
Der Tod der 16-jährigen Liana K. in Friedland legt schweres Behördenversagen offen: Obwohl der tatverdächtige Iraker längst hätte abgeschoben werden können, scheiterte ein Antrag auf Abschiebehaft wegen gravierender formaler Fehler der Ausländerbehörde.
Der gewaltsame Tod der 16-jährigen Ukrainerin Liana K. in Friedland rückt zunehmend die Frage in den Vordergrund, in welchem Ausmaß deutsche Behörden versagt haben. Besonders im Fokus steht ein Antrag auf Abschiebehaft gegen den mutmaßlichen Täter, einen 31 Jahre alten Iraker, der bereits im Juli 2025 vom Amtsgericht Hannover abgelehnt wurde. Nach Angaben des Gerichts lag das Problem allerdings nicht in deren Entscheidung, sondern an schwerwiegenden Fehlern der zuständigen Ausländerbehörde. Demnach konnte die Abschiebung wegen Fehlern der Ausländerbehörde nicht vorgenommen werden, so das Amtsgericht Hannover gegenüber NIUS.
Liana K., die im Jahr 2022 nach Ausbruch des Krieges aus der Ukraine nach Deutschland gekommen war, verlor am 11. August ihr Leben, als der Iraker sie am Bahnhof Friedland vor einen herannahenden Güterzug stieß. Dabei hätte der Mann längst nicht mehr im Land sein dürfen: Sein Asylantrag war schon im Dezember 2022 endgültig abgelehnt worden, und seit März 2025 wäre eine Abschiebung rechtlich möglich gewesen. Dennoch hielt er sich weiterhin in Niedersachsen auf – und wurde am Tag der Tat sogar zweimal von der Polizei kontrolliert, ohne dass es zu einer Festnahme kam.
Aus einer Antwort des Amtsgerichts Hannover auf eine Anfrage von NIUS geht hervor, dass die Ausländerbehörde bereits am 16. Juli versucht hatte, den Mann in Abschiebehaft zu nehmen. Der entsprechende Antrag wurde jedoch abgelehnt. „Das Amtsgericht Hannover hat den Antrag mit Beschluss vom 16.07.2025 zurückgewiesen, da er unzulässig war“, erklärte ein Sprecher. Grund für die Entscheidung waren nicht fehlende rechtliche Möglichkeiten, sondern formale Fehler seitens der Behörde.
Voraussetzung für eine Abschiebehaft ist die Annahme einer „erheblichen Fluchtgefahr“, die im Antrag konkret dargelegt werden muss. Dies sei in diesem Fall nicht ausreichend erfolgt. Das Gericht stellte klar: „Die Annahme von Fluchtgefahr konnte nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene trotz Ablaufens einer Ausreisefrist nicht ausgereist ist. Denn eine solche Frist war ihm nicht gesetzt worden.“ Hinzu kommt, dass das Amtsgericht die Behörde vor der Entscheidung ausdrücklich auf die Mängel hinwies und die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumte. Diese wurde jedoch nicht genutzt. „Die Mängel wurden nicht behoben“, so das Amtsgericht.
Der Antrag der Ausländerbehörde war so unzureichend vorbereitet, dass das Amtsgericht ihn nicht einmal inhaltlich prüfen konnte. „Der Antrag war derart mangelhaft, dass eine inhaltliche Prüfung rechtlich nicht zulässig war“, heißt es in der Antwort des Gerichts. Die Konsequenz: Der betroffene Iraker durfte nicht in Abschiebehaft genommen werden und blieb zunächst auf freiem Fuß. Wenige Wochen später wird er nun als dringend tatverdächtig im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an der 16-jährigen Liana K. geführt.
Quelle: Apollo News vom 30.08.2025
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