Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Seehofer lobt „Fridays for Future“-Proteste – Schulpflicht egal?

Foto: Horst Seehofer (über dts Nachrichtenagentur)
 

Wir leben in einem Linksstaat, in dem sich die politische Elite einen Teufel um Gesetze schert, oder diese zu ihren Gunsten dreht und wendet, wie es gerade passt. Zu diesen „Gesetzesbrechern“ gehört anscheinend auch der Innenminister:

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) findet die „Fridays for Future“-Demonstrationen, bei denen junge Menschen für mehr Klimaschutz protestieren, gut. „Jede Generation hat ihre eigenen Vorstellungen. `Fridays for Future` halte ich für eine sehr gute Entwicklung“, sagte Seehofer der „Bild am Sonntag“. Es sei doch toll, wenn junge Menschen für ihre Überzeugungen kämpften.

 

„Die Kritik daran habe ich nie verstanden“, so Seehofer weiter. Unter dem Motto „Fridays for Future“ gehen seit einigen Monaten Schüler freitags während der Unterrichtszeit auf die Straßen und protestieren für mehr Klimaschutz.

Wer die Kritik an diesen hysterischen Aufmärschen nicht versteht, begreift auch nicht, warum es mal kalt und mal warm wird. Was für ein Armutszeugnis.

Vielleicht sollte sich Horst Seehofer das hier mal in Ruhe durchlesen:

(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

(Quelle: dts)

Quelle: journalistenwatch.com vom 30.06.2019 


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