Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Ur-Absichten des Grundgesetzes differieren erheblich vom heutigen Text

Berlin (ADN). Auf ursprüngliche Absichten und Formulierungen des Grundgesetzes macht die Zeitung „neues deutschland (nd) am Montag aufmerksam. Heute scheint dies kaum möglich, zumal es um gegenwärtig aktuelle Forderungen aus der Bevölkerung geht – beispielsweise das Sozialisieren von Eigentum. „Fast wäre das Grundgesetz vor 70 Jahren mit einer eingeschränkten Eigentumsdefinition in Kraft getreten“, schreibt das Blatt. Denkbar knapp sei vor sieben Jahrzehnten eine Definition von Eigentum im Grundgesetz abgelehnt worden, die Vergesellschaftung leicht gemacht hätte. Enteignungen hätten nach 1945 selbst bürgerliche Politiker gefordert.

„Die Formulierung hatte es in sich und war ohne Vorbild in der deutschen Geschichte. Selbst in den Landesverfassungen von 1946 und 1947, die Sozialisierungen nicht nur ermöglichten, sondern teils sogar geboten, war sie nicht enthalten.“ Der SPD-Politiker Carlo Schmid begründete in der achten Sitzung des Grundsatzausschusses im Oktober 1948 die engere Fassung des Eigentumsbegriffes. Einerseits gehöre das Eigentum zum persönlichen Lebensbereich des Menschen und sei in dieser Eigenschaft „Substrat ethischen Verhaltens“. so Schmid. Andererseits sei Eigentum ein „Faktor der ökonomischen Verfassung eines Landes“. Nur das persönliche Eigentum wollte Schmid unter den Schutz des Grundrechts stellen. Das die wirtschaftliche Verfassung betreffende Eigentum sollte lediglich unter den Schutz des Gesetzgebers gestellt werden. ++ (gg/mgn/27.05.19 – 145)

Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 27.05.2019


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