Egoismus der Bundesländer wächst – „Ende der alten Solidarität“

Berlin (ADN). Das in langwierigen Runden ausgehandelte und am Donnerstag im Deutschen Bundestag gebilligte neue Bund-Länder-Finanzierungssystem entlässt nicht nur die Länder aus der Veranwortung, sich umeinander zu kümmern. Es ist zudem intransparent und bietet wenig Anreize zum sparsamen Wirtschaften. Das stellt Cerstin Gammelin am Freitag in der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ) zum Thema Föderalismus fest. Das „Ende der Solidarität“ zwischen finanzstarken und finanzschwachen Bundesländern ist in Sichtweite. „Die reichen Länder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen waren nicht mehr bereit, die anderen Länder wie bisher über einen Ausgleich von Haushaltsmitteln mitzufianzieren. Künftig werden sie mehr vom Reichtum behalten dürfen,“ schlussfolgert die Autorin. ++ (fi/mgn/02.06.17 – 154)

Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 02.06.2017

#Baden-Württemberg, #Bayern, #Hessen,#Finanzwirtschaft, #Haushalt, #Länderfinanzausgleich,#Länderfinanzen

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Karl in Norwegen
6 Jahre zuvor

Asylrecht im Geltungsbereich vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

Wo aber gilt oben genanntes Grundgesetz? Ich kann Gesetz keinen Geltungsbereich finden, und du? https://web.facebook.com/groups/Stauffenberg2014 will die Frage mit allen Leserinnen und Lesern klären!

Ulrike
Ulrike
6 Jahre zuvor

Ist doch ok so. Die reichen Länder die arbeiten und sparsam wirtschaften sollen z.B. Berlin unterhalten. Die kriegen schon jahrzentelang Zuwendungen für was eigentlich?
Für das Geschmeis das sich dort herumtreibt?

Karl in Oslo
6 Jahre zuvor

Warum ist Ulrike so radikal? Wir sollen viel arbeiten, damit andere gar nichts tun! Asylrecht im Geltungsbereich vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

Wo aber gilt oben genanntes Grundgesetz? Ich kann in dem ganzen Gesetz keinen Geltungsbereich finden, und du? https://www.facebook.com/groups/MeineRepublikDeutschland zeigt die Wahrheit, bitte besuchen! Wer ist anderer Meinung?

Ulrike
Ulrike
6 Jahre zuvor

Karl in Oslo da hab ich mich falsch ausgedrückt. Wir sollen eben nicht für andere zahlen.
Ist doch ok meinte ich das Ende der Solidarität.

Karl aus Deutschland
6 Jahre zuvor

Insolvenzordnung (InsO) der BRD § 89 Vollstreckungsverbot:
Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens für alle Gläubiger unzulässig!
https://www.facebook.com/groups/MeineRepublikDeutschland ansehen und in https://www.youtube.com/watch?v=9pJpCT3V17Q sagt ein Schweizer es!