
Bukarest/Straßburg. Es war ein beispielloser Präszedenzfall, der international hohe Wellen schlug: Anfang Dezember annullierte das rumänische Verfassungsgericht kurzerhand den ersten Wahlgang der Präsidentschaftswahl wenige Wochen zuvor. Dabei hatte sich der rechte Kandidat Călin Georgescu als siegreicher Kandidat mit den meisten Stimmen durchsetzen können. Das rumänische Höchstgericht reagierte mit seinem Vorgehen auf einen Wink der EU-Kommission, die Wahlmanipulation unterstellte. Die rumänischen Verfassungsrichter übernahmen diese Argumentation, machten sich in ihrer Begründung der Wahlannullierung aber keine Mühe, dafür belastbare Beweise beizubringen.
Georgescu protestierte gegen die Annullierung und reichte Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein, die kürzlich abgewiesen wurde. Dafür konnte er jetzt bei einer anderen europäischen Institution punkten. Der Europarat veröffentlichte nun einen Bericht, in dem er die Annullierung der Wahl in Rumänien kritisiert.
Die sogenannte Venedig-Kommission des Europarates, die Staaten in Verfassungsangelegenheiten berät, hat in einem Dringlichkeitsbericht die Voraussetzungen aufgelistet, „aufgrund derer ein Verfassungsgericht Wahlen für ungültig erklären“ kann. Demnach ist die Annullierung von Wahlen „nur unter außergewöhnlichen Umständen (entsprechend dem Ultima-Ratio-Prinzip) zulässig“. Der Nachweis von Rechtsverstößen durch Online-Kampagnen und soziale Medien dürfe dabei „nicht ausschließlich auf Verschlußsachen (die nur als Kontextinformationen verwendet werden können) basieren“, da dies „die erforderliche Transparenz nicht gewährleisten würde“. In Rumänien hatte sich das Verfassungsgericht im wesentlichen auf Geheimdienstinformationen berufen.
Laut einer aktuellen Umfrage hat Georgescu seit der Wahlannullierung kräftig an Popularität gewonnen. 38 Prozent der Befragten nannten seinen Namen auf die Frage, wem sie bei der Präsidentschaftswahlen ihre Stimme geben würden. Beim annullierten ersten Wahlgang Ende November kam er noch auf 22,9 Prozent. (mü)
Quelle: zuerst.de vom 08.02.2025
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