Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Räumlicher Geltungsbereich von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen

BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147, BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963
„Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein räumlicher
Geltungsbereich zugewiesen ist.“
„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig.“
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage
sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu
können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb
wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 =
DVBl 1964, 147). Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine
derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis
wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit
überwiegendem juristischem Inhalt lesen und verstehen.“

Ein Gesetz muß also der Norm nach immer einen Geltungsbereich aufweisen.
Kein Geltungsbereich = Gesetz hat nirgendwo Geltung !

Quelle: Nachrichtenagentur ADN (SMAD-Lizenz-Nr. 101 v. 10.10.46) vom 30.12.2020

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