Staseve Aktuell – Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen

Wahnsinn mit Methode: Auch Zweitfrauen können Bürgergeld beziehen

20. Dezember 2023
Wahnsinn mit Methode: Auch Zweitfrauen können Bürgergeld beziehen
NATIONAL
Foto: Symbolbild

Meschede. Eigentlich ist die Mehr- und Vielehe in Deutschland verboten. Eigentlich. Für Zuwanderer gelten solche Verbote aber nicht. Im Gegenteil, das Auswärtige Amt unter Ministerin Baerbock (Grüne) sorgt tatkräftig dafür, daß im Zuge des Afghanen-Imports auch viele Zweitfrauen nach Deutschland geholt werden.

Dabei ist die Einreise von Zweitfrauen im Rahmen des Familiennachzugs ausdrücklich ausgeschlossen. Doch es gibt eine Lücke im Aufenthaltsgesetz: es ist für die Frau möglich, zu gemeinsamen Kindern als deren Elternteil nachzuziehen.

Das Ausländeramt des Hochsauerlandkreises hatte im September zwei solcher Fälle von Bigamie bestätigt. Bei den Migranten handelte es sich um afghanische Ortskräfte, die in Afghanistan für Deutschland gearbeitet hatten. Sie durften nun ihre Zweitfrauen samt deren Kinder nach Deutschland holen – ein Präzedenzfall, der sich am Hindukusch und in vielen anderen muslimischen Ländern sicher herumsprechen wird.

Es wird aber noch skurriler. Die Zweitfrauen können auch Bürgergeld beantragen und erhalten. Das bestätigte die Bundesagentur für Arbeit: „Die Zweitfrau kann natürlich für sich selbst einen Bürgergeldantrag stellen. Dann werden die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen und die Hilfebedürftigkeit für sie geprüft.“

Das islamische Recht sehe die Möglichkeit von Vielehen vor (bis zu vier Frauen), erklärt die Sprecherin der Bundesagentur. Dies finde in der deutschen Rechtsordnung jedoch grundsätzlich keine Anerkennung. In einer Bedarfsgemeinschaft könne „nur eine Person als Partner der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) berücksichtigt werden“. Eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Im Grund ist damit ein Haushalt gemeint.

Paare erhalten jeweils 451 Euro in einer Bedarfsgemeinschaft. Alleinstehende bekommen 502 Euro. Da die Zweitfrau jedoch nicht als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden darf, erhält sie somit den Satz einer Alleinstehenden: 502 Euro.

Ob und wie viele solcher Fälle es gibt, ist unklar. „Da wir die Zweitfrau nicht als solche erfassen, stehen hierzu naturgemäß auch keine Statistiken zur Verfügung“, heißt es von Seiten der Bundesagentur für Arbeit. (rk)

Quelle: zuerst.de vom 20.12.2023

Sie finden staseve auf Telegram unter

https://t.me/fruehwaldinformiert

Sie finden staseve auf Gab unter https://gab.com/staseve

Sie finden uns auf Gettr https://gettr.com/user/peterfruehwald

Folgt unserem neuen Kanal Heimische Direktvermarktung: https://t.me/heimischeProdukte

Besuchen Sie den Shop durch klicken aufs Bild

 

Die mobile Version verlassen