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Sieg des Rechtsstaats: „Correctiv“ scheitert vor Gericht mit Zensurversuch

23. September 2025
Sieg des Rechtsstaats: „Correctiv“ scheitert vor Gericht mit Zensurversuch
Kultur & Gesellschaft
Foto: Symbolbild

Berlin. Peinliche Klatsche für Denunzianten: das Kammergericht Berlin wies den Berufungsantrag des Desinformationsnetzwerks „Correctiv“ gegen den Staatsrechtler Ulrich Vosgerau zurück. Nachdem das Gericht die Aussichtslosigkeit des Antrags aufgezeigt hatte, zog „Correctiv“ seinen Antrag zurück; die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.

Vosgerau hatte in einem Spendenaufruf dargelegt, daß „Correctiv“ angebliche Äußerungen des Identitären-Chefs Martin Sellner zur Remigration „nicht als Tatsachenaussagen, sondern lediglich als Meinungsäußerungen veröffentlicht habe“. Dieses Vorgehen bietet presse- und äußerungsrechtlich keinen Angriffspunkt.

„Correctiv“ versuchte erfolglos, diese Darstellung verbieten zu lassen. Wie bereits in einem früheren Verfahren gegen die AfD-Abgeordnete Beatrix von Storch bestätigten die Gerichte, daß es sich bei den beanstandeten Äußerungen um rechtlich zulässige Meinungsäußerungen handle.

Rechtsanwalt Carsten Brennecke, Vosgeraus Vertreter vor Gericht, wertete die Entscheidung als „eine Ohrfeige für die ‚Correctiv‘-Berichterstattung“. Das Landgericht Berlin hatte Vosgeraus Aussage ausdrücklich als „eine kritische Bewertung der ‚Methode Correctiv‘“ eingestuft. In der Urteilsbegründung heißt es, Vosgerau prangere an, der Artikel sei rhetorisch und rechtlich so geschickt gestaltet worden, „daß er eine öffentliche Debatte über Tatsachen ausgelöst hat, die in dem Artikel gar nicht behauptet wurden“.

Das Kammergericht Berlin befand die Berufung für „offensichtlich unbegründet“. Brennecke resümierte: „‚Correctiv‘ hat kapituliert und den Verbotsantrag zurückgenommen.“ Für das linke Netzwerk entstanden erhebliche Kosten: „Correctiv“ muß Dr. Vosgerau Anwaltskosten in vierstelliger Höhe erstatten. Hinzu kommt die Kostenbelastung des Netzwerks mit Gerichtskosten und Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. (rk)

Quelle: zuerst.de vom 23.09.2025

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