„Reichsbürger“ bedrohen auch die Fürther Justiz

Zehn Anzeigen wegen versuchter Nötigung — Wirbel um „Malta-Masche“vor 4 Stunden

Reichsbürger agieren mit gefälschten Dokumenten. Auch in Fürth sorgen sie für Unruhe.

Reichsbürger agieren mit gefälschten Dokumenten. Auch in Fürth sorgen sie für Unruhe.© dpa

Wie Amtsgerichtsdirektor Walter Groß nun sagte, waren die „Reichsbürger“ bei seinem Amtsantritt 2013 „praktisch kein Thema“, inzwischen sei das anders. Er beobachte „mit Sorge“, dass sich die 16 in Stadt und Landkreis Fürth tätigen Gerichtsvollzieher zuletzt immer öfter mit massiver Gegenwehr jener Bewegung konfrontiert sahen, die Deutschland als GmbH betrachtet, das deutsche Rechtssystem nicht anerkennt und sich weigert, Steuern oder Bußgelder zu zahlen. Von rund 22 Anhängern der Szene im Gerichtsbezirk spricht Groß, Männern und Frauen.

Weil seine Leute im Zuge von Zwangsvollstreckungen immer wieder mit irrwitzigen Geldforderungen überzogen und bedroht wurden, habe er als Vorgesetzter zehnmal Strafanzeige erstattet, berichtet Groß. Unter anderem wurden nach einem Polizeieinsatz bei einem Fürther „Reichsbürger“ im September wegen des angeblich rechtswidrigen Vorgehens der Behörden aus dessen Umfeld Forderungen gegen den Gerichtsvollzieher, den Einsatzleiter der Polizei und ihn selbst erhoben, sagt der Gerichtsdirektor. Die Summe übersteige zwei Millionen Euro.

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Groß betont, man könne das Ganze nicht als Spinnerei abtun. Den Betreffenden gehe es darum, eine rechtmäßige Diensthandlung zu unterbinden. Nach Betrugsmethoden wie der „Malta-Masche“ sollen fiktive Schulden echte Schulden werden. Reichsbürger tragen Fantasie-Forderungen in ein US-Schuldenregister ein, eine maltesische Inkassofirma erhält den Auftrag sie einzutreiben. Die Betroffenen müssen nach örtlichem Recht persönlich binnen 30 Tagen vor Gericht in Malta erscheinen, um die Forderung zu bestreiten.

Zwar hat die Masche wohl noch nie funktioniert, trotzdem hält sie Justizbehörden bundesweit in Atem. Handfest, sagt Groß, wurde in Fürth noch keine Zahlungsforderung. Um aber gegen etwaige Eintragungen rechtzeitig protestieren zu können, hätten er und seine Kollegen nun ständig ein Auge auf das US-Schuldenregister. Die zehn Anzeigen führten bisher einmal zur Einstellung des Verfahrens. In drei Fällen wurden „Reichsbürger“ zu Geldstrafen in Höhe von ein bis drei Monatsgehältern verurteilt.

Quelle: nordbayern.de vom 12.02.2017

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Geronimo
Geronimo
7 Jahre zuvor

Demnächst bilden die Reichsbürger eine Reichswehr mit Theodor zu Guttenberg an der Spitze. Dort werden dann Doktorspiele, nein, Doktorarbeiten verteidigt.

Kleiner Grauer
Kleiner Grauer
7 Jahre zuvor

Wessen welche Dokumente fälschen die Reichsbürger? Fälschen die den BRD Personalausweis? Den Reisepass?
Die stellen eigene Dokumente her, das ist so etwas wie Spielgeld!
Ganz klar, das die Sesselfurzer in ihren gut geheizten „Arbeitszimmern“ die Salznäppel nicht aufbekommen, weil ständig eine Kaffeetasse den Blick versperrt. Oder Sie zählen Ihr eigenes Falschgeld den Euro auf dem Tisch und sehen den Wald vor Bäumen nicht.

Karlchen Dettmer
7 Jahre zuvor

Anforderungen an die Lesbarkeit der Unterschriften
bei verfahrensbestimmenden Schriftsätzen
und einseitigen Willenserklärungen
Die Verfahrensordnungen schreiben vor, dass Schriftsätze mit der Unterschrift des Rechtsanwalts versehen sein müssen. Die Unterschrift soll sicherstellen, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt. Nach der Rspr. sind folgende Anforderungen zu stellen, die ebenso allgemein für einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Anfechtung, Aufrechnung) gelten:
Es muss sich um einen Schriftzug handeln,
 der einmalig ist,
 der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt,
 der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet,
 dem die Absicht zu entnehmen ist, eine volle Unterschrift zu leisten.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Senate des BGH (z. B. BGH, VersR 1981, 57 m. w. Nachw.; BGH, VersR 1983, 555 und 1984, 142 und 873; BGH, Beschluss vom 29.10.1986 – IV a ZB 13/86, NJW 1987, 1333; BGH, Urteil vom 22.10.1993 – V ZR 112/92, NJW 1994, 55, 55) und auch anderer oberster Bundesgerichte (BSG, NJW 1975, 1799; BAG, NJW 1982, 1016; BFH, NVwZ 1985, 942 = Betr 1985, 1380).
 Teilweise wird darüber hinaus verlangt, dass der Schriftzug es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen muss, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen (BGH, VersR 1981, 57 m. w. Nachw.),
 Zur Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift vergleichend herangezogen werden (BGH, VersR 1992, 76 = BGH aktuell 41/91, S. 12; BGH, NJW-RR 1991, 511 = LM § 130 ZPO Nr. 15; BGH, NJW 1998, 460).
 Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, ob zur Unterschrift gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben – wenn auch nur andeutungsweise – erkennbar sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Das ist in der Rspr. die weit überwiegende Auffassung:

z.B.: BGH, NJW 1974, 1090 m. w. Nachw; BGH, NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11 unter II 3 b m. w. Nachw.; BGH, NJW 1987, 957 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 1; BGH, NJW-RR 1991, 511 = LM § 130 ZPO Nr. 15 = MDR 1991, 223 unter 1 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 4.
Demnach soll es nicht genügen, dass lediglich ein Buchstabe erkennbar ist, wenn darüber hinaus keine ausreichenden individuellen Merkmale hervortreten (BGH, Urteil vom 11.02.1982 – III ZR 39/81, NJW 1982, 1467, 1467).
A.A: BGH, Beschluss vom 08.10.1991 – XI ZB 6/91, NJW 1992, 243, 243:
„Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen; der Namenszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im ganzen lesbar zu sein (BGH, NJW-RR 1991, 511 = LM § 130 ZPO Nr. 15 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 4).“
 Eine „Wellenlinie“ ist keine diesen Anforderungen genügende Unterschrift (BGH, Urteil vom 13.05.1992 – VIII ZR 190/91 (München), NJW-RR 1992, 1150, 1150).
 Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die als gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen keine formgültige Unterschrift dar (vgl. NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11; NJW 1987, 1333 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 2; NJW 1989, 588 = LM § 130 ZPO Nr. 14; NJW 1992, 243 = LM H. 3/1992 § 130 ZPO Nr. 17, jeweils m. w. Nachw.). Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (BGH, NJW 1982, 1467 = LM § 130 ZPO Nr. 9; NJW 1987, 957 = BGHRZPOO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 1). Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 22.10.1993 – V ZR 112/92, NJW 1994, 55, 55).

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