Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Strafanzeige gegen Karl Lauterbach wegen Volksverhetzung und „Majestätsbeleidigung“ von Friedrich Merz

Markus Hainz, Rechtsanwalt

Abschrift meiner Strafanzeige gegen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach aufgrund seines heutigen Tweets zum Gedenktag der Opfer des Nationalsozialismus:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach wegen aller in Betracht kommenden Delikte, insbesondere wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 130 Abs. 3 StGB (Volksverhetzung) und § 185, 188 StGB (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung).

I. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Inzwischen gelöschter Tweet:

Der zwischenzeitlich gelöschte Post von Lauterbach, abgesetzt am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, könnte eine Verharmlosung der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs darstellen. Vergleichbare Postings von Oppositionellen führen auf Grund der beruflichen Erfahrung des Verfassers regelmäßig zu Strafverfahren und auch zu Verurteilungen.

Der Verfasser selbst ist zwar der Rechtsauffassung, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung von Karl Lauterbach handelt. Allerdings ist der Verfasser nicht dazu berufen, die strafrechtliche Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet werden sollte. Die Empörung im Netz ist jedenfalls groß.

Die Äußerung könnte zulasten von Kanzlerkandidat Friedrich Merz auch eine gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung darstellen, die die Staatsanwaltschaft bei Feststellung des besonderem öffentlichem Interesses, welches hier aufgrund der riesigen Reichweite vorliegen wird, selbst verfolgen müsste, sofern Friedrich Merz nicht widerspricht, wozu noch nichts bekannt ist.
II.
Es wird beantragt, den Eingang dieser Strafanzeige zu bestätigen und das zum Ermittlungsverfahren zugehörige Aktenzeichen mitzuteilen, § 158 Abs. 1 S. 3, 4 StPO.
Mit freundlichen Grüßen,
Markus Haintz
Rechtsanwalt

Quelle: Markus Haintz auf X

Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 28.01.2025

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