
Düsseldorf/München. In Deutschland mehren sich die Fälle von Kirchenschändungen. Nach Angaben der Deutschen Bischofskonferenz verzeichnen die Landeskriminalämter Nordrhein-Westfalens und Bayerns allein für das Jahr 2024 bereits 413 bzw. 231 derartige Delikte. Dabei erfassen diese Zahlen lediglich Vandalismus in Gotteshäusern, nicht jedoch Angriffe auf die in katholischen Regionen allgegenwärtigen Wegkreuze und Bildstöcke. Die Täter zeigen sich von äußerster Brutalität: enthauptete Jesus- und Heiligenfiguren, in Brand gesteckte Altäre sowie sakrale Gegenstände, die mit Kot und Urin entweiht werden – nichts ist den Randalierern heilig.
Im Gegensatz zur Katholischen Kirche führt die Evangelische Kirche in Deutschland keine systematische Erfassung solcher Anschläge durch. Evangelische Gotteshäuser sind zudem häufig tagsüber verschlossen, was sie weniger angreifbar macht. Dennoch bleibt auch sie nicht verschont, wie der Brandanschlag auf die historische Holzkirche von Clausthal-Zellerfeld in der Nacht zum 20. Juli belegt. Nur dank des beherzten Eingreifens der Feuerwehr konnte die vollständige Zerstörung verhindert werden.
Der zuständige Landesbischof Ralf Meister brachte die emotionale Betroffenheit bei einer Ortsbegehung auf den Punkt: „Wenn eine Kirche brennt, dann brennt auch die Seele eines Ortes.“
Die Motive der Täter liegen weitgehend im Dunkeln, da nur selten einer gefaßt wird. Spekulationen reichen von Racheakten für den Mißbrauchsskandal bis hin zu radikalen Islamisten. Daß die Ermittlungen ins Leere laufen, liegt nicht zuletzt daran, daß die Bundesländer derartige Taten regelmäßig als Sachbeschädigung einstufen und sich für den politischen bzw. ideologischen Hintergrund nicht interessieren.
Dieser Gleichgültigkeit setzt die Bischofskonferenz eine klare Forderung entgegen: bei der Strafverfolgung „müßten vergleichbar engmaschige Analysekriterien und Ermittlungsraster angelegt werden wie bei Vandalismen an Kultstätten und Kultgegenständen anderer Religionsgemeinschaften“. Immerhin handelt es sich bei Angriffen auf Gotteshäuser um einen Frontalangriff auf den gesellschaftlichen Frieden und die verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit.
Das Gesetz sieht für die Entweihung von Kultstätten – gleich ob Kirche, Synagoge, Moschee oder Tempel – bis zu drei Jahre Haft sowie Geldstrafen vor. Das Problem liegt folglich weniger in der Höhe des Strafmaßes, das eigentlich abschreckend wirken müßte, sondern in der verharmlosenden Einstufung als bloße Sachbeschädigung, die die Behörden zum Wegsehen verleitet. In einer religiös immer „bunteren“ und zugleich gleichgültiger werdenden Gesellschaft darf nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Auch die Angehörigen der Mehrheitsreligion haben einen Anspruch auf den umfassenden Schutz ihrer Gotteshäuser. (rk)
Quelle: zuerst.de vom 27.08.2025
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