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BGH: Bauschutt-Recycler haftet nicht für Explosion eines Blindgängers

Beim Zerkleinern von Schutt war die Weltkriegsbombe 2014 detoniert. (dpa / Marius Becker)

Eine Recycling-Firma muss nicht für Schäden haften, die durch die Detonation einer alten Fliegerbombe auf ihrem Gelände entstanden sind.

Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Man könne nicht verlangen, sämtlichen angelieferten Schutt vorsorglich auf versteckte Bomben zu untersuchen, entschieden die Richter. Das Risiko könne dem Unternehmer nicht stärker als seinen Nachbarn zugerechnet werden. Die Explosion einer Weltkriegsbombe treffe alle gleichermaßen zufällig und schicksalhaft.

Der Blindgänger war 2014 in Euskirchen beim Zerkleinern von Bauschutt detoniert. Ein Arbeiter starb, 13 Menschen wurden verletzt. Die Druckwelle richtete große Schäden an. Zwei Gebäudeversicherer forderten anschließend von der Recycling-Firma mehr als eine Million Euro zurück. [Az. V ZR 96/18 u.a.]

Quelle: Deutschlandfunk vom 05.07.2019 


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