. Das wären pro Tag 146, 87 Euro gewesen und für die gesamte Haftzeit 26.436,60 Euro.

Ein Präzedenzfall war der Vorgang allerdings nicht, denn bereits vor einigen Monaten hatte sich in Thüringen ein ähnlicher Vorfall ereignet. Sieglinde Baumert aus der Kleinstadt Geisa in der Rhön hatte dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) ebenfalls die GEZ-Zahlung von 191 Euro verweigert, wurde sogar tatsächlich verhaftet und in einer sächsischen Frauen-Haftanstalt eingesperrt. Der öffentliche Sturm der Entrüstung nahm dann derart Fahrt auf, dass sowohl die Sendeanstalt als auch die Justiz der Betroffenen nach 61 Tagen  ohne nähere Begründung die Rückkehr in die Freiheit „schenkten“. 

Inzwischen sollen rund vier Millionen Bürger die GEZ-Zahlungen verweigern. Zählt man die 4,3 Millionen Empfänger von Arbeitslosengeld II – umgangssprachlich Hartz IV – hinzu, die auf Antrag von der Zwangsgebühr befreit werden können, gehören zum Heer der Revolte inzwischen mehr als acht Millionen Bürger. ++ (me/mgn/25.11.16 – 322)

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Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 26.11.2016

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Ulrike
Ulrike
7 Jahre zuvor

Ist das ein Wunder? bei dem beschissenen Programm den die uns vorsetzen soll man auch noch bezahlen? Die Vorstände verdienen sich dumm uznd dusselig.

Und dann wird man noch angelogen wo es nur geht. Also keine objekive Nachrichten.
Das braucht kein Mensch.
Und für die Zahlungsverweigerung geht man in Deutschland in den Knast. Das gehört mal weltweit öffentlich gemacht wie es in Buntland zugeht.

Schmid von Kochel
Schmid von Kochel
7 Jahre zuvor

Rundfunkgebühren und Geltung des VwVfG – Erstattung von Kosten des Rechtsanwaltes
vom 9. Februar 2011

RundfunkgebührenGerne verweist die Gebühreneinzugszentrale darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG NW das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für das Verfahren der GEZ gelte. Zuletzt wurde einem Mandanten von mir in einem erfolgreich geführten Widerspruchsverfahren mit dieser Begründung der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 80 VwVfG verwehrt. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG hat die Behörde bei erfolgreichem Widerspruch die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dazu gehören auch die Kosten des Rechtsanwaltes.

Statt jeder weiteren Begründung verweise ich demgegenüber auf ein Urteil des OVG Münster vom 29. April 2008 (Aktenzeichen 19 A 368/08). Hierin heißt es unter anderem:


Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.

Bei der GEZ – insbesondere bei der Rechtsabteilung – müssten diese Ausführungen des OVG Münster durchaus bekannt sein. Die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 48 und 49 VwVfG finden auch auf § 80 VwVfG Anwendung (vgl. dazu auch Ausführungen des OVG Niedersachsen in einem Urteil vom 28. Oktober 2008, 2 A 251/07).

M.F.S.
M.F.S.
7 Jahre zuvor

„Zählt man die 4,3 Millionen Empfänger von Arbeitslosengeld II – umgangssprachlich Hartz IV – hinzu, die auf Antrag von der Zwangsgebühr befreit werden können, gehören zum Heer der Revolte inzwischen mehr als acht Millionen Bürger.“

Diese Schlussfolgerung ist sachlich falsch, denn ein Antrag auf Gebührenbefreiuung setzt eine Bestätigung der vorgenommenen Anmeldung voraus. Mit dem Antrag schließt der ALG II Empfänger einen Vertrag und damit hat die Rundfunkgebührenfalle bereits zugeschnappt.

Wenn ein ALG II Empfänger das verhindern will, kommt es im Wesentlichen drauf an in dem ganzen Procedere niemals deren Anmeldung zu bestätigen. Ich vermute das dies leider kaum jemand bedacht hat.

rene
7 Jahre zuvor

Wo ist da Zwang ?

Deine Konditionierung u.Prägung,Sozialisation…Geht in den Kindesalter von 6 Jahren und überprüfe !

Ansonsten gibt es einen handschriftlich und rechtsgültigen Handelsvertrag mit a. GEZ =Inkassounternehmen /E.V )?