Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Staatsrechtler di Fabio zur Frauenquote: Bundestag ist keine Ständeversammlung

 

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Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio – Foto: Imago
 

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio hält nichts vom Vorschlag der Bundesjustizministerin, eine Frauenquote für Parteien rechtlich vorzuschreiben. Damit reagiert er auf  Katarina Barleys (SPD) Forderung. Sie will Parteien per Gesetz dazu zwingen, mehr Bundestagskandidatinnen ins Rennen zu schicken.

Als Staatsrechtler habe er Zweifel, dass die #Frauenquote in den Parteien mit unseren Wahlrechtsgrundsätzen und mit der Freiheit der Parteien unter einen Hut zu bringen seien, erklärte Di Fabio in einem „Spiegel“- Interview. Der #Bundestag müsse Bevölkerungsgruppen keineswegs paritätisch abbilden wie eine #Ständeversammlung. Solches sei dem modernen Parlamentarismus vielmehr fremd.

 

Weil es Parteien bereits jetzt schon verboten sei, einen Ausschluß nach Geschlecht und sozialer Gruppe vorzunehmen, liege der Ball bei den Frauen selbst.  Sie müssten sich von alleine politisch engagieren und Listenplätze bei Wahlen erkämpfen, gab di Fabio zu bedenken. Der frühere Bundesverfassungsrichter lehrt an der Universität Bonn.

Jeder Versuch, das Wahlvolk in unterschiedlich zu fördernde oder auszubremsende Gruppen aufzuteilen, sei bedenklich. Da Frauen sich bereits heute schon in allen Parteien engagieren dürfen, müsse man vielmehr fragen, warum Frauen ihrer Zahl nach in Parteien unterrepräsentiert sind. Udo Di Fabio mahnte, daß sich innerparteilich und in Freiheit als Willen herausbilde, was wiederum mit der Freiheit beginne, in eine Partei einzutreten, – und daß dieser Sachverhalt Gewicht habe.

Auch das Thema Chancengleicheit sei betroffen, so Di Fabio. Es sei problematisch, den Parteien, wie angedacht, zwar die Kandidatenkür zu überlassen, jedoch die Zuschüsse zur Parteienfinanzierung zu reduzieren, sollten zu wenige Frauen aufgestellt worden sein. Aus seiner Sicht bedeuteten solche Bußen eine Verletzung der gesetzlichen Chancengleichheit von Parteien. Der Staat dürfe Zahlungen oder Finanzsanktionen weder vom Programm noch vom Personal einer Partei abhängig machen. (ME)

Quelle: journalistenwatch.com vom 30.12.2018


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