Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Die amtierende Geschäftsführerin der Firma Stadt Zwickau, Pia Findeiß, schlägt unter Ausblendung des Besatzerrechts, der SMAD Befehle und der SHAEF Gesetzgebung die Verbeamtung von 300 ihrer Bediensteten vor

Obwohl seit dem 08.Mai 1945 keine Beamten auf Deutschem Boden tätig sein dürfen, möchte die OB von Zwickau die Verbeamtung von 300 ihrer Firmenbediensteten durchsetzen, so zumindest der Antrag zur Stadtratsitzung vom 30.11.2017, welcher mehrheitlich abgelehnt wurde.

In der 2. NGO Bundesrepublik sind Bedienstete tätig, welche z.T. unter Täuschung der Bewohner als Beamte bezeichnet werden. Der Status Beamter ist jedoch nicht gegeben. Aus diesem Grund führen die Bediensteten einen Dienstausweis mit sich. Oder hat schon mal jemand, auf Verlangen, einen Amtsausweis gesehen ?

Nein ? Dies ist auch nicht möglich, denn dazu bedarf es einer Bestallungsurkunde, welche nur von einer Staatlichkeit ausgestellt werden kann. Bestenfalls können die Bediensteten Bestellungsurkunden oder Dienstausweise vorlegen, wie dies in Firmen üblich ist. Denn jeder Geschäftsführer wird bestellt, wie auch andere Mitarbeiter in leitenden Positionen.

Mehrere Beamte des ehemaligen Freistaat Bayern hatten vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt und ihren Beamtenstatus eingefordert.

Analysiert man das daraus resultiernde Urteil, so lautet die Kurzfassung, die Kläger mögen sich an die amerikanische Besatzungsmacht wenden, da es seit dem 8.Mai1945, aufgrund der erlassenen Militärbefehle, keine Beamten gibt, sondern lediglich Bedienstete die als Beamte bezeichnet werden. Das es sich beim vorgaukeln der Bezeichnung Beamter um eine Täuschung der Bevölkerung handelt, liegt auf der Hand, denn nach HLKO Artikel 24 sind Kriegslisten erlaubt. Die lizensierte, verdeckte Treuhandfirma der UN, hat im Wirtschaftsgebiet für Ruhe und Ordnung zu sorgen. So der Auftrag der Alliierten.

Ruhe und Ordnung sind aber bereits seit der Grenzöffnung für Millionen illegaler Einwanderer und z.T. schwerst Krimineller aus den Fugen geraten. Die Geschäftsführung wird dafür die Verantwortung übernehmen müssen.

Würde der Stadtrat von Zwickau diesem Vorhaben „Beamter“ zustimmen, sind die daraus resultierenden erheblichen Mehrkosten einzig und alllein von den produktiv arbeitenden Bewohnern des Wirtschaftsgebietes zu tragen.

Und noch ein Problem wird sich auftun, die OB muß die erforderliche Genehmigung beim zuständigen Alliierten für Mitteldeutschland einholen. Dies dürfte sich etwas schwierig gestalten.

Die Redaktion hat eine kleine Umfrage unter in Zwickau lebenden Bewohnern gestartet. Das Ergebnis ist erschreckend.

Unter den Bürgern ( Bürger weil er immer bürgt ) macht sich die Vermutung breit, die geplante „Verbeamtung“ von 300 Bediensteten der Firma Stadt Zwickau stellt eine Auszeichnung für besonders fleißig plündernde Bedienstete dar. Genannt wird in diesem Zusammenhang immer wieder eine Jeanette Horn.

Nachfolgendes Urteil sollten sich Interessierte abrufen und speichern, solange dies möglich ist und der Maasvolle noch nicht zugeschlagen hat.

BVerfG, 17.12.1953 – 1 BvR 147/52 • Inhalt • Literatur • Kommentare • Daten Daten Fall: Beamtenverhältnisse Fundstellen: BVerfGE 3, 58; DVBl 1954, 86; DÖV 1954, 53; JZ 1954, 76; MDR 1954, 88; NJW 1954, 21

Gericht: Bundesverfassungsgericht

Datum: 17.12.1953

Aktenzeichen: 1 BvR 147/52

Entscheidungstyp: Urteil

Leitsätze

1. Wer an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, für dessen Entscheidung es auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ankommt, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, gegen die Norm selbst Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ist jedoch die Norm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht das Verfahren aussetzt, um dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, auch seinerseits Verfassungsbeschwerde einzulegen.

2. Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.

3. Art. 129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie auch später nicht wiedererlangt. 4. Die Geltung des Satzes, daß der Wechsel der Staatsform die Beamtenverhältnisse unberührt lasse, setzt voraus, daß es sich um echte Beamtenverhältnisse in traditionell-rechtsstaatlichem Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts in Deutschland entwickelt haben.

Auszüge aus dem Urteil:

bb) Die Bundesregierung führt in der Begründung zum Entwurf des G 131 aus, daß die betroffenen Personen ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz verloren hätten, „ohne daß ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis rechtsgültig beendet worden wäre“. Sie könnten jedoch „nach der derzeitigen Rechtslage keine Ansprüche aus ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geltend machen, teils weil der Dienstherr weggefallen und kein Rechtsnachfolger an seine Stelle getreten ist, teils weil die Wirkungen der Anordnungen der Militärregierungen noch fortbestehen“. Aus diesen Gründen müsse der Entwurf „an die Rechtslage anknüpfen, die am 8. Mai 1945 bestand“.

Die Entstehungsgeschichte ergibt danach, daß im Parlamentarischen Rat und im Bundestag keine Klarheit über das Fortbestehen der früheren Beamtenverhältnisse erzielt wurde.

Dieses Kriegsziel hatten die Alliierten am 8. Mai 1945 im wesentlichen erreicht; die militärische Kapitulation bestätigte nur den vollständigen staatlichen Zusammenbruch (so die Viermächteerklärung vom 5. Juni 1945 – ABl. KR, ErgBl. Nr. 1 S. 7 -).

In der Tat zeigt das an diesem Tage bestehende Bild – die vollständige Besetzung des deutschen Staatsgebiets, die Kapitulation der Wehrmacht, das Aufhören jeder staatlichen Verwaltungstätigkeit, die Auflösung aller Einrichtungen und Organisationen der den Staat allein tragenden politischen Partei und schließlich der Tod des alle politische, militärische und staatliche Gewalt in sich vereinigenden Staatsführers – alle Merkmale einer Katastrophe, die in der neueren Geschichte ohne Beispiel ist. Wenn es sich auch bei dieser „Military Government Regulation“ ebenfalls um eine interne Anweisung und nicht um geltendes Recht handelt (vgl. Booß, DÖV 1949, 331), so ergibt sich doch aus ihr mit aller Deutlichkeit die Auffassung, die die verantwortlichen Stellen der amerikanischen Militärregierung im Zeitpunkt des Ausspruches der von ihnen vorgenommenen oder veranlaßten Entlassungen vertreten haben.

Deshalb ist sie für die Auslegung jener Verwaltungsakte von entscheidender Bedeutung. Auf Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes kann es im Hinblick auf das Gesetz Nr. 6 der amerikanischen Militärregierung nicht ankommen. Die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich, den Ländern, Gemeinden und anderen Dienstherren sind mit dem an diesem Tage eingetretenen Zusammenbruch des Reiches erloschen.

Anmerkungen der Redaktion: Da die Bundesrepublik Deutschland in der UN als 2.NGO eingetragen ist, konnte sie bis Dato keine Staatlichkeit erlangen und ist somit nicht berechtigt den Status Beamter zu vergeben. Kriegs- und Besatzungsrecht bestehen nach wie vor fort.

ADN vom 01.12.2017 ( SMAD Lizenz Nr. 101 v.10.10.1946 )

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