Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Gerichtsentscheide: Kein Anspruch auf Mindestabstand und Maskenpflicht im Schulunterricht

 

Unterricht in Coronazeiten (imago / Action Pictures)

Mit Beginn des neuen Schuljahres unter Corona-Bedingungen haben zwei Gerichte Klagen von Eltern und Schülern auf stärkeren Schutz abgewiesen. An Berliner Schulen besteht demnach kein Anspruch auf Einhalten des Mindestabstands und an Hamburger Schulen kein Anspruch auf Maskenpflicht im Unterricht.

Schulen in der Hauptstadt dürfen laut dem Berliner Verwaltungsgericht auch dann öffnen, wenn der ansonsten gültige Corona-Mindestabstand nicht überall eingehalten werden kann. Das geht aus einer Eilentscheidung der 14. Kammer hervor. Um dem Bildungsauftrag gerecht zu werden, habe das Land den Mindestabstand in den Schulen aufheben dürfen, hieß es zur Begründung. Geklagt hatten zwei Schülerinnen und ihre Eltern.

In Hamburg wurde der Eilantrag eines Bürgers abgewiesen, der eine Maskenpflicht im Unterricht verlangte – und zwar für Lehrkräfte und Schüler. Zur Begründung hieß es, den staatlichen Stellen komme bei der Erfüllung ihrer Schutzpflicht für Leben und Gesundheit ein erheblicher Spielraum zu. Eine Verletzung liege nur dann vor, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen würden. An weiterführenden Schulen in Hamburg gilt aber ein Maskenpflicht auf den Fluren, in den Pausen sowie auf den Wegen durch das Schulgebäude und in der Kantine.

Quelle: Deutschlandfunk vom 10.08.2020 


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Gegen die Entscheidung kann beim Hamburger Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

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