Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Gruppe von rund 84.000 Bürger darf nicht wählen – Rechtsstaatlichkeit nicht gegeben

München (ADN). An der bevorstehenden Bundestagswahl darf im Prinzip jeder Bürger im Alter von über 18 Jahren teilnehmen. Das sind annähernd 62 Millionen Bürger. Warum  eine Gruppe von rund 84.000 volljährige Menschen von der Wahl ausgeschlossen sind, erläutert die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ) am Wochenende. Das seien 81.000, die wegen einer geistigen Behinderung von einem Gericht einen Betreuer in allen Angelegenheiten zur Seite gestellt bekommen haben. Weiterhin seien 3.000 schuldunfähige Straftäter betroffen, die in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht sind. „Wie viele Menschen in diesem Jahr vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, lässt sich nicht genau sagen. Vieles spricht dafür, dass es mehr als 84.000 Bürger sind – das entspricht der Einwohnerzahl einer mittelgroßen Stadt wie Gießen. Die Zahl geht aus einer Studie des Bundessozialministeriums aus dem vergangenen Jahr hervor, Berechnungsgrundlage waren die Jahre 2014 und 2015“, berichtet die SZ.

Diese Praxis stößt auf heftige Kritik. Oppositionsverbände und Sozialverbände bezweifeln, dass ein Ausschluss von der Wahl zulässig ist. Zudem wird kritisiert, dass das Wahlrecht in zwei weiteren Punkten uneinheitlich ist und Menschen diskriminiert. Ein Beispiel sind Demenzkranke. Wer infolge Erkrankung per Gericht in allen Angelegenheiten einen Betreuer zur Seite gestellt bekommt, fällt automatisch aus dem Wählerregister heraus. Wer aber im frühen Stadium seiner Erkrankung eine entsprechende Vorsorgevollmacht unterschreibt, bleibt drin. 

Der zweite Punkt betrifft die Frage, wie oft Richter bei Behinderten eine Betreuung „in allen Angelegenheiten“ anordnen. Regional gibt es da große Unterschiede. In Bremen sind es acht Fälle auf 100.000 Wahlberechtigte und in Bayern 204. Der Bundesdurchschnitt liegt bei 132 Personen. Damit ist es eine Frage des richtigen Wohnorts, ob ein Behinderter wählen darf oder nicht. Mit Rechtsstaatlichkeits hat das nichts zu tun. ++ (wl/mgn/02.08.17 – 246)

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Quelle: Nachrichtenagentur ADN SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46

 

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