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AFD-FRAKTIONSCHEF NENNT ASYLBEWERBER „NEGER“: GERICHT GIBT IHM RECHT

STREIT UM „NEGER“-ZWISCHENRUF: VERFASSUNGSGERICHT GIBT AFD-LER RECHT

Greifswald – Der AfD-Landtagsfraktionschef Nikolaus Kramer hat vor dem Landesverfassungsgericht in Greifswald im Streit mit dem Landtagspräsidium Recht bekommen.

Nikolaus Kramer, Fraktionschef der AfD im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, spricht im Landtag. (Archiivbild)

Dem Gericht zufolge verstieß der Ordnungsruf der Landtagspräsidentin im November 2018 wegen der mehrfachen Verwendung des Wortes „Neger“ gegen die Landesverfassung.

Ein Landtagsmitglied kann zur Ordnung gerufen werden, wenn es die Würde oder die Ordnung des Hauses verletzt. Der Ordnungsruf von Landtagsvizepräsidentin Mignon Schwenke (Linke) erfüllte nach Auffassung des Gerichts diese Voraussetzungen nicht.

Die Vizepräsidentin habe den Ordnungsruf pauschal für mehrere Verwendungen des beanstandeten Wortes in unterschiedlichen Zusammenhängen erteilt. Die Würde des Hauses sei aber nicht in allen Fällen verletzt worden.

So habe Kramer das Wort in einer Debatte um Leistungsmissbrauch durch Asylbewerber in einem Zwischenruf verwendet, aber auch in einem Redebeitrag, in dem er erläuterte, dass er das Wort bewusst gewählt habe. Die Landtagspräsidentin differenzierte nicht näher zwischen den verschiedenen Verwendungen.

Das Landesverfassungsgericht befand zudem, dass das Wort „Neger“ nicht zu den Begriffen zählt, die ausschließlich der Provokation oder der Herabwürdigung anderer dienen können. Es werde zwar nach heutigem Sprachgebrauch in der Regel als abwertend verstanden. Ob es tatsächlich so gemeint sei, könne jedoch nur aus dem Zusammenhang heraus beurteilt werden.

Der Ordnungsruf habe den Abgeordneten somit in seinem Rederecht verletzt.

Fotos: Jens Büttner/ZB/dpa

Quelle: tag24.de vom 19.12.2019 


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